Der globale Trend im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung in den letzten zehn Jahren hat gezeigt, dass Gesetzgeber und lokale Steuerbehörden weltweit den Prozess der Rechnungserstellung überdenken. Durch die Einführung technologisch ausgereifter Plattformen für die kontinuierliche Transaktionskontrolle (CTC) erhalten die Steuerbehörden eine sofortige und detaillierte Kontrolle über die Mehrwertsteuer, was sich als sehr effizienter Weg zur Verringerung der Mehrwertsteuerlücke erwiesen hat.
Viele Länder des Common Law, die kein Mehrwertsteuersystem haben, darunter die Vereinigten Staaten, Australien und Neuseeland, sind jedoch nicht denselben Weg eingeschlagen. Sie haben sich im internationalen Vergleich durch wenig Regulierung im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung hervorgetan. Der Grund, warum keine Kontrolle über die Rechnungen erforderlich ist, ist das Fehlen einer Mehrwertsteuerregelung. Jüngste Entwicklungen deuten jedoch darauf hin, dass auch Länder des Common Law versuchen, die elektronische Rechnungsstellung voranzutreiben, was eher auf die Effizienz der Geschäftsprozesse als auf die Notwendigkeit einer Steuerkontrolle zurückzuführen ist. Dementsprechend werden die bevorstehenden Entwicklungen in diesem Blog behandelt, der sich auf das E-Invoicing-Pilotprogramm der Vereinigten Staaten und die australischen und neuseeländischen Initiativen zur Förderung der elektronischen Rechnungsstellung konzentriert.
E-Invoicing ist in den Vereinigten Staaten seit sehr langer Zeit erlaubt, ist aber immer noch keine weit verbreitete Geschäftspraxis. Einigen Quellen zufolge macht die elektronische Rechnungsstellung derzeit nur 25% aller im Land ausgetauschten Rechnungen aus. Mit der Einführung des E-Invoicing-Pilotprogramms der Business Payments Coalition (BPC) in Zusammenarbeit mit der Federal Reserve könnte sich dies bald ändern.
Das Pilotprojekt für den E-Invoice Exchange Market von BPC zielt darauf ab, eine schnellere B2B-Kommunikation zu fördern und allen Arten von Unternehmen die Möglichkeit zu bieten, elektronische Rechnungen in den USA auszutauschen.
Das Pilotprogramm ist ein standardisiertes E-Invoicing-Netzwerk, über das strukturierte elektronische Rechnungen zwischen Geschäftspartnern ausgetauscht werden können, wobei verschiedene interoperable Rechnungssysteme zum Verbinden und Austauschen von Dokumenten verwendet werden. Es soll die Effizienz und Produktivität steigern und gleichzeitig Datenfehler reduzieren. Ein Modell für föderierte Registrierungsdienste ermöglicht es autorisierten Administratoren oder Registraren, sich zu registrieren und Teilnehmer in das Framework für den Austausch von E-Rechnungen einzubeziehen.
Das Framework für den Austausch von E-Rechnungen funktioniert ähnlich wie das E-Mail-Ökosystem. Benutzer können sich bei einem E-Mail-Anbieter anmelden, um E-Mails zu senden und zu empfangen. Der Anbieter dient seinen Benutzern als Zugangspunkt zum E-Mail-Austausch und versendet E-Mails zwischen ihnen über das Internet. Es ermöglicht mehreren Registraren, Teilnehmer innerhalb des Rahmens für den Austausch von E-Rechnungen zu registrieren. Dies erinnert an das weltweit etablierte PEPPOL-Modell, das die Struktur einer Rechnung standardisiert und einen Rahmen für die Interoperabilität bietet.
Die USA folgen dem europäischen E-Invoicing-Modell, das auf offenen Interoperabilitätsfunktionen basiert. Es ermöglicht Parteien, die verschiedene Rechnungssysteme verwenden, Dokumente einfach über das E-Invoicing-Netzwerk zu verbinden und auszutauschen. Der Digitalisierungsprozess im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung wird es großen und kleinen Unternehmen in den USA ermöglichen, Ressourcen zu sparen, Nachhaltigkeit zu fördern und die Geschäftseffizienz zu steigern.
Ähnlich wie in den USA wird der Trend zur elektronischen Rechnungsstellung in Australien und Neuseeland nicht in erster Linie von Steuerfragen, sondern von der Prozesseffizienz getrieben. Keines der beiden Länder hat Pläne bezüglich eines traditionellen B2B-E-Invoicing-Mandats. Die neuseeländische und die australische Regierung haben sich jedoch zu einem gemeinsamen Ansatz für die elektronische Rechnungsstellung verpflichtet, und die ersten Schritte bestehen darin, sicherzustellen, dass alle Regierungsbehörden elektronische Rechnungen erhalten können.
In Australien müssen alle Regierungsbehörden des Commonwealth ab dem 1. Juli 2022 in der Lage sein, E-Rechnungen von PEPPOL zu erhalten. Darüber hinaus versucht die Regierung, die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich zu fördern, ohne das traditionelle Mandat für Unternehmen, elektronische Rechnungen zu erstellen. Stattdessen wird vorgeschlagen, das sogenannte Business E-Invoicing Right (BER) umzusetzen.
Nach dem Vorschlag der Regierung hätten Unternehmen das Recht, von ihren Handelspartnern eine elektronische Rechnung anstelle herkömmlicher Papierrechnungen über das PEPPOL-Netzwerk zu verlangen. Unternehmen müssen ihre Systeme einrichten, um PEPPOL-E-Rechnungen erhalten zu können. Sobald ein Unternehmen über diese Fähigkeit verfügt, kann es von seinem „Recht“ Gebrauch machen und andere Unternehmen auffordern, ihnen PEPPOL-E-Rechnungen zu senden.
Diese Reform wird voraussichtlich im Juli 2023 eingeführt, bei der Unternehmen den Erhalt von PEPPOL-E-Rechnungen nur von großen Unternehmen beantragen können, gefolgt von einer schrittweisen Einführung, die schließlich bis zum 1. Juli 2025 alle Unternehmen abdeckt.
Nach der australischen E-Invoicing-Reform für den B2G-Sektor vom Juli 2022 ermutigt die neuseeländische Regierung Unternehmen und Regierungsbehörden, die elektronische Rechnungsstellung einzuführen. Ein Schritt in diese Richtung ist die Möglichkeit für alle zentralen Regierungsbehörden, seit dem 31. März 2022 E-Rechnungen auf der Grundlage von PEPPOL BIS Billing 3.0 zu erhalten.
Außerhalb dieser B2G-Anforderungen gibt es derzeit keine veröffentlichten Pläne, die gesamte Wirtschaft auf die obligatorische elektronische Rechnungsstellung umzustellen.
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Die italienische Regierung hat wichtige Schritte unternommen, um den Umfang ihres Mandats für die elektronische Rechnungsstellung zu erweitern, insbesondere indem sie ab dem 1. Juli 2022 den Umfang der Steuerzahler erweitert hat, die Verpflichtungen zur Ausstellung und Freigabe elektronischer Rechnungen unterliegen.
Am 13. April 2022 wurde der Gesetzesentwurf, der als zweiter Teil des Nationalen Wiederherstellungs- und Resilienzplans (Decreto Legge PNRR 2 – Piano Nazionale di Ripresa e Resilienza) bekannt ist, vom italienischen Ministerrat (Consiglio dei ministri) genehmigt.
Der von der italienischen Regierung genehmigte nationale Konjunkturplan ist Teil der Recovery and Resilience Facility (RRF) der Europäischen Union, einem Instrument, das die Mitgliedstaaten finanziell dabei unterstützen soll, sich von den wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen der Covid-19-Pandemie zu erholen.
Die Ausweitung des italienischen E-Invoicing-Mandats ist ein Element des Pakets zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung der Regierung und befasst sich insbesondere mit der Förderung der digitalen Transformation, einer der sechs Säulen der RRF.
Der Gesetzesentwurf PNRR 2 erweitert die Verpflichtung zur Ausstellung und Klärung elektronischer Rechnungen über die italienische Clearing-Plattform Sistema di Intercambio (SDI) auf bestimmte Mehrwertsteuerzahler, die bisher vom Mandat befreit sind. Dies bedeutet, dass ab dem 1. Juli 2022 die folgenden zusätzlichen Steuerzahler verpflichtet sind, das italienische E-Invoicing-Mandat einzuhalten:
Das System Forfettario steht Steuerzahlern zur Verfügung, die bestimmte Anforderungen erfüllen, und ermöglicht es ihnen, ein reduziertes pauschales Mehrwertsteuersystem von 15% einzuführen, das für neue Unternehmen in den ersten fünf Jahren auf 5% gesenkt wurde. Diese Steuerzahler waren bisher gemäß dem Gesetzesdekret 127 vom 5. August 2015 von der Verpflichtung befreit, elektronische Rechnungen auszustellen und über das SDI zu begleichen.
Darüber hinaus werden Amateursportverbände und Einrichtungen des dritten Sektors mit einem Umsatz von bis zu 65.000 EUR, die ebenfalls vom E-Invoicing-Mandat befreit wurden, als neue Themen aufgenommen. Ab dem 1. Juli 2022 wird auch die elektronische Rechnungsstellung für sie verpflichtend.
Das Mandat schließt nach wie vor Kleinstunternehmen mit Einnahmen oder Gebühren von bis zu 25.000 EUR pro Jahr aus, die stattdessen ab 2024 E-Rechnungen mit dem SDI ausstellen und begleichen müssen.
Der Dekretentwurf sah auch eine kurze Übergangsfrist vom 1. Juli 2022 bis zum 30. September 2022 vor. Während dieser Zeit können Steuerzahler, die dem neuen Mandat unterliegen, innerhalb des Folgemonats, in dem die Transaktion durchgeführt wurde, elektronische Rechnungen ausstellen, ohne dass Strafen verhängt werden. Dies gibt den neuen Probanden Zeit, sich an die allgemeine Regel zu halten, die besagt, dass elektronische Rechnungen innerhalb von 12 Tagen ab dem Transaktionsdatum ausgestellt werden müssen.
Der endgültige Text des Dekrets wurde noch nicht im italienischen Amtsblatt veröffentlicht. Erst wenn dieser letzte Schritt getan ist, wird das Dekret formell in Kraft treten und der erweiterte Geltungsbereich wird verbindlich. Der Beginn des zweiten Semesters dieses Jahres bringt weitere bedeutende Änderungen in Italien in Bezug auf die obligatorische Meldung grenzüberschreitender Rechnungen über FatturaPa mit sich, die ebenfalls am 1. Juli 2022 beginnen soll.
Benötigen Sie Hilfe, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen den sich ändernden E-Invoicing-Verpflichtungen in Italien entspricht Wenden Sie sich an unser Expertenteam, um zu erfahren, wie die Lösungen von Sovos zur Änderung der E-Invoicing-Verpflichtungen Ihnen helfen können, die Vorschriften einzuhalten.
Vor etwas mehr als neun Monaten wurde eine der größten Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften für Einzelhändler im elektronischen Handel eingeführt, das E-Commerce-Mehrwertsteuerpaket , mit dem die One Stop Shop (OSS) erweitert und die Import One Stop Shop (IOSS) eingeführt wurde.
Ziel des EU-Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Handel ist es, den grenzüberschreitenden B2C-Handel in der EU zu vereinfachen, die Belastung der Unternehmen zu verringern, die Verwaltungskosten für die Einhaltung der MwSt-Vorschriften zu senken und sicherzustellen, dass die MwSt auf solche Verkäufe korrekt erhoben wird.
Im Rahmen der neuen Vorschriften wurden die länderspezifischen Schwellenwerte für den Fernabsatz von Waren abgeschafft und durch einen EU-weiten Schwellenwert von 10 000 € für in der EU ansässige Unternehmen ersetzt; für nicht in der EU ansässige Unternehmen gibt es jetzt keinen Schwellenwert. Für viele Unternehmen bedeutet dies, dass die Mehrwertsteuer in allen Ländern, in die sie verkaufen, fällig wird, so dass sie in viel mehr Ländern als vor Juli 2021 für Mehrwertsteuerzwecke registriert sein müssen. Mit der Einführung des Unions-OSS konnten sie jedoch ihre Mehrwertsteuerpflichten vereinfachen, indem sie die Mehrwertsteuer auf alle EU-Verkäufe in einer einzigen OSS-Meldung melden konnten.
Während für viele Unternehmen der Gedanke, in allen Ländern, in die sie verkaufen, die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen zu müssen, anfangs überwältigend gewesen sein mag, erkennen sie jetzt die vielen Vorteile, die mit der Einführung des OSS erreicht werden sollten. Der größte Vorteil für die Unternehmen ist die Vereinfachung der MwSt.-Vorschriften mit einer einzigen vierteljährlichen MwSt.-Erklärung im Gegensatz zur Einhaltung zahlreicher Einreichungs- und Zahlungsfristen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten.
Unternehmen, die ihre MwSt.-Verpflichtungen auslagern, konnten ihre Kosten erheblich senken, indem sie sich in vielen Mitgliedstaaten, in denen sie zuvor für MwSt. registriert waren, von der MwSt.-Regelung abmeldeten. Allerdings können je nach Lieferkette und Standort der Lagerbestände in der EU einige zusätzliche Registrierungen erforderlich sein. Die OSS-Regelung bietet den Unternehmen auch einen Cashflow-Vorteil, da die Mehrwertsteuer vierteljährlich und nicht wie bisher in vielen Mitgliedstaaten monatlich oder zweimonatlich fällig wird. Im Rahmen der Umsetzung des EU-Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Handel wurde auch die Erleichterung für Sendungen mit geringem Wert abgeschafft, was bedeutete, dass für alle in die EU eingeführten Waren Einfuhrumsatzsteuer anfiel. Dadurch wurden viele Nicht-EU-Lieferanten in das EU-Mehrwertsteuersystem einbezogen, und die Europäische Kommission (EK) gab bekannt, dass derzeit über 8.000 Händler registriert sind.
Zu Beginn gab es einige Probleme, da die EU-Mitgliedstaaten die IOSS-Nummern bei der Einfuhr nicht anerkannten, was bei einigen Anbietern zu einer Doppelbesteuerung führte. Aber für die meisten Unternehmen hat IOSS den Verkauf von Waren an EU-Kunden bei Bestellungen unter 150 € vereinfacht. Die Europäische Kommission hat vor kurzem den ersten Erfolg dieses Systems begrüßt und vorläufige Zahlen veröffentlicht, aus denen hervorgeht, dass bisher 1,9 Mrd. EUR an Mehrwertsteuereinnahmen erzielt wurden.
Die Europäische Kommission führt derzeit eine Konsultation durch ( ), bei der sie Rückmeldungen der Beteiligten über die Ergebnisse der neuen Systeme einholt, um mögliche Änderungen vorzunehmen. Zu den diskutierten Änderungen gehört, dass das IOSS-System für alle Unternehmen verpflichtend werden soll, was seine Nutzung erheblich ausweiten würde, da dadurch wesentlich mehr Händler in den Anwendungsbereich einbezogen würden. Es ist auch die Rede davon, den derzeitigen Schwellenwert von 150 € anzuheben, wodurch mehr Sendungen für das IOSS in Frage kämen. Da der derzeitige Schwellenwert für die Zollabgaben ebenfalls bei 150 € liegt, wäre es interessant zu sehen, wie diese Vorschriften aufeinander abgestimmt werden. Die Europäische Kommission wird im Laufe des Jahres auch Vorschläge zur möglichen Ausweitung des OSS auf B2B-Warentransaktionen veröffentlichen, mit dem Ziel, diese bis 2024 umzusetzen.
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Der elektronische Handel wächst weiter, und die Steuerbehörden haben weltweit Mühe, damit Schritt zu halten. Die Steuerbehörden haben viele Mehrwertsteuersysteme vor dem Aufkommen des elektronischen Geschäftsverkehrs in seiner heutigen Form und der Entwicklung des Internets entwickelt. Dies hat weltweit zu Änderungen geführt, die sicherstellen sollen, dass die Besteuerung so erfolgt, wie es die Regierung wünscht, und Wettbewerbsverzerrungen zwischen einheimischen und nicht ansässigen Unternehmen beseitigt werden.
Die Europäische Kommission hat am 1. Juli 2021 mit dem E-Commerce-Mehrwertsteuerpaket Änderungen vorgenommen, die die Anwendung der Mehrwertsteuer auf E-Commerce-Verkäufe und die Erhebung der Mehrwertsteuer modernisiert haben. Da das vorherige System seit dem 1. Juli 1993 in Kraft war, war eine Änderung längst überfällig.
Die Besteuerung des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Europäischen Union (EU) erfolgt grundsätzlich am Ort des Verbrauchs, d. h. normalerweise dort, wo der Endverbraucher die Waren und Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Bei Waren bedeutet dies den Ort, an den die Waren geliefert werden, und bei Dienstleistungen den Ort, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat – obwohl es einige Ausnahmen gibt.
Wird die Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat geschuldet als dem, in dem der Lieferant ansässig ist, muss der Lieferant die Mehrwertsteuer in einem anderen Land abrechnen. Kleinstunternehmen sind von der Pflicht befreit, die Mehrwertsteuer am Ort des Verbrauchs abzurechnen. Die meisten Unternehmen des elektronischen Geschäftsverkehrs, die in der gesamten EU verkaufen, müssen jedoch die Mehrwertsteuer in vielen anderen Mitgliedstaaten abrechnen, was mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Um dieses Problem zu lösen, hat die Europäische Kommission beschlossen, den Mini One Stop Shop (MOSS), der bisher für B2C-Leistungen in den Bereichen Telekommunikation, Rundfunk und elektronisch erbrachte Dienstleistungen galt, erheblich auszuweiten. Drei neue Regelungen ermöglichen es Unternehmen, sich in einem einzigen Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen und diese OSS-Registrierung für die Abrechnung der MwSt in allen anderen Mitgliedstaaten zu nutzen, in denen MwSt geschuldet wird.
Der Unions-OSS ermöglicht es sowohl EU- als auch Nicht-EU-Unternehmen, die Mehrwertsteuer auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen abzurechnen. Außerdem können EU-Unternehmen die Mehrwertsteuer auf EU-interne B2C-Dienstleistungen abrechnen.
Der OSS für Nicht-EU-Unternehmen ermöglicht es Nicht-EU-Unternehmen, die Mehrwertsteuer auf alle B2C-Dienstleistungen abzurechnen, auf die in der EU Mehrwertsteuer geschuldet wird.
Der Import-OSS ermöglicht es sowohl EU- als auch Nicht-EU-Unternehmen, die Mehrwertsteuer auf Importe von Waren in Paketen mit einem inneren Wert von weniger als 150 € abzurechnen.
Derzeit ist keine der OSS-Regelungen obligatorisch, und die Unternehmen können sich für die Mehrwertsteuerregistrierung in dem Mitgliedstaat entscheiden, in dem die Mehrwertsteuer fällig ist. Die Europäische Kommission führt derzeit eine Konsultation über den Erfolg der OSS-Regelungen durch, und einer der Vorschläge sieht vor, dass die Verwendung des Import-OSS obligatorisch werden soll. Es stellt sich auch die Frage, ob der Schwellenwert angehoben werden sollte, obwohl dies Überlegungen über den Umgang mit Zöllen erfordern würde, da der Schwellenwert von 150 € der Punkt ist, an dem Zölle erhoben werden können.
Die Nutzung der OSS-Regelungen in der Union und außerhalb der Union kann eine wertvolle Alternative zur Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke in mehreren Mitgliedstaaten darstellen. Es kann jedoch auch andere Gründe geben, warum ein Unternehmen in anderen Ländern für die Mehrwertsteuer registriert bleiben muss. Die Unternehmen sollten eine vollständige Überprüfung der Lieferkette durchführen, um die Mehrwertsteuerpflichten zu ermitteln.
Die Nutzung des Import-OSS bietet viele Vorteile, darunter die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer auf zurückgegebene Waren zurückzuerhalten, und ein vereinfachtes Lieferverfahren sowohl für den Lieferanten als auch für den Kunden.
Unternehmen, die ein OSS-System nutzen, sollten die Anforderungen des Systems genau kennen. Die Nichteinhaltung kann zum Ausschluss von der Verpflichtung führen, sich in den Ländern, in denen die Mehrwertsteuer geschuldet wird, zu registrieren. Dadurch wird der Nutzen der OSS-Regelungen zunichte gemacht, und die Kosten und der Verwaltungsaufwand für das Unternehmen steigen.
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Die Website Philippinen arbeitet kontinuierlich an der Umsetzung ihres Systems zur kontinuierlichen Transaktionskontrolle (CTC), das eine Berichterstattung über elektronisch ausgestellte Rechnungen und Quittungen nahezu in Echtzeit vorsieht. Am 4. April begannen die Tests im Electronic Invoicing System (EIS), der Plattform der Regierung, mit sechs Unternehmen, die als Piloten für dieses Projekt ausgewählt wurden.
Der erste Schritt hin zu einem CTC-System auf den Philippinen begann 2018 mit der Einführung des Tax Reform for Acceleration and Inclusion Act, bekannt als TRAIN-Gesetz, das das primäre Ziel hat, das Steuersystem des Landes zu vereinfachen, indem es progressiver, fairer und effizienter gestaltet wird. Das Projekt zur Einführung eines verbindlichen landesweiten elektronischen Rechnungs- und Meldesystems wurde in enger Zusammenarbeit mit der südkoreanischen Regierung entwickelt, die mit ihrem umfassenden und bewährten CTC-System als erfolgreiches Modell gilt.
Die elektronische Rechnungsstellung und das Berichtswesen gehören zu den vielen Komponenten, die das TRAIN-Gesetz als Teil des DX-Vision-2030-Programms zur digitalen Transformation des Landes vorsieht. Damit machen die Philippinen Fortschritte bei der Modernisierung ihres Steuersystems.
Das philippinische CTC-System erfordert die Ausstellung von Rechnungen (B2B) und Quittungen (B2C) in elektronischer Form und deren zeitnahe Übermittlung an das Bureau of Internal Revenue (BIR), die nationale Steuerbehörde. Das EIS bietet verschiedene Möglichkeiten der Übermittlung, d. h. die Übermittlung kann in Echtzeit oder nahezu in Echtzeit erfolgen. Zu den Dokumenten, die elektronisch ausgestellt und gemeldet werden müssen, gehören Verkaufsrechnungen, Quittungen und Gutschriften/Lastschriften.
Nach dem philippinischen Steuergesetzbuch sind die folgenden Steuerzahler von dem kommenden Mandat betroffen:
Steuerpflichtige, die nicht unter diese Verpflichtung fallen, können sich jedoch für das EIS zur Meldung von elektronischen Rechnungen und Quittungen anmelden.
Die elektronischen Rechnungen müssen im JSON-Format (JavaScript Object Notation) ausgestellt werden und eine elektronische Signatur enthalten. Nach der Ausstellung können die Steuerzahler ihre Rechnungen und Quittungen ihren Kunden vorlegen. Eine Genehmigung durch die Steuerbehörde ist dafür nicht erforderlich. Allerdings müssen die elektronischen Dokumente in Echtzeit oder nahezu in Echtzeit an die EIS-Plattform übermittelt werden.
Die Philippinen haben in dieser Zeit der Digitalisierung etwas ungewöhnliche Anforderungen an die Archivierung von elektronischen Rechnungen eingeführt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre und besteht aus einem System, bei dem die Steuerzahler verpflichtet sind, in den ersten fünf Jahren Ausdrucke aufzubewahren. Nach diesem ersten Zeitraum sind Ausdrucke nicht mehr erforderlich, und für die verbleibenden fünf Jahre ist die ausschließliche Aufbewahrung von elektronischen Kopien in einem elektronischen Archiv zulässig.
Nachdem die Tests offiziell angelaufen sind, soll die nächste Phase am 1. Juli 2022 mit der Inbetriebnahme für 100 von der Regierung ausgewählte Pilotsteuerzahler, darunter die sechs ersten, beginnen. Danach plant die Regierung eine schrittweise Einführung im Jahr 2023 für alle Steuerzahler, die in den Anwendungsbereich des Systems fallen. In der Zwischenzeit können die Steuerpflichtigen diese Übergangszeit nutzen, um sich an die philippinischen CTC-Meldevorschriften anzupassen.
Müssen Sie sicherstellen, dass die neuesten E-Invoice-Anforderungen auf den Philippinen eingehalten werden? Sprechen Sie mit unserem Team.
In unserem früheren Artikel Optimierung des Lieferkettenmanagements: Key B2B Import Considerations , haben wir uns mit der Möglichkeit befasst, dass Lieferanten aus dem Vereinigten Königreich ein EU-Lager einrichten, um die Belieferung ihrer Kunden zu erleichtern. In diesem Artikel gehen wir näher auf diese Lösung ein – wiederum aus der Perspektive von B2B-Transaktionen.
Wenn Sie ein Lager in der EU errichten wollen, sollten Sie zunächst prüfen, ob das Lager eine Betriebsstätte darstellt oder nicht. Die Betriebsstätte ist ein Konzept der direkten Besteuerung, aber die Schaffung einer solchen kann mehrwertsteuerliche Folgen haben, wenn diese Betriebsstätte auch als feste Einrichtung betrachtet wird.
Die OECD definiert eine Betriebsstätte als einen festen Geschäftssitz, über den die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Die EU definiert eine feste Niederlassung als die ständige Anwesenheit der personellen und technischen Ressourcen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind.
Der Trend zu lokaler Lagerhaltung, “just in time”-Lieferungen, die Gig-Economy mit lokalen Auftragnehmern und andere Entwicklungen veranlassen die Steuerbehörden jedoch, diese Definitionen anzupassen.
Was beispielsweise die Lagerhaltung betrifft, so muss ein Steuerpflichtiger nach traditioneller Auffassung ein Lager besitzen oder pachten und das Personal beschäftigen, damit es als feste Niederlassung für Mehrwertsteuerzwecke gilt. Eine Steuerbehörde hat jedoch entschieden, dass eine feste Niederlassung auch dann begründet werden kann, wenn ein Lagerhalter einen bestimmten Bereich innerhalb eines Lagers ausschließlich einem Steuerpflichtigen zur Verfügung stellt und auch das Lagerpersonal stellt.
Die Schaffung einer solchen Betriebsstätte, die auch als feste Einrichtung angesehen wird, hat sowohl Vor- als auch Nachteile. Auf der Habenseite steht, dass der Lieferant verpflichtet ist, auf lokale Verkäufe, an denen die feste Niederlassung beteiligt ist, Mehrwertsteuer zu berechnen, und dass die Mehrwertsteuerregistrierung zum Abzug der gezahlten Einfuhrumsatzsteuer genutzt werden kann. Außerdem ist der Lieferant möglicherweise nicht verpflichtet, einen indirekten Zollagenten zu benennen, der als Anmelder für Einfuhren fungiert. Nachteilig ist, dass das Unternehmen für einige Leistungen, die im Vereinigten Königreich der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unterliegen würden, die lokale Mehrwertsteuer entrichten muss und möglicherweise der direkten Steuer unterliegt.
Da dies ein Blog über die Mehrwertsteuer ist, werden wir nicht näher auf die obigen Punkte eingehen, aber es ist klar, dass die mögliche Nutzung eines Lagers eine Überlegung bei der Einrichtung der Lieferkette darstellt.
Bei der Entscheidung, ob und wo ein EU-Lager errichtet werden soll, gibt es mehrere Überlegungen. Für die Zwecke dieses Blogs betrachten wir zunächst einen Lieferanten aus dem Vereinigten Königreich, der ein Lager einrichten möchte, um Kunden in Spanien zu bedienen.
Spanien ist der Ansicht, dass ein Fremdlager eine Betriebsstätte darstellen kann, wenn der Lieferant ausschließlichen Zugang zu einem bestimmten Bereich des Lagers hat. Daher ist es wichtig, den Lagervertrag vor seiner Unterzeichnung sorgfältig auf seine umsatzsteuerlichen Auswirkungen zu prüfen.
In Spanien gilt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für inländische B2B-Verkäufe. Daher muss ein britischer Lieferant, der Waren nach Spanien einführt und nur inländische B2B-Verkäufe tätigt, keine lokale Mehrwertsteuer berechnen. Es besteht auch keine Verpflichtung zur Abgabe einer lokalen MwSt-Erklärung, so dass die Einfuhrumsatzsteuer über die Richtlinie 13th erstattet wird. Dies wird möglicherweise einen erheblichen negativen Cashflow zur Folge haben.
Um dies zu vermeiden, könnte der britische Lieferant den Ort der Einfuhr wie folgt ändern:
Wenn er die Waren nach Spanien versendet, erfolgt die Einfuhr in Frankreich. Der britische Lieferant meldet die Waren zur Einfuhr nach Frankreich an und meldet dann eine Verbringung der eigenen Waren von Frankreich nach Spanien, wenn die Waren im spanischen Lager ankommen. Wenn die Waren per Lkw transportiert werden, sollte dies kein allzu großes Problem darstellen.
Seit dem 1. Januar 2022 ist in Frankreich die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für die Einfuhrumsatzsteuer obligatorisch, so dass die Rückerstattung der gezahlten Einfuhrumsatzsteuer kein Problem darstellt, solange die Bedingungen erfüllt sind. Der Lieferant benötigt eine französische Mehrwertsteuernummer, um einen Versand aus Frankreich und einen Erwerb in Spanien zu melden. Der Lieferant benötigt auch eine spanische MwSt-Nummer, um Erwerbe zu melden, muss aber keine MwSt-Erklärung abgeben, da alle Verkäufe aus dem spanischen Lager unter die erweiterte Verlagerung der Steuerschuldnerschaft fallen.
Alternativ könnten die Waren in ein französisches Lager importiert werden, von dem aus der britische Lieferant Lieferungen innerhalb der EU an seine spanischen Kunden vornehmen kann, wodurch die Notwendigkeit einer spanischen MwSt-Nummer und die Notwendigkeit einer SII-Meldung bei Überschreitung des Schwellenwerts vermieden wird.
Die Mehrwertsteuer ist eine Transaktionssteuer, und wenn eine Transaktion einmal stattgefunden hat, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden. Daher ist es wichtig, sich vor der Unterzeichnung eines Vertrags über die mehrwertsteuerlichen Folgen eines geplanten Geschäfts klar zu werden. Sobald ein Vertrag unterzeichnet ist, sind die Parteien an die mehrwertsteuerlichen Folgen gebunden, es sei denn, der Vertrag kann vor dem Versand der Waren neu ausgehandelt werden. Sobald die Waren versandt werden, sind die mehrwertsteuerlichen Folgen festgeschrieben und können nicht mehr geändert werden.
Setzen Sie sich mit unseren Steuerexperten in Verbindung, um Ihre Anforderungen an die Mehrwertsteuer in der Lieferkette zu besprechen, oder laden Sie unser E-Book Protecting Global Supply Chains herunter.
In der Europäischen Union sind die Mehrwertsteuervorschriften für die Lieferung von Gegenständen und für die “traditionelle” Erbringung von Dienstleistungen zwischen zwei Parteien genau definiert und festgelegt. Peer-to-Peer-Dienstleistungen, die über eine Plattform erbracht werden, lassen sich jedoch nicht immer eindeutig in die in der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates) festgelegten Kategorien einordnen. Sowohl die Art der vom Plattformbetreiber erbrachten Dienstleistung als auch der steuerliche Status des einzelnen Dienstleistungserbringers (z. B. eines Fahrers für einen Mitfahrdienst oder einer Privatperson, die ihre Immobilie auf einem Online-Marktplatz zur Miete anbietet) sind unklar. Dies stellt die Entscheidungsträger im Bereich der Mehrwertsteuer vor eine besondere Herausforderung.
Die EU-Kommission hat vor kurzem eine öffentliche Konsultation über die Mehrwertsteuer und die Plattformökonomie eröffnet, um diese Fragen zu klären. Wir haben bereits andere von der Kommission vorgeschlagene Initiativen erörtert, darunter eine einheitliche EU-Mehrwertsteuerregistrierung und MwSt.-Meldung und elektronische Rechnungsstellung. In diesem Blog werden die grundlegenden Herausforderungen, vor denen die politischen Entscheidungsträger stehen, und die spezifischen Vorschläge der Konsultation erörtert, die erhebliche Auswirkungen auf die Betreiber und Nutzer digitaler Plattformen haben könnten.
Eine Schwellenfrage für die mehrwertsteuerliche Behandlung digitaler Plattformen ist, ob die Plattform lediglich einzelne Verkäufer mit einzelnen Kunden verbindet – d. h. als Vermittler fungiert – oder ob sie aktiv eine separate Dienstleistung für den Kunden erbringt. Diese Frage ist von Bedeutung, da Dienstleistungen, die ein Vermittler an einen Nichtsteuerpflichtigen erbringt, gemäß Artikel 46 der MwSt-Richtlinie an dem Ort erbracht werden, an dem die zugrunde liegende Transaktion stattfindet.
Im Gegensatz dazu werden Dienstleistungen, die unter dem Namen eines Steuerpflichtigen an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht werden, entweder am Ort des Dienstleistungserbringers oder, unter bestimmten Umständen, am Ort des Kunden erbracht. Ob eine bestimmte Plattform als Vermittler agiert, kann sehr faktenspezifisch sein und zum Beispiel davon abhängen, inwieweit die Plattform die Preisgestaltung oder das Verhalten der Nutzer kontrolliert.
Um die Sache weiter zu verkomplizieren, gibt es potenzielle Unklarheiten bei der Mehrwertsteuer:
Eine letzte Quelle der Unklarheit ist die Frage, ob ein einzelner Dienstleistungserbringer als Steuerpflichtiger gilt, wenn er nur gelegentliche Leistungen erbringt; dies könnte die Frage aufwerfen, ob diese Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen.
Diese Unklarheiten stellen eine offensichtliche Herausforderung für die einheitliche mehrwertsteuerliche Behandlung von Plattformen in den Mitgliedstaaten dar.
Im Rahmen ihrer öffentlichen Konsultation zu “VAT in the Digital Age” hat die EU-Kommission mehrere Lösungen für die oben genannten Herausforderungen vorgeschlagen. Drei dieser Vorschläge befassen sich direkt mit der zweideutigen Natur von Dienstleistungen, die über Plattformen erbracht werden:
Mit diesen Vorschlägen sollen den Mitgliedstaaten klare Leitlinien an die Hand gegeben werden, wie Plattformdienste zu kategorisieren sind und welche MwSt-Vorschriften daher im Rahmen der Richtlinie gelten sollten. Der vielleicht direkteste Vorschlag ist der “deemed supplier”-Vorschlag, der die Mehrwertsteuerpflicht für Plattformbetreiber unter bestimmten Umständen vorsieht.
Für Plattformen, die den Verkauf von geringwertigen Gütern in der EU erleichtern, gibt es bereits eine “deemed supplier”-Regelung, so dass es wahrscheinlich ist, dass die Kommission diese Option ernsthaft in Betracht ziehen wird. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation wurden Kommentare zu drei verschiedenen Varianten einer solchen Regelung eingeholt, die sich lediglich im Umfang der abgedeckten Dienstleistungen unterscheiden.
Unabhängig davon, in welche Richtung sich die EU letztlich bewegt, ist klar, dass sich für digitale Plattformen ein bedeutender Wandel ankündigt. Plattformbetreiber und Plattformnutzer sollten diese laufenden Konsultationen in den kommenden Monaten aufmerksam verfolgen.
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Das System der elektronischen Rechnungsstellung in Paraguay wird seit 2017 gemäß dem Plan des Unterstaatssekretärs für Steuern (SET) entwickelt, um die Steuererhebung zu modernisieren und zu verbessern und das Auftreten von Steuerbetrug zu minimieren.
Mit der Einführung des Integrierten Nationalen Systems für die elektronische Rechnungsstellung (Es. Sistema Integrado de Facturación Electrónica Nacional -SIFEN -) wurde ein neues System für die elektronische Rechnungsstellung im Land eingeführt. Die Einführung dieses neuen Systems befindet sich derzeit in der freiwilligen Beitrittsphase, die 2019 begonnen hat, und erlaubt es Unternehmern, Händlern und Firmen, elektronische Rechnungen auf freiwilliger Basis auszustellen. Ab Juli 2022 wird die Nutzung des Systems jedoch schrittweise für bestimmte Steuerpflichtige verpflichtend werden.
Steuerzahler in Paraguay können das SIFEN nutzen, um elektronische Steuerdokumente (Es. Documento Tributario Electrónico – DTE) auszustellen. Das DTE ist eine digitale Version der Rechnung und anderer traditioneller Dokumente, die steuerliche und rechtliche Gültigkeit besitzt. Das DTE hat sich zu einer modernen, effektiven, sicheren und transparenten Form für die Ausstellung und Verwaltung elektronischer Rechnungen für verschiedene Arten von Geschäftsvorgängen entwickelt.
Die DTEs werden bei ihrer Ausstellung von der SAT validiert, um den Vorsteuerabzug und Transaktionen im Zusammenhang mit der Einkommenssteuer zu unterstützen. Zu den verschiedenen Arten von DTEs in Paraguay gehören:
Die von den Steuerpflichtigen, die sich dem SIFEN angeschlossen haben, ausgestellten elektronischen Rechnungen werden im XML-Format erstellt. Die Authentizität und Integrität jedes Dokuments wird durch die digitale Signatur und den Kontrollcode, den die DTEs enthalten, garantiert. Jedes Dokument muss elektronisch an die Steuerverwaltung geschickt werden, damit diese es freigibt.
Das SIFEN ist für die Verifizierung und Validierung jedes Dokuments verantwortlich. Sobald festgestellt wird, dass das DTE alle Anforderungen erfüllt, wird es zu einer legalen elektronischen Rechnung. Die Steuerpflichtigen, die die elektronische Rechnung ausstellen, erhalten dann die Ergebnisse der Prüfung über das Web-Service-System.
Nach der Freigabe der elektronischen Rechnung können die Lieferanten ihren Käufern das DTE per E-Mail, Datennachrichten oder auf anderem Wege zusenden.
Das paraguayische Staatssekretariat für Steuern hat kürzlich einen allgemeinen Beschluss veröffentlicht, der Verwaltungsmaßnahmen für die Ausstellung von DTEs vorsieht. In diesem Beschluss wurde auch ein stufenweiser Zeitplan für die Umsetzung festgelegt, in dem bestimmte Steuerpflichtige verpflichtet werden, elektronische Rechnungen und andere DTEs unter Verwendung des SIFEN auszustellen.
Der Umsetzungszeitplan besteht aus zehn Stufen, beginnend am 1. Juli 2022 mit allen Steuerpflichtigen, die an dem Pilotprogramm teilgenommen haben, um das SIFEN zu übernehmen. Ab Januar 2023 wird das Mandat mehr Steuerzahler umfassen. Es ist jedoch noch nicht festgelegt, welche Unternehmen in dieser Phase beginnen werden. Das SET zielt darauf ab, bis Oktober 2024 alle Steuerpflichtigen zu erfassen, die in dem Land wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
Die Unternehmen in Paraguay müssen sich darauf vorbereiten, elektronische Rechnungen gemäß den Anforderungen der SIFEN auszustellen. Ab dem 1. Juli 2022 werden alle Unternehmen des Landes dieses System freiwillig nutzen können. Die Liste der Steuerpflichtigen, die das Mandat erfüllen müssen, wird auf der SIFEN-Website und auf der SET-Website (www.set.gov.py) verfügbar sein. Das SET wird die betroffenen Steuerzahler über die paraguayische Steuer-Mailbox “Marandu” informieren.
Setzen Sie sich noch heute mit unserem Expertenteam in Verbindung, um die Einhaltung der neuesten paraguayischen E-Invoicing-Vorschriften sicherzustellen.
Regierungen auf der ganzen Welt führen Systeme zur kontinuierlichen Transaktionskontrolle (CTC) ein, um die Erhebung der Mehrwertsteuer zu verbessern und zu stärken und gleichzeitig die Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Rumänien, das die größte Mehrwertsteuerlücke in der EU aufweist (34,9 % im Jahr 2019), ist eines der Länder, die bei der Einführung von CTCs am schnellsten vorankommen. Im Dezember 2021 kündigte das Land die obligatorische Nutzung des RO e-Factura-Systems für Produkte mit hohem steuerlichen Risiko bei B2B-Transaktionen ab dem 1. Juli 2022 an und geht bereits jetzt den nächsten Schritt.
Das Finanzministerium hat kürzlich einen Entwurf einer Dringlichkeitsverordnung (Verordnung) veröffentlicht, mit der ab dem 1. Juli 2022 ein obligatorisches e-Transport-System für die Überwachung bestimmter Waren im nationalen Hoheitsgebiet eingeführt wird. Das RO e-Transport-System wird mit den bestehenden IT-Systemen auf der Ebene des Finanzministeriums, der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung (ANAF) oder der rumänischen Zollbehörde vernetzt werden.
Gemäß dem Verordnungsentwurf wird der Transport von Produkten mit hohem steuerlichem Risiko maximal drei Kalendertage vor Beginn des Transports im E-Transport-System angemeldet, bevor die Waren von einem Ort zum anderen befördert werden.
Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
Das System generiert im Anschluss an die Anmeldung einen eindeutigen Code (ITU-Code). Dieser Code muss die zu befördernden Waren in physischer oder elektronischer Form mit dem Beförderungsdokument begleiten. Die zuständigen Behörden werden die Anmeldung und die Waren auf den Transportwegen überprüfen.
Die erste Frage, die sich stellt, ist die nach der Definition von Waren mit hohem steuerlichem Risiko. Das rumänische Finanzministerium hat bereits eine Liste von Produkten mit hohem steuerlichen Risiko für die obligatorische Nutzung des RO e-Factura-Systems erstellt. Es ist jedoch noch nicht bekannt, ob die Liste der Produkte mit hohem steuerlichem Risiko dieselbe sein wird. Das Finanzministerium wird in den nächsten Tagen eine weitere Verordnung erlassen, in der die Produkte mit hohem steuerlichem Risiko definiert werden.
Wenn der Transport sowohl Waren mit hohem steuerlichen Risiko als auch andere Waren umfasst, die nicht in die Kategorie des hohen steuerlichen Risikos fallen, muss der gesamte Transport im RO e-Transport-System angemeldet werden.
Das RO e-Transport System wurde eingerichtet, um den Transport von risikoreichen Gütern auf dem nationalen Territorium zu überwachen.
Dazu gehören die folgenden Punkte:
Die Beförderung von Gütern, die für diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, die Streitkräfte ausländischer NATO-Mitgliedstaaten oder als Ergebnis der Ausführung von Verträgen bestimmt sind, fällt nicht in den Anwendungsbereich des RO e-Transport-Systems.
Der Verordnungsentwurf wird voraussichtlich in den nächsten Tagen im Amtsblatt veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung wird das Finanzministerium weitere Verordnungen erlassen, um die Kategorien von Straßenfahrzeugen und die Liste der Produkte mit hohem steuerlichem Risiko für das RO e-Transport-System zu definieren. Darüber hinaus wird ab dem 1. Juli 2022 die Nutzung des RO e-Transport-Systems für den Transport von Produkten mit hohem steuerlichen Risiko obligatorisch.
Die Nichteinhaltung der Vorschriften für das e-Transport-System wird mit einer Geldstrafe von 50.000 LEI (ca. 10.000 EUR) für natürliche Personen und 100.000 LEI (ca. 20.000 EUR) für juristische Personen geahndet. Darüber hinaus wird der Wert der nicht deklarierten Waren beschlagnahmt.
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Die Initiative der Europäischen Kommission “VAT in the Digital Age” macht sich Gedanken darüber, wie die Steuerbehörden die Technologie zur Bekämpfung von Steuerbetrug nutzen und gleichzeitig die Prozesse zum Nutzen der Unternehmen modernisieren können.
Zu Beginn dieses Jahres wurde eine öffentliche Konsultation eingeleitet, in der die Kommission Rückmeldungen zu den politischen Optionen für die MwSt-Vorschriften und -Verfahren in einer digitalisierten Wirtschaft in der EU begrüßt. In einem früheren Blogbeitrag untersuchte Sovos die Aspekte einer einheitlichen EU-Mehrwertsteuerregistrierung . Dies ist eine der wichtigsten Initiativen, die die Kommission vorgeschlagen hat, um den EU-Mehrwertsteuerrahmen an das digitale Zeitalter anzupassen. Ein weiteres wichtiges Thema sind die MwSt-Meldepflichten und die elektronische Rechnungsstellung, die in diesem Blogbeitrag erörtert wurden.
Die Kommission sieht die Notwendigkeit einer Modernisierung der MwSt-Meldepflichten und prüft die Möglichkeit einer weiteren Ausweitung der elektronischen Rechnungsstellung. Der Begriff “digitale Meldepflichten” wurde von der Kommission für jede Verpflichtung zur Meldung von Transaktionsdaten eingeführt, die über die Verpflichtung zur Abgabe einer MwSt-Erklärung hinausgeht, d. h. die Meldung von Umsatz zu Umsatz. Das bedeutet, dass die digitalen Meldepflichten verschiedene Arten von Transaktionsmeldepflichten (z.B. Mehrwertsteuerverzeichnis, Standard Audit File/SAF-T, Echtzeit-Meldungen) und obligatorische E-Invoicing-Anforderungen umfassen.
Diese Maßnahmen wurden in den letzten Jahren in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise umgesetzt, was zu unterschiedlichen Vorschriften und Anforderungen für die MwSt-Meldung und die elektronische Rechnungsstellung in der EU geführt hat. Die aktuelle Initiative der Kommission ist eine Gelegenheit für die EU, eine Harmonisierung in diesem Bereich zu erreichen. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation wird um Beiträge zu der Frage gebeten, welcher Weg eingeschlagen werden soll.
Die öffentliche Konsultation enthält mehrere Optionen, die es zu prüfen gilt. Eine wäre, die Dinge so zu belassen, wie sie derzeit sind, d. h. keine Harmonisierung und die Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, eine Ausnahmeregelung zu beantragen, wenn sie eine obligatorische elektronische Rechnungsstellung einführen wollen. Am anderen Ende der Skala wäre eine weitere Option die Einführung einer vollständigen Harmonisierung der Umsatzmeldungen für die Mehrwertsteuer sowohl für innergemeinschaftliche als auch für alle inländischen Umsätze.
Und zwischen diesen beiden Extremen gibt es noch mehrere andere Möglichkeiten. Anstatt eine harmonisierte Lösung verbindlich vorzuschreiben, könnte eine solche Lösung einfach empfohlen werden und freiwillig sein, verbunden mit der Aufhebung der Notwendigkeit, eine Ausnahmeregelung zu beantragen, bevor die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich vorgeschrieben wird. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass die Steuerpflichtigen alle Transaktionsdaten aufbewahren und sie auf Anfrage der Behörden zur Verfügung stellen. Und eine letzte Option könnte eine Teilharmonisierung sein, bei der die MwSt-Meldung für alle innergemeinschaftlichen Lieferungen angeglichen und obligatorisch ist, während sie im Inland fakultativ bleibt.
Während diese politischen Optionen formell bis zum 5. Mai hier zur öffentlichen Konsultation offen stehen, müssen sie nun im Lichte der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zur gerechten und einfachen Besteuerung zur Unterstützung der Konjunkturstrategie betrachtet werden.
In seiner Entschließung fordert das Europäische Parlament die Kommission auf, Maßnahmen zur elektronischen Rechnungsstellung und Berichterstattung zu ergreifen, um das Steuergefälle und die Befolgungskosten zu verringern. Zu den empfohlenen Maßnahmen gehören die unverzügliche Einführung eines harmonisierten gemeinsamen Standards für die elektronische Rechnungsstellung in der gesamten EU und die Festlegung der Rolle der elektronischen Rechnungsstellung bei der Echtzeit-Meldung. Darüber hinaus schlägt das Europäische Parlament vor, dass die Kommission die Möglichkeit einer schrittweisen Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung bis 2023 prüft, wobei staatlich betriebene oder zertifizierte Systeme die Rechnungsstellung verwalten sollten. In beiden Fällen sollte der Schwerpunkt auf einer deutlichen Verringerung der Kosten für die Einhaltung der Vorschriften liegen, insbesondere für KMU.
Es bleibt abzuwarten, wie es der Kommission gelingen wird, die Empfehlungen des Europäischen Parlaments mit ihren politischen Optionen und denen der Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen, wo in mehreren Fällen bereits Lösungen umgesetzt worden sind.
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Making Tax Digital für die Umsatzsteuer – Erweiterung
Ab April 2022 werden die Anforderungen für Making Tax Digital (MTD) für die Umsatzsteuer auf alle umsatzsteuerlich registrierten Unternehmen ausgeweitet. MTD für die Mehrwertsteuer ist seit April 2019 für alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz über dem Schwellenwert für die Mehrwertsteuerregistrierung von 85.000 £ verpflichtend. Es wird erwartet, dass sich die diesjährige Ausweitung auf kleinere Unternehmen auswirken wird, deren Umsatz zwar unter dem Schwellenwert liegt, die aber dennoch für die britische Mehrwertsteuer registriert sind.
Was ist MTD für die Mehrwertsteuer – eine Auffrischung
Im Rahmen von MTD müssen Unternehmen ihre Mehrwertsteuererklärungen digital einreichen, indem sie eine “funktionskompatible Software” verwenden, die sich mit der API des HMRC verbinden kann. Unternehmen müssen außerdem Software verwenden, um digitale Aufzeichnungen über bestimmte umsatzsteuerbezogene Dokumente zu führen. Die gespeicherten Aufzeichnungen müssen “bezeichnende Daten” wie den Unternehmensnamen und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Einzelheiten zu Verkäufen und Käufen sowie zusammenfassende Umsatzsteuerdaten für den betreffenden Zeitraum enthalten. Die Verwendung mehrerer Softwareprogramme ist zulässig. So können Unternehmen zum Beispiel Buchhaltungssoftware verwenden, um digitale Aufzeichnungen zu speichern. Darüber hinaus kann eine “Überbrückungssoftware” verwendet werden, um die Verbindung mit der API des HMRC herzustellen und die Mehrwertsteuererklärungen einzureichen.
Ab April 2021 müssen die Unternehmen auch die Anforderung der digitalen Verknüpfung erfüllen. Nach dieser Vorschrift ist eine digitale Verknüpfung immer dann erforderlich, wenn ein Unternehmen mehrere Softwareprogramme zur Speicherung und Übermittlung seiner MwSt.-Aufzeichnungen und -Erklärungen gemäß den MTD-Anforderungen verwendet. Eine digitale Verknüpfung liegt vor, wenn eine Übertragung oder ein Austausch von Daten elektronisch zwischen Softwareprogrammen, Produkten oder Anwendungen erfolgen kann, ohne dass ein manuelles Eingreifen erforderlich ist oder erfolgt.
Ablauf des ermäßigten Steuersatzes für Gastgewerbe
Im Jahr 2020 führte die britische Regierung als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie einen ermäßigten Steuersatz von 5 % auf bestimmte Gastgewerbeleistungen ein. Dieser ermäßigte Satz wurde ab 1. Oktober 2021 auf 12,5 % erhöht. Der ermäßigte Satz soll Ende März auslaufen. Infolgedessen werden die folgenden Dienstleistungen ab April wieder mit dem Normalsatz besteuert:
Das Auslaufen dieses ermäßigten Satzes wird sich sowohl auf Unternehmen im Vereinigten Königreich als auch auf der Isle of Man auswirken.
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Im November 2021 wurde von der Kanzlei des belgischen Premierministers ein Entwurf für einen königlichen Erlass veröffentlicht, der darauf abzielt, den Geltungsbereich des bestehenden Mandats für die elektronische Rechnungsstellung für bestimmte Transaktionen zwischen Unternehmen und Behörden (Business to Government, B2G) auszuweiten und die elektronische Rechnungsstellung für alle Transaktionen mit öffentlichen Verwaltungen in Belgien verbindlich einzuführen. Diese Verpflichtung bestand bereits für Lieferanten der zentralisierten öffentlichen Einrichtungen bestimmter Regionen (Brüssel, Flandern, Wallonien). Künftig wird sie jedoch für alle öffentlichen Einrichtungen in allen belgischen Regionen gelten.
Konkret wird die Einführung der obligatorischen Ausstellung elektronischer Rechnungen durch die Lieferanten der öffentlichen Einrichtungen in Belgien in folgenden Phasen erfolgen:
Infolge der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU sind alle belgischen Regierungsstellen bereits verpflichtet, elektronische Rechnungen im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe zu empfangen und zu verarbeiten. Diese neue nationale Gesetzgebung erweitert den Anwendungsbereich der Richtlinie und schreibt die Ausstellung von elektronischen Rechnungen durch alle Lieferanten an die föderale Regierung vor.
Diese B2G-Entwicklungen sind nicht das Ende der Geschichte. Sie sind erst der Anfang. Der belgische Finanzminister Vincent Van Peteghem hat im Oktober 2021 angekündigt, dass die Regierung beabsichtigt, die bestehende B2G-Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung auch auf B2B-Transaktionen auszuweiten. Offizielle Quellen haben jedoch noch keine offiziellen Informationen zu den Einzelheiten des Mandats und seiner anschließenden Umsetzung mitgeteilt. Gerüchten zufolge ( ) sollte ein Legislativvorschlag für das Mandat zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich im Laufe des Jahres 2022 veröffentlicht werden und die Umsetzung im Jahr 2023 erfolgen.
In Anbetracht der Entschließung des Europäischen Parlaments von letzter Woche, in der eine harmonisierte und obligatorische elektronische Rechnungsstellung in der EU nachdrücklich befürwortet wird, wird sich Belgien jedoch wahrscheinlich zumindest so lange zurückhalten, bis die Kommission einen Vorschlag für die Verwaltung der elektronischen Rechnungsstellung und Berichterstattung in der Union vorgelegt hat.
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Die Registrierung für die Versicherungsprämiensteuer (IPT) bei den Steuerbehörden in ganz Europa kann schwierig und komplex sein, insbesondere wenn mehrere Gebiete betroffen sind. Bei der Registrierung für die IPT müssen die Unternehmen viele Aspekte berücksichtigen. Welche Belege sind erforderlich? Wer kann unterschreiben? Müssen die Dokumente beglaubigt werden? Gibt es ein zweistufiges Verfahren? Dies sind nur einige der Fragen, die Sie sich während des Anmeldeverfahrens stellen können.
Auf der Grundlage der häufigsten Probleme, auf die wir bei unseren IPT-Kunden gestoßen sind, haben wir unsere fünf besten Tipps zusammengestellt, um Ihnen die IPT-Registrierung zu erleichtern:
Ihr Unternehmen ist wahrscheinlich bereits in den Gebieten tätig, in denen Sie sich registrieren lassen müssen. Daher ist es wichtig, dass die Registrierung umgehend abgeschlossen wird, um Sanktionen zu vermeiden, die einige Steuerbehörden verhängen können. Wir empfehlen, die Dokumente so schnell wie möglich zu unterschreiben und zurückzuschicken, um solche Komplikationen zu vermeiden.
Die europäischen Steuerbehörden stellen sehr spezifische Anforderungen, und je nach EU-Mitgliedstaat können die Vorschriften unterschiedlich sein. Im Allgemeinen sollten die Belege innerhalb der letzten sechs Monate datiert und gut lesbar sein. Einige Steuerbehörden verlangen, dass die Dokumente notariell beglaubigt und apostilliert werden, andere akzeptieren elektronische Signaturen und wieder andere nicht. Das Registrierungsverfahren kann sich verzögern, wenn die Belege nicht korrekt sind oder die Vorlagen falsch ausgefüllt werden. Um Verzögerungen bei der Einreichung Ihrer Anmeldung zu vermeiden, sollten Sie die Anweisungen genau beachten.
Auch wenn einige der angeforderten Informationen aufdringlich und persönlich erscheinen mögen, gibt es immer einen Grund für die Anfrage. Wir werden Sie niemals um mehr Informationen bitten, als die Steuerbehörden für eine IPT-Registrierung benötigen. Ihre persönlichen Daten werden stets streng vertraulich und sicher behandelt und entsprechen den GDPR-Standards.
Die Fristen für die IPT-Registrierung in den EU-Mitgliedstaaten können variieren. Einige Steuerbehörden, z. B. in Deutschland, bestätigen die Registrierung innerhalb einer Woche nach der Einreichung, während es in Griechenland 8-12 Wochen dauern kann. Seien Sie nicht beunruhigt, wenn Ihre Registrierung nicht so schnell bestätigt wird, wie Sie erwartet hatten.
Wir sind bestrebt, Ihre Anmeldung so effizient und schnell wie möglich abzuschließen. Wenn Sie Fragen haben, ist Ihr Registrierungsbeauftragter immer für Sie da. Wir können Ihre Fragen per E-Mail beantworten oder ein Telefonat vereinbaren, um den gesamten Prozess zu besprechen, wenn Sie dies bevorzugen.
Die IPT Managed Services von Sovos bieten Unterstützung durch unser Expertenteam mit Hilfe von Software, die in Echtzeit aktualisiert wird. Darüber hinaus überwacht und interpretiert unser Team von Regulierungsspezialisten die weltweiten IPT-Vorschriften, damit Sie sich nicht selbst darum kümmern müssen.
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Polen hat seit Anfang 2021 den CTC-Rahmen und das System, das Krajowy System e-Faktur (KSeF), auf eingeführt. Seit dem 1. Januar 2022 steht die Plattform den Steuerpflichtigen zur Verfügung, die sich dafür entscheiden, strukturierte Rechnungen über KSeF auszustellen und von den eingeführten Anreizen zu profitieren.
Da die Steuerzahler KSeF bereits seit einiger Zeit nutzen, sollten wir uns genauer ansehen, was im Zusammenhang mit der polnischen CTC-Reform geschehen ist und in Zukunft geschehen wird.
Die ursprünglich vom Finanzministerium im November 2021 als Gesetzesentwurf vorgelegte Verordnung über die Nutzung des KSEF wurde schließlich nach mehreren Wiederholungen am 30. Dezember 2021 im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Verordnung regelt vor allem die Kategorien der Berechtigungen, die Authentifizierungsmethoden und die für den Zugang zu den strukturierten Rechnungen erforderlichen Informationen.
Gemäß der Verordnung müssen sich die Steuerpflichtigen, die KSEF nutzen, mit einer der folgenden Methoden authentifizieren: Qualifizierte elektronische Signatur, qualifiziertes elektronisches Siegel, vertrauenswürdige Signatur oder Token.
Eine vertrauenswürdige Signatur bestätigt die Identität, die einer bestimmten polnischen Identifikationsnummer (PESEL) zugeordnet ist. Die Token-Methode kann zur Erteilung von Berechtigungen im KSeF verwendet werden, sobald der Steuerzahler authentifiziert ist.
Die polnische Steuerbehörde hat auf ihrer Website neue Informationen über die Funktionen von KSeF veröffentlicht, darunter FAQs und weitere Unterlagen.
Die FAQs enthalten Informationen über den Anwendungsbereich und die Funktionsweise des Systems, während die XML-Beispieldateien und die Informationsbroschüre die logische Struktur der elektronischen Rechnungen und die Mapping-Anforderungen erläutern.
Obwohl die Steuerbehörde weiterhin alle Anstrengungen unternimmt, um die vielen Aspekte des neuen CTC-Systems in Polen zu klären, haben wir noch einen langen Weg vor uns, was die vollständige Umsetzung des KSeF betrifft.
So erklärte das Finanzministerium während der öffentlichen Konsultation des Gesetzentwurfs, dass die Steuerzahler strukturierte Rechnungen über eine API im XML- oder PDF-Format herunterladen können. Bis heute gibt es keine technischen Informationen über die PDF-Erzeugung innerhalb des Systems über die API. Die Steuerbehörde hat die technische Dokumentation für das Outbound-Verfahren veröffentlicht, aber es gibt noch keine Dokumentation für das Inbound-Verfahren.
Noch wichtiger ist, dass eine Entscheidung des EU-Rates, die Polen zur Einführung von Sondermaßnahmen ermächtigt, die von den Artikeln der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie abweichen, noch aussteht, um das Mandat für die elektronische Rechnungsstellung für alle B2B-Transaktionen einzuführen. Das derzeitige polnische Mehrwertsteuergesetz verlangt die Zustimmung des Käufers zum Erhalt strukturierter Rechnungen. Da die polnischen Behörden beabsichtigen, den KSeF im Jahr 2023 verbindlich einzuführen, wird eine Änderung dieser Bestimmung erwartet, sobald die Sondermaßnahmen vom EU-Rat genehmigt worden sind.
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Wir haben bereits unter über den wachsenden Trend geschrieben, dass die Steuerbehörden Mehrwertsteuererklärungen anhand von Daten aus elektronischen Rechnungen “vorausfüllen” – ein Trend, der in Lateinamerika begann und sich inzwischen auf mehrere europäische Länder ausgeweitet hat. Diese vorausgefüllten Erklärungen können, wenn sie korrekt sind, als Vereinfachungsmaßnahme für die Steuerzahler dienen, die ihren Meldepflichten einfach dadurch nachkommen können, dass sie die für sie erstellten Erklärungen genehmigen. Ende 2021 haben zwei europäische Länder, Italien und Spanien, vorausgefüllte MwSt-Erklärungen eingeführt, und auch Ungarn und Portugal planen ihre Einführung in irgendeiner Form.
Die Landschaft für vorausgefüllte MwSt-Erklärungen hat sich im Jahr 2022 erheblich verändert. Sowohl Ungarn als auch Portugal haben ihre Pläne zu deren Einführung verschoben. Die ungarische Steuerbehörde (NAV) hat ihre Entscheidung, vorausgefüllte Steuererklärungen einzuführen, rückgängig gemacht, nachdem sie das eVAT-Projekt aufgrund der anhaltenden COVID-Pandemie um mehrere Monate verschoben hatte. Die NAV wird sich stattdessen auf die Verbesserung ihres Modells für die Rechnungsstellung in Echtzeit (RTIR) konzentrieren. Da alle Bemühungen um vorausgefüllte MwSt-Erklärungen vom Stand von RTIR abhängen, wäre es nicht überraschend, wenn NAV das eVAT-Projekt zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnimmt.
Portugal hatte unterdessen geplant, Teile seiner jährlichen MwSt.-Erklärung mit Daten aus dem so genannten “Accounting SAF-T” auszufüllen, das ab 2022 verpflichtend eingereicht werden sollte. Nach einer Ablehnung des Staatshaushalts erklärt die portugiesische Steuerverwaltung nun jedoch, dass Accounting SAF-T ab 2024 verpflichtend sein wird.
Auf der anderen Seite hat Frankreich 2022 vorausgefüllte Daten in seine MwSt-Erklärungen aufgenommen, während Griechenland erwägt, sein myDATA System zu nutzen, um MwSt-Erklärungen zur Genehmigung durch den Steuerzahler vorauszufüllen.
Frankreich ist ein besonders interessanter Fall, da es kein E-Invoicing-System hat, aus dem Daten gezogen werden können. Stattdessen beschränkt sich die automatische Ausfüllung der Daten in der französischen Mehrwertsteuererklärung auf Informationen über Einfuhren, die auf elektronischen Zollerklärungen basieren. Frankreich plant die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich im Jahr 2024, was zu einer Ausweitung der Vorausfüllungen führen kann. Dieser neue Ansatz wurde durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Erhebung der auf Einfuhren fälligen Mehrwertsteuer von den französischen Zollbehörden auf die französischen Steuerbehörden vorangetrieben. Bemerkenswert ist, dass nur die den Behörden geschuldete und in der MwSt-Erklärung abgerechnete MwSt vorausgefüllt wird; die entsprechenden Vorsteuerbeträge müssen vom Steuerzahler eingetragen werden (wahrscheinlich, weil einige Steuerzahler nicht in der Lage sein werden, den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen).
Die griechischen Pläne zur Einführung vorausgefüllter MwSt-Erklärungen sind noch unbestimmt, aber einigen Berichten zufolge soll ein Pilotprogramm irgendwann im Jahr 2022 eingeführt werden.
Es ist klar, dass die europäischen Steuerbehörden trotz der Verzögerungen in Ungarn und Portugal ein anhaltendes Interesse an der Verwendung von vorausgefüllten MwSt-Erklärungen zeigen. Aus Sicht der Steuerbehörden sind vorausgefüllte MwSt-Erklärungen die natürliche Weiterentwicklung eines obligatorischen E-Invoicing-Systems oder eines Echtzeit-Rechnungsdaten-Meldesystems – die Daten stehen ihnen bereits zur Verfügung. Aus Sicht des Steuerpflichtigen ist es daher unerlässlich, genaue und vollständige elektronische Aufzeichnungen zu führen, die mit den vorausgefüllten MwSt-Erklärungen abgeglichen werden können. Dies hilft dem Steuerzahler, etwaige Fehler zu korrigieren oder notwendige Anfechtungen von Umsatzsteuerbescheiden vorzunehmen. Eine hochwertige Buchhaltungssoftware kann ein nützliches Instrument sein, um dieses Ziel zu erreichen.
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Viele Unternehmen werden heute an "grenzüberschreitenden" Umsätzen beteiligt sein, d. h. ein Unternehmen in einem Gebiet verkauft und liefert häufig Waren an einen Kunden in einem anderen Gebiet. Das Vorhandensein von zwei oder mehr Steuergebieten in der Transaktion und die Möglichkeit, dass es einen Kunden in der EU und einen Lieferanten in einem Drittland wie dem Vereinigten Königreich gibt, wird unweigerlich zu mehrwertsteuerlichen Herausforderungen mit unterschiedlichem Komplexitätsgrad führen.
Lieferanten, die an B2B-Transaktionen beteiligt sind, werden mit anderen Herausforderungen konfrontiert sein als solche, die an B2C-Transaktionen beteiligt sind – obwohl es auch einige gemeinsame Probleme geben wird. Dieser Artikel konzentriert sich auf B2B-Umsätze.
Betrachten wir einen britischen Lieferanten mit einem Vertrag über die Lieferung von im Vereinigten Königreich hergestellten Waren an Kunden in der EU.
Der erste Punkt, den es zu beachten gilt, ist, dass die Waren eine EU-Zollgrenze passieren müssen, um an den EU-Kunden geliefert zu werden. Und hier ist der erste Punkt für das Lieferkettenmanagement.
Wer wird die Waren in die EU einführen und was sind die Überlegungen?
Der Kunde geht wahrscheinlich davon aus, dass er möchte, dass der Lieferant die Waren einführt, und ein Verkäufer, der seinen Kunden zufrieden stellen möchte, wird wahrscheinlich zustimmen. Ist dies ein Problem für den Lieferanten? JAWOHL!
Ein Verkäufer kehrt triumphierend mit einer Bestellung mit Incoterms DDP (Deliver Duty Paid) zurück – aber ist das ein Grund zum Feiern?
Deliver Duty Paid bedeutet, dass der Lieferant die Waren in das Gebiet des Kunden liefern muss, von dem aus zu Mehrwertsteuerzwecken ein lokaler Verkauf erfolgt. Das bedeutet, dass der britische Lieferant die Waren in die EU einführen muss, und das wirft das erste Problem auf.
Nach dem Zollkodex der Union (UCC) muss die Person, die die Waren bei den Zollbehörden anmeldet (der Anmelder), in der EU ansässig sein. Ein in der EU ansässiges Unternehmen, das Waren einführt, kann sowohl der Einführer als auch der Anmelder sein. Ein außerhalb der EU ansässiges Unternehmen kann Einführer, aber nicht Anmelder sein. In diesem Fall muss der nicht in der EU ansässige Einführer ein in der EU ansässiges Unternehmen als seinen "indirekten Zollagenten" benennen. Dieser Vertreter haftet gesamtschuldnerisch für die fälligen Einfuhrabgaben, und es gibt nicht allzu viele Unternehmen, die eine solche Dienstleistung anbieten, da das Risiko hoch ist. Der Verkäufer könnte also nicht in der Lage sein, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, weil er niemanden findet, der rechtzeitig – oder überhaupt – als indirekter Zollvertreter fungiert, um die erforderliche Lieferung vorzunehmen.
Gelingt es einem Lieferanten, diese Hürde zu überwinden, stellt sich die Frage nach der lokalen Mehrwertsteuer auf den Verkauf – muss sich der Lieferant für die Mehrwertsteuer registrieren lassen und sie auf der Verkaufsrechnung ausweisen oder gilt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft? Und zahlt der Kunde die nicht erstattungsfähigen Zollkosten, die dem Lieferanten an der Grenze entstehen?
Ein Vertrag, der unter DDP-Bedingungen abgeschlossen wird, mag für das Verkaufsteam viel einfacher zu erreichen sein, kann aber im Nachhinein zu ernsthaften Problemen führen. Lieferanten aus dem Vereinigten Königreich sollten nach Möglichkeit versuchen, andere Incoterm als DDP zu vereinbaren.
Um die Möglichkeit von Verzögerungen zu verringern, haben einige britische Lieferanten Lagereinrichtungen in der EU eingerichtet, von denen aus die Lieferungen erfolgen können. Eine Frage, die sich sowohl auf die Mehrwertsteuer als auch auf die direkten Steuern auswirken kann, ist, ob das Lager eine ständige oder feste Niederlassung darstellt. Für die Zwecke dieses Artikels gehen wir davon aus, dass dies nicht der Fall ist – obwohl die Schaffung einer Betriebsstätte die Notwendigkeit der Bestellung eines indirekten Zollagenten vermeiden könnte.
Sobald der britische Lieferant die Waren erfolgreich in ein EU-Lager gebracht hat, wird er die Lieferungen an die Kunden vornehmen. Ein wichtiger Aspekt dabei ist, wie die Einfuhrumsatzsteuer gehandhabt wird. Mehrere Mitgliedstaaten bieten die Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer im Wege der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf die Umsatzsteuererklärung zu verschieben. Unter diesen Umständen ist der Vorsteuerabzug bei der Einfuhr gewährleistet, solange die Formalitäten eingehalten werden und das Unternehmen in der Lage ist, die Mehrwertsteuer in vollem Umfang zurückzuerhalten. Bei der Einfuhr von Waren in einen Mitgliedstaat, in dem die Einfuhrumsatzsteuer zunächst entrichtet und dann abgezogen werden muss, ist es wichtig zu überlegen, wie dies geschehen soll. Liegt eine Mehrwertsteuerregistrierung vor, kann die Mehrwertsteuer normalerweise über die Mehrwertsteuererklärung zurückgefordert werden. Wenn der Einfuhrmitgliedstaat jedoch ein Reverse-Charge-Verfahren für Inlandsverkäufe anwendet, muss ein Nicht-EU-Lieferant einen Antrag auf Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer stellen:th . Ein Mitgliedstaat, in dem dies der Fall ist, ist Spanien, in dem Gegenseitigkeitsbestimmungen gelten, so dass nicht alle Unternehmen die 13th Richtlinie in Anspruch nehmen können.
Wenn ein Lieferant die Nutzung eines EU-Lagers oder Verkäufe auf DDP-Basis in Erwägung zieht, sollte er daher zunächst alle wahrscheinlichen Warenströme abbilden und dann die mehrwertsteuerliche Behandlung bestimmen, um zu verstehen, ob negative Mehrwertsteuerprobleme auftreten werden. Auf die Planungsmöglichkeiten und potenziellen Fallstricke, die sich aus einem solchen Lager ergeben, wird in einem späteren Artikel eingegangen.
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Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern, die in letzter Zeit Initiativen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung ergriffen haben, scheint Australien keine unmittelbaren Pläne zu haben, kontinuierliche Transaktionskontrollen (CTC) oder die Einbindung staatlicher Portale in die B2B-Rechnungsstellung einzuführen.
Nach der jüngsten öffentlichen Konsultation zu urteilen, konzentrieren sich die derzeitigen Bemühungen auf Möglichkeiten zur Beschleunigung der Einführung der elektronischen Rechnungsstellung durch Unternehmen. Diese Konsultation knüpft an die im November 2020 von der Regierung durchgeführte Befragung zu "Optionen für die obligatorische Einführung der elektronischen Rechnungsstellung durch Unternehmen" an, die zu ernsthaften Bemühungen der Regierung führte, den Wert der elektronischen Rechnungsstellung für Unternehmen zu erhöhen und das Bewusstsein und die Akzeptanz bei den Unternehmen zu steigern.
Neben der Entscheidung, dass alle Regierungsbehörden des Commonwealth ab dem 1. Juli 2022 elektronische PEPPOL-Rechnungen erhalten müssen, will die australische Regierung die elektronische Rechnungsstellung auch im B2B-Bereich fördern, allerdings ohne das herkömmliche Mandat für Unternehmen zur elektronischen Rechnungsstellung. Stattdessen wird vorgeschlagen, das "Business e-Invoicing Right" (BER) einzuführen.
Nach dem Vorschlag der Regierung hätten Unternehmen das Recht, von ihren Handelspartnern die Übermittlung einer elektronischen Rechnung über das PEPPOL-Netz anstelle von Papierrechnungen zu verlangen.
Um diese Anfragen zu stellen und zu empfangen, müssen die Unternehmen ihre Systeme für den Empfang elektronischer PEPPOL-Rechnungen einrichten. Sobald ein Unternehmen über diese Fähigkeit verfügt, kann es sein "Recht" ausüben und andere Unternehmen auffordern, ihm elektronische PEPPOL-Rechnungen zu schicken.
Nach dem derzeitigen Vorschlag soll die GVO in drei Phasen eingeführt werden, wobei die erste Phase große Unternehmen und die späteren Phasen kleine und mittlere Unternehmen einschließen sollen. Die mögliche Einführung der GVO würde wie folgt aussehen:
Das Ziel der australischen GVO-Initiative, die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich zu fördern, wird durch einen Vorschlag für mehrere andere Initiativen zur Unterstützung der Unternehmen in dieser Richtung ergänzt. Eine Maßnahme wäre die Ermöglichung von PEPPOL-kompatiblen EDI-Netzen. Da EDI-Netze ein Hindernis für die breitere Einführung der elektronischen Rechnungsstellung im Rahmen von PEPPOL darstellen, insbesondere für kleine Unternehmen, die mit großen Unternehmen zusammenarbeiten, die mehrere EDI-Systeme verwenden, könnte der Vorschlag, PEPPOL-kompatible EDI-Netze zu ermöglichen, letztlich die Kosten für Unternehmen senken, die derzeit mit mehreren EDI-Netzen arbeiten. Darüber hinaus erwägt die Regierung eine Ausweitung der elektronischen Rechnungsstellung auf den Bereich Procure-to-Pay. Die Unternehmen könnten einen größeren Nutzen aus der Einführung der elektronischen Rechnungsstellung ziehen, wenn der Schwerpunkt auf einen effizienten und standardisierten P2P-Prozess gelegt wird, der die elektronische Rechnungsstellung einschließt.
Schließlich ist die Integration der elektronischen Rechnungsstellung in den Zahlungsverkehr ein weiteres vorgeschlagenes Mittel zur Förderung der elektronischen Rechnungsstellung. Dies würde es den Unternehmen ermöglichen, Rechnungen von Lieferanten direkt in ihrer Buchhaltungssoftware zu empfangen und diese Rechnungen dann über ihre Zahlungssysteme zu bezahlen.
Wie effizient die vorgeschlagenen Maßnahmen sein werden, um die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung zu beschleunigen, und ob die australische Regierung es für die richtige Entscheidung hält, kein richtiges E-Invoicing-Mandat einzuführen, wie es weltweit immer mehr üblich wird, bleibt abzuwarten.
Benötigen Sie Hilfe, um über die neuesten Entwicklungen im Bereich der Mehrwertsteuer und der Einhaltung von Vorschriften in Australien, die sich auf Ihr Unternehmen auswirken können, auf dem Laufenden zu bleiben? Nehmen Sie noch heute Kontakt mit dem Expertenteam von Sovos auf .
Am 24. Februar 2022 erließ das indische Central Board of Indirect Taxes and Customs (CBIC) eine Mitteilung (Notification No. 01/2022 – Central Tax), mit der der Schwellenwert für die obligatorische elektronische Rechnungsstellung gesenkt wurde.
In Indien ist die elektronische Rechnungsstellung für Steuerzahler obligatorisch, wenn sie einen bestimmten Schwellenwert überschreiten (Unternehmen in bestimmten Sektoren sind davon ausgenommen). Der derzeitige Schwellenwert für die obligatorische elektronische Rechnungsstellung liegt bei 50 Cr. Rupien (etwa 6,6 Millionen USD). Ab dem 1. April 2022 werden Steuerzahler mit einem jährlichen Schwellenwert von 20 Cr. Rupien (ca. 2,65 Mio. USD) oder darüber müssen die E-Invoicing-Vorschriften einhalten.
Die elektronische Rechnungsstellung ist in Indien seit Oktober 2020 Pflicht. Die IRP muss E-Invoices genehmigen und validieren, bevor sie an den Käufer gesendet werden. Daher wird das indische E-Invoicing-System als E-Invoicing-Clearance-System eingestuft, eine Art der kontinuierlichen Transaktionskontrolle (CTC).
Die indische Steuerbehörde hat von Anfang an klar ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, den Anwendungsbereich der elektronischen Rechnungsstellung schrittweise zu erweitern. Im Einklang mit dieser Botschaft wurde der Schwellenwert zweimal gesenkt: im Januar 2021 (von 500 CR. auf 100 Cr.) und April 2021 (von 100 CR. auf 50 Cr.). Auch hier wird der Schwellenwert gesenkt, um mehr Steuerzahler zu veranlassen, ihre Transaktionsdaten an die Plattform der Steuerbehörde zu übermitteln.
Ein wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang ist, dass die freiwillige Einführung der elektronischen Rechnungsstellung noch immer nicht möglich ist. Die Steuerpflichtigen können sich nicht für die Nutzung des E-Invoicing-Systems entscheiden und ihre Rechnungen nicht freiwillig an die IRP übermitteln. Angesichts der jüngsten Entwicklungen könnte sich dies in Zukunft ändern.
Lieferanten, die der E-Invoicing-Verpflichtung unterliegen, müssen für B2B-, B2G- und Exporttransaktionen über die E-Invoicing-Plattform elektronische Rechnungen erstellen, da ihr Zugang zur E-Navigationsplattform für die Erstellung von E-Navigationsrechnungen für diese Transaktionen gesperrt ist. Frachtbriefe für Transaktionen, die nicht in den Anwendungsbereich der elektronischen Rechnungsstellung fallen, können weiterhin über die Plattform für elektronische Rechnungen erstellt werden.
Es wäre daher ratsam, dass Steuerzahler, die sich auf die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung vorbereiten, diesen Aspekt berücksichtigen.
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