Seit dem 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich offiziell nicht mehr Teil der EU, sondern wird als Drittland der Union betrachtet, obwohl die EU-Gesetzgebung noch bis Ende 2020 für das Land gelten wird. Obwohl Nordirland Teil des Vereinigten Königreichs ist, wird die Region auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin unter die EU-Mehrwertsteuergesetzgebung fallen, wenn es um die Lieferung von Waren geht. Die EU-Kommission hat eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgeschlagen, die einen neuen Ländercode für Nordirland schafft, der in den Steueridentifikationsnummern nordirischer Unternehmen verwendet wird.

Es besteht eine allgemeine Verpflichtung für EU-Steuerzahler, Lieferungen unter einer von der EU genehmigten Steueridentifikationsnummer zu verwenden und auszuführen. Daher erfordert die Anwendung des EU-Rechts auf Lieferungen nach/von Nordirland eine EU-kompatible Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Derzeit verwenden die EU-Mitgliedstaaten einen vorangestellten Ländercode nach dem ISO 3166-1-Standard, der dem Vereinigten Königreich und Nordirland den Ländercode “GB” zuweist.

Das neue Präfix für nordirische Steuer-ID-Nummern

Ab dem 1. Januar 2021 kann die unterschiedslose Verwendung des Präfixes “GB” in Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ein Problem für Warenlieferungen nach/aus Nordirland darstellen. Ab diesem Datum fallen innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe von Waren nach/aus Nordirland weiterhin in den Anwendungsbereich des EU-Mehrwertsteuerrechts. Folglich müssen nordirische Steuerzahler eine spezifische EU-Mehrwertsteuernummer besitzen, um nach den europäischen Vorschriften als solche identifiziert zu werden. Unter der Voraussetzung, dass der Ländercode “GB” vom Vereinigten Königreich verwendet und gemäß der britischen Gesetzgebung vergeben wird, hat die EU-Kommission einen neuen Ländercode “XI” vorgeschlagen, der als Präfix der nordirischen Steuernummern vergeben werden soll.

Eine gültige EU-Steueridentifikationsnummer erfüllt viele Funktionen, wie z. B. die Sicherstellung (oder Erleichterung) der korrekten steuerlichen und zollrechtlichen Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die MIAS-Plattform, die das EU-Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem betreibt, ist ein Beispiel für die Bedeutung, die die EU gültigen Steueridentifikationsnummern beimisst. Um sicherzustellen, dass die an einer Transaktion beteiligten Parteien gegenseitig ihre Steueridentifikationsnummern überprüfen können und Anspruch auf Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen haben, hat die EU das VIES-System eingerichtet, das wahrscheinlich der erste EU-Mechanismus sein wird, der direkt von der Schaffung des neuen nordirischen Ländercodes betroffen ist.

Ein solcher Vorschlag der EU-Kommission kann Auswirkungen auf die Systeme der Mitgliedsstaaten haben. Nach Verabschiedung der neuen Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ihre Geräte schnell anpassen, um ab Januar 2021 “XI”-Rechnungen zu verarbeiten. Von Ländern, die ein gewisses Maß an kontinuierlicher Transaktionskontrolle betreiben, wie Italien, Ungarn und Spanien, kann erwartet werden, dass sie ihre Plattformen aktualisieren, um die Änderung zu erfüllen.

Auswirkungen auf Buchhaltung und ERP-Systeme

Sollte der Vorschlag verabschiedet werden, wird er sich auf die Buchhaltungs- und ERP-Systeme der Steuerzahler auswirken, die den Ländercode “XI” in ausgestellten und empfangenen Rechnungen als nordirischen Indikator verarbeiten und erkennen müssen. Darüber hinaus erlauben viele Systeme die Verwendung von benutzerzugeordneten Ländercodes in angepassten Transaktionsabläufen. Benutzerzugeordnete Ländercodes sind ISO-Codes, die von Benutzern frei zugewiesen und nach eigenem Ermessen verwendet werden, z. B. für Bewegungen zwischen unterstützten und nicht unterstützten Ländern innerhalb eines ERP-Systems. Bislang war “XI” ein benutzerdefinierter Ländercode. Folglich könnte der Vorschlag viele IT-Abteilungen dazu zwingen, interne Richtlinien zu ändern, die die Verwendung von benutzerzugewiesenen Ländercodes regeln.

Steuerabteilungen müssen sich auch über die steuerliche Behandlung von “XI”-Rechnungen im Klaren sein, da das EU-Mehrwertsteuerrecht nicht für Lieferungen von Dienstleistungen nach/von Nordirland gilt, sondern nur für Warenlieferungen. Folglich müssen Unternehmen interne Abläufe schaffen, um die Verwendung oder Validierung des “XI”-Ländercodes bei der Erbringung von Dienstleistungen zu verhindern, wenn dieser nicht durch einen gültigen “GB”-Ländercode ergänzt wird.

Der Rat der Europäischen Union wird voraussichtlich als nächstes am 9. September über den Vorschlag beraten.

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Ein Hauch von CLASS: Vereinfachter Zugang zu Zolltarifdaten

CLASS – kurz für Classification Information System – ist die neue Single-Point-Access-Suchfunktion der Europäischen Kommission. Es ermöglicht den Zugriff auf Daten zur zolltariflichen Einstufung von Waren, die in die EU einreisen oder sie verlassen, und ist der jüngste Schritt bei der Entwicklung eines integrierten Ansatzes zur Verwaltung von Zollinformationen und -verfahren. Wenn Waren an einem EU-Eingangspunkt angemeldet werden, müssen sie klassifiziert und auf Zolltransitdokumenten entweder nach der Kombinierten Nomenklatur (“CN”) oder nach der nationalen Klassifizierung eines Mitgliedstaates deklariert werden. CLASS bietet einen einfachen Zugriff auf den korrekten Zollsatz und Details zu allen nicht-tarifären Maßnahmen, die gelten. Es bietet auch:

Der Einsatz von CLASS soll Unternehmen eine erhebliche Zeitersparnis bei der Beschaffung der erforderlichen Zollinformationen bringen, ohne dass sie sich auf mehrere Ressourcen an verschiedenen Standorten, in unterschiedlichen Formaten und Sprachen verlassen müssen. Zeitersparnis bedeutet geringeren Verwaltungs- und Kostenaufwand sowie eine schnellere Entscheidungsfindung in der Lieferkette und letztlich einen effizienteren Warenversandprozess.

Ein neuer UK-Global-Tarif

Zufälligerweise gab die britische Regierung fast zeitgleich mit dem Start von CLASS den Entwurf für den UK Global Tariff (“UKGT”) bekannt. UKGT ist der britische Ersatz für den Gemeinsamen Außenzolltarif der EU, sobald die Brexit-Übergangszeit beendet ist (derzeit voraussichtlich am 31. Dezember 2020). Der UKGT, der Zollwerte in britischen Pfund statt in Euro anwendet, soll es für Unternehmen einfacher und billiger machen, Waren aus dem Ausland nach Großbritannien zu importieren. Es beinhaltet eine Reduzierung und Vereinfachung von über 6.000 Zollkategorien und -sätzen (z.B. Rundung der Sätze auf ganze Prozente) und ein niedrigeres Zollregime als der Gemeinsame Außenzolltarif der EU, einschließlich der vollständigen Abschaffung der Zölle auf eine breite Palette von Waren. Das Ziel ist es, die Zollverwaltung für Unternehmen zu vereinfachen, die Auswahl für Verbraucher zu erweitern und die Wettbewerbsfähigkeit für britische Unternehmen im globalen Handel zu verbessern. Eine umstrittene Maßnahme ist die Abschaffung der EU-Messtabelle, die über 13.000 Zollvariationen auf Lebensmittelprodukte abschafft, die die Regierung als unnötig ansieht. Die verbleibenden Zölle werden gezielt zur Unterstützung bestimmter strategischer Industrien wie Landwirtschaft, Automobil und Fischerei eingesetzt, in denen Großbritannien als wettbewerbsfähig gilt, und sollen auch die Wettbewerbsfähigkeit und die Akzeptanz “grüner” Energien und damit verbundener Produkte verbessern.

Die vom UKGT angekündigten Vereinfachungen könnten den erwarteten Anstieg der Zollverwaltungskosten für britische Unternehmen nach dem Brexit ausgleichen. Weniger klar ist, ob die strategischen Änderungen an den Importzöllen britischen Unternehmen schaden werden, da ihre Produkte bei der Einfuhr in EU-Länder möglicherweise nicht mit entsprechend niedrigen Sätzen belegt werden, insbesondere wenn es zu einem “No Deal” in den laufenden Handelsverhandlungen zwischen Großbritannien und der EU kommt. Klar ist jedoch, dass all diese Änderungen alle Unternehmen, die ab dem nächsten Jahr Waren nach/aus Großbritannien importieren/exportieren wollen, dazu veranlassen sollten, ihre Lieferketten zu überprüfen und die Auswirkungen auf ihre Verkaufspreise und Gewinnmargen neu zu untersuchen. Da die Import-Mehrwertsteuer auf zollfreie Preise berechnet wird, kann es auch zu Konsequenzen in der Import-Mehrwertsteuer-Buchhaltung und im Cashflow kommen.

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Für Unternehmen, die in der Türkei wirtschaftlich tätig sind, war 2019 ein ereignisreiches Jahr im Hinblick auf Änderungen der Steuervorschriften. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung, die bereits 2012 eingeführt und seither sukzessive erweitert wurde. 2020 müssen sich Unternehmen auf eine Reihe neuer Vorschriften einstellen.

Laut dem Allgemeinen Kommuniqué zum Steuerverfahrensgesetzbuch (Allgemeines Kommuniqué) gilt die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung künftig für einen größeren Kreis von Steuerpflichtigen. Neben den Neuerungen zur elektronischen Rechnungsstellung beinhaltet das Allgemeine Kommuniqué vom 19. Oktober 2019 auch Hinweise zu anderen Dokumenten in elektronischer Form wie e-Arşiv Fatura, Belegen und Quittungen für Selbstständige und Hersteller, Fahrkarten, Spesenquittungen, Belegen über Versicherungsprovisionen, Versicherungspolicen, Wechselkursquittungen und Bankbelegen.

Geltungsbereich der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung

Ab 1. Juli 2020 ist die Umstellung auf das System zur elektronischen Rechnungsstellung für alle Steuerpflichtigen mit einem Bruttoumsatz ab 5 Mio. TRY im Wirtschaftsjahr 2018 oder 2019 obligatorisch. Steuerpflichtige, die diese Kriterien im Wirtschaftsjahr 2020 oder einem zukünftigen Wirtschaftsjahr erfüllen, sollten die Umstellung auf elektronische Rechnungsstellung zu Beginn des siebten Monats des folgenden Rechnungsjahrs vollziehen.

Maßgeblich für die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung ist nicht nur die Mindestumsatzgrenze

Darüber hinaus hat die türkische Steuerbehörde auch bestimmte sektorspezifische Kriterien für Unternehmen festgelegt, die in der Türkei wirtschaftlich aktiv sind. So gilt die Verpflichtung zur Umstellung auf elektronische Rechnungsstellung unabhängig vom jeweiligen Umsatz u. a. für Unternehmen mit einer Lizenz der Behörde zur Regulierung des Energiemarktes (EPDK), Makler oder Händler im Obst- und Gemüsehandel, Online-Dienstleister, die den Online-Handel unterstützen, Importhändler und andere Händler.

Geltungsbereich der Verpflichtung zur Rechnungsstellung mit e-Arşiv Fatura

e-Arşiv Fatura wird zur Dokumentation von B2C-Transaktionen verwendet, einschließlich in Fällen, in denen der Transaktionspartner nicht bei der GİB für die elektronische Rechnungsstellung registriert ist. Ähnlich wie die elektronische Rechnungsstellung trat die Verpflichtung zur Rechnungsstellung mit e-Arşiv Fatura am 1. Januar 2020 für zwischengeschaltete Dienstleister, Online-Werbetreibende und zwischengeschaltete Online-Werbetreibende in Kraft, welche die Umstellung vorgenommen haben.

Künftig sind Steuerpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung bzw. e-Arşiv Fatura ebenfalls zur Ausstellung von Rechnungen mit e-Arşiv Fatura verpflichtet, wenn der einer Person oder Institution an einem Tag in Rechnung gestellte Betrag über 5.000 TRY für B2B-Transaktionen bzw. 30.000 TRY für B2C-Transaktionen liegt.

Zur Schließung der Mehrwertsteuerlücke setzt die Türkei weiterhin auf eine Verschärfung der Berichterstattungspflichten und die Erhebung detaillierter Steuerdaten.  Unternehmen, die in der Türkei wirtschaftlich tätig sind, brauchen daher leistungsstarke Strategien für die elektronische Rechnungsstellung, um die wachsenden Anforderungen hinsichtlich der steuerlichen Digitalisierung zu erfüllen.

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Kommentatoren, die weitere Reformen am italienischen System zur elektronischen Rechnungsabwicklung, Fattura PA, erwarteten, sollten Recht behalten. Die italienische Steuerbehörde Agenzia delle Entrate (AdE) veröffentlichte nun neue technische Vorgaben und vorgeschriebene Formate für elektronische Rechnungen bei B2B- und B2G-Transaktionen. Was bedeuten diese Änderungen konkret, und wie wirken sie sich auf Geschäftsabläufe aus?

Technische und inhaltliche Revisionen

Folgende drei Änderungen wurden im Laufe der vergangenen Wochen eingeführt:

  1. eine neue Version 1.6 des XML-Formats FatturaPA B2B
  2. eine neue Version 1.3 des XML-Formats FatturaPA B2G; und
  3. eine neue Version 1.8 der technischen Vorgaben für die SDI-Plattform.

Zu den inhaltlichen Revisionen zählt, dass in den XML-Formaten B2B und B2G künftig Quellensteuern (insbesondere Sozialversicherungsbeiträge) ausgewiesen werden müssen. Zudem wurden 12 neue Dokumentarten (darunter Gutschriften und Integrationsdokumente) sowie 17 zusätzliche Optionen zur Angabe der Transaktionsart eingeführt (u. a. Begründungen für Steuerbefreiungen und Übergang der Steuerschuld).

Die Einhaltung dieser aktualisierten Vorschriften erfordert eine fundierte Kenntnis des italienischen Steuerwesens. Die Änderungen greifen bereits bei der Klassifizierung von Lieferungen. Gegenwärtig brauchen sich italienische Unternehmen erst bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärung mit diesem Thema zu befassen; nach den neuen Vorschriften muss die Klassifizierung in Echtzeit erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Änderungen auf Geschäftsabläufe auswirken.  Sie sollen den Weg für die bevorstehende Einführung vorausgefüllter Umsatzsteuererklärungen ebnen. Für die Mehrzahl der italienischen Unternehmen dürfte die damit einhergehende Reduzierung des Verwaltungsaufwands eine erhebliche Entlastung darstellen.

Weitere Änderungen, die sich aus den neuen Versionen der FatturaPA-Formate ergeben, haben zudem insofern technische Folgen für die betroffenen Unternehmen, als sie die Fähigkeit zur Implementierung der entsprechenden IT-Lösungen voraussetzen. Zu den technischen Aktualisierungen zählen insbesondere zusätzliche Felder, Änderungen an der Länge bzw. zulässigen Zeichenzahl inhaltlicher Angaben, Umwidmung von Pflichtfeldern zu optionalen Angaben und umgekehrt, sowie Änderungen an der maximal zulässigen Anzahl von Wiederholungen einzelner Felder.

Zudem werden mit den neuen technischen Vorgaben neue Validierungsverfahren eingeführt. Diese werden durch das Sistema di Interscambio (SDI) ausgeführt, die Plattform zur Freigabe elektronischer Rechnungen. Bei der Mehrzahl der neuen Validierungsverfahren handelt es sich um inhaltliche Überprüfungen anhand von Dokumenttypen und Angaben zur Art der Transaktionen. Letztlich sollen die steuerpflichtigen Unternehmer dadurch in die Lage versetzt werden, neue Fehlermeldungen zu verstehen, zu verarbeiten und entsprechend zu reagieren.

Umsetzungsfristen

B2B-Rechnungen können ab dem 4. Mai 2020 von der SDI-Plattform verarbeitet werden. Gemäß dem Provvedimentovom 28. Februar 2020 wird die Nutzung des neuen Formats jedoch erst ab 1. Oktober 2020 verpflichtend. Entsprechend kommen die neuen Validierungsverfahren und Fehlermeldungen erst ab diesem Datum zur Anwendung.  Sofern die AdE im Vorfeld des Inkrafttretens der neuen Regelungen keine anderweitigen Bescheide veröffentlicht, gelten für B2G-Rechnungen andere Fristen. Das neue Format für B2G-Rechnungen tritt am 1. Mai 2020 verpflichtend in Kraft.

In der Praxis haben diese unterschiedlichen Fristen zur Folge, dass die Formate für B2B- und B2G-Rechnungen zwar aus technischer Perspektive identisch sind, steuerpflichtige Unternehmer sich jedoch darauf einstellen müssen, im Zeitraum vom 1. bis 4. Mai mit zwei verschiedenen Rechnungsformaten zu arbeiten.

Wichtige Aktualisierung

Am 12. März (nach Erscheinen dieses Blogbeitrags) veröffentlichte die AdE eine revidierte Fassung der technischen Vorgaben für Version 1.3 des Formats FatturaPA B2G. Die Versionsnummer ändert sich zwar nicht; jedoch ist in der revidierten Fassung der 4. Mai als neues Datum für das Inkrafttreten der B2G-Formats angegeben. Durch Inkrafttreten des B2G-Formats am 4. Mai wird die Verarbeitung beider Formate (B2G und B2B) durch die SDI-Plattform nun zum selben Datum möglich, nachdem zuvor zwei unterschiedliche Termine vorgesehen waren.

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Das seit längerem angekündigte Benutzerhandbuch der türkischen Finanzbehörde (GİB) zur Anwendung für elektronische Lieferscheine liegt nun vor. Darin werden die Vorgänge zur Arbeit mit elektronischen Lieferscheine erklärt; außerdem werden häufig gestellte Fragen beantwortet. Behandelt wird sowohl die Anwendung selbst als auch ihr Aufbau und Funktionsumfang. Darüber hinaus enthält das Handbuch gängige Anwendungsszenarien sowie Informationen für Unternehmen, die mit den neuen Regelungen zur Einführung von elektronischen Lieferscheinen noch nicht ausreichend vertraut sind.

Was ist die Anwendung für elektronische Lieferscheine?

Der elektronische Lieferschein ist die elektronische Version des Lieferscheins, der aktuell in Papierform ausgedruckt und verwendet wird.  Damit kann die GİB Warenlieferungen künftig elektronisch nachverfolgen.

Elektronische Lieferscheine unterliegen den gleichen Bestimmungen wie herkömmliche Lieferscheine aus Papier, werden jedoch auf digitalem Weg ausgestellt, weitergeleitet, aufbewahrt und eingereicht.

Wer ist von der Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Lieferscheine betroffen?

Gemäß dem Ende Februar von der GİB veröffentlichten Rundschreiben ist die Anwendung für folgende wirtschaftliche Akteure verpflichtend:

Steuerpflichtige, die im Obst- und Gemüsehandel als Makler oder Händler tätig sind, haben die Umstellung auf elektronische Lieferscheine mit Wirkung ab 1. Januar 2020 vollzogen. Andere von der Verpflichtung betroffene Steuerpflichtige müssen sie ab 1. Juli 2020 erfüllen.

Steuerpflichtige, die von der GİB als Risikogruppe mit unzureichender Steuerkonformität eingestuft werden, müssen die Umstellung auf die Anwendung für elektronische Lieferscheine innerhalb von drei Monaten nach der behördlichen Benachrichtigung abschließen.

Weitere Themenschwerpunkte des Benutzerhandbuchs

Neben Erläuterungen der Grundbegriffe enthält das Handbuch auch Informationen zu den im Vorfeld bekannt gegebenen Szenarien sowie zu zahlreichen Bereichen, in denen bislang noch Unklarheiten bestanden.

Insbesondere werden folgende Szenarien behandelt:

Weitere Themen:

Ausführliche Informationen zu elektronischen Dokumenten stehen auf der Website der türkischen Finanzbehörde bereit (in türkischer Sprache).

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Nach Indiens jüngsten öffentlichen Anhörungen zur vorgeschlagenen Einführung eines elektronischen Rechnungsstellungssystems hat der GST-Rat (Goods and Services Tax Council, zuständiger Rat für Angelegenheiten bei der Besteuerung von Waren und Dienstleistungen) nun ein Whitepaper zum Aufbau dieses neuen Systems veröffentlicht sowie einige noch ausstehende Fragen beantwortet.

Ab 1. Januar 2020 können Steuerzahler in Indien die neue elektronische Rechnungsstellung nutzen. Durch eine Vernetzung mit dem GST-System sollen damit alle B2B-Rechnungsdaten bei der Berichterstattung erfasst werden.  Während der ersten Umsetzungsphase, die an diesem Datum beginnt, können Unternehmen das neue System noch auf freiwilliger Basis nutzen.  Verpflichtend wird die Anwendung erst zu einem späteren Zeitpunkt. Dieser muss noch von den entsprechenden Behörden bekannt gegeben werden.

Das neue elektronische Rechnungsstellungssystem wird nicht nur als Steuerreform, sondern auch als Wirtschaftsreform angesehen. Es verfolgt zwei wesentliche Ziele:

Im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung sind Steuerzahler dazu verpflichtet, ihre elektronischen Rechnungen im strukturierten JSON-Format zu erstellen und sie an das Invoice Registration Portal (IRP), dem Portal zur Registrierung von Rechnungen, weiterzuleiten. Im IRP wird dann sichergestellt, dass die elektronische Rechnung den Anforderungen des Schemas entspricht, und ermittelt, ob ein bereits identischer Datensatz im GST-System registriert ist.

Nach dieser Überprüfung versieht das IRP die elektronische Rechnung mit einer digitalen Signatur und weist ihr eine einmalige Nummer zur Registrierung der Rechnung zu – die Invoice Registration Number (IRN). Dann wird ein QR-Code erstellt, bevor die Rechnung im GST-System hochgeladen wird. Mithilfe des QR-Codes können Verkäufer und Käufer die elektronische Rechnung authentifizieren und bestätigen, dass die Rechnung erfolgreich im GST-System registriert wurde. Die Verbindung mit dem Portal ist erforderlich, um alle Daten elektronischer Rechnungen einzusehen und alle Details auch online aufzurufen. Eine digitale Signatur des Steuerzahlers ist zwar nicht obligatorisch, sie ist jedoch beim Einreichen im IRP zulässig.

Vom Verkäufer kann darüber hinaus mit den erforderlichen Parametern eine IRN generiert werden. Die Nummer wird dann vom IRP validiert und – wenn sie den vorgegebenen Kriterien gerecht wird – an das GST-System weitergeleitet.

Sobald die elektronische Rechnung vom IRP freigegeben wurde, wird sie per E-Mail sowohl an den Verkäufer als auch an den Käufer gesendet.

Steuerzahler können verschiedene Methoden nutzen, um sich mit dem IRP in Verbindung zu setzen – darunter über das Web, API, SMS, die mobile App, das Offline-Tool oder GSP-basiert.

Das IRP behält die elektronische Rechnung nur für 24 Stunden, da seine Hauptaufgabe die Validierung und Zuweisung der IRN ist. Rechnungen, die im GST-System hochgeladen wurden, werden für das gesamte Geschäftsjahr vom GST-System archiviert. Steuerzahler müssen die IRN für jede Rechnung aufbewahren, um die Compliance-Richtlinien einzuhalten.

Durch das neue System wird die Erstellung von Steuererklärungen für Umsätze aus Waren und Dienstleistungen vereinfacht, indem die Daten der elektronischen Rechnungen automatisch in die Erklärung eingepflegt werden. Durch das GST-System werden die ANX-1-Anlage des Verkäufers (Verkaufsregister) und die ANX-2-Anlage des Käufers (Einkaufsregister) aktualisiert.

Daten von elektronischen Rechnungen werden außerdem verwendet, um laufende elektronische Frachtbriefe auszufüllen (dabei wird Teil A des Frachtbriefs automatisch erstellt). Daraufhin muss in Teil B nur das Fahrzeugkennzeichen hinzugefügt werden.

Zwar hat das Whitepaper Unternehmen im Voraus einige Anhaltspunkte für die Einführung des neuen elektronischen Rechnungsstellungssystems gegeben, es bestehen jedoch immer noch einige Grauzonen, mit denen man sich in den nächsten Monaten auseinandersetzen muss – darunter das Zeitfenster, in dem die elektronischen Rechnungen einzureichen sind.

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Im Juni diesen Jahres sorgte der französische Haushaltsminister Gérald Darmanin für Aufsehen, als er offiziell den Plan der französischen Regierung bekannt gab, dass die elektronische Rechnungsstellung auch für B2B-Transaktionen obligatorisch werden sollte. Nun scheint es so, als lasse die Regierung – angeführt von Minister Darmanin und Finanzminister Bruno Le Maire – ihren Worten Taten folgen. Das französische Finanzgesetz für 2020 wurde nach dem Treffen des Ministerrats am 27. September formell vorgelegt. In ihm ist festgeschrieben, dass die bereits heute gültigen Verpflichtungen zur elektronischen Rechnungsstellung bei B2G-Rechnungen auf B2B-Rechnungen ausgeweitet werden sollen.  

Was ist neu?

In nur drei kurzen Absätzen werden im Gesetzentwurf die zentralen Grundsätze der kommenden Reform dargelegt. Obwohl noch einiges durch künftige Verordnungen klargestellt werden muss, erläutert Artikel 56 des Finanzgesetzes doch bereits die wichtigste Regel – es ist verpflichtend, Rechnungen in elektronischer Form auszustellen, was folglich dazu führt, dass Papierrechnungen nicht mehr zulässig sind. Außerdem wurde ausformuliert, dass elektronische Rechnungen am wahrscheinlichsten auch von der Steuerbehörde freigegeben werden oder dass die Daten an die Steuerbehörde weitergeleitet werden, damit die Mehrwertsteuer auf den Rechnungen kontrolliert werden kann. Es ist keine Überraschung, dass es Frankreich anderen Ländern wie Mexiko, der Türkei, Italien und Brasilien gleichtut. Sie alle haben Maßnahmen ergriffen, um gegen ihre MwSt.-Lücke durch Echtzeit-Kontrollmechanismen vorzugehen. 

Die Einführung der Vorschrift erfolgt stufenweise – wie das auch zuvor bei der Einführungsphase der B2G-Vorschrift der Fall war, die momentan in Kraft ist. Nach und nach müssen sich Unternehmen in Abhängigkeit von ihrer Größe dann an die Vorschrift halten. Die erste Stufe beginnt am 1. Januar 2023 und laut Gesetz soll das neue elektronische Rechnungsstellungssystem spätestens zum 1. Januar 2025 in allen Wirtschaftszweigen implementiert worden sein.  

Die Regierung gibt außerdem an, dass sie im Laufe des nächsten Jahres der Assemblée Nationale, also dem französischen Parlament, einen Bericht vorlegen wird. In ihm wird die Vorgehensweise bei der Umsetzung der Reform dargelegt. Darüber hinaus enthält er eine grundlegende Analyse davon, welche Methoden und welche Verordnungen die technisch, rechtlich und operativ am besten geeigneten Lösungen darstellen – insbesondere im Hinblick auf die Freigabe und Übertragung von Rechnungsdaten an die Steuerbehörde.

Was geschieht als Nächstes?

Neben der von der Regierung angekündigten Analyse und Ausarbeitung der Gesetze und Berichte existiert noch ein weiterer entscheidender Faktor, den es zu berücksichtigen gilt, bevor die Reform verwirklicht werden kann – Brüssel.  

Seitdem Italien zum ersten EU-Land geworden ist, das ein Freigabemodell zur elektronischen Rechnungsstellung für B2B-Rechnungen eingeführt hatte – wie auch Frankreich gerade –, konnten zwischen den beiden Ländern viele Parallelen gezogen werden. Die Situation bezüglich ihrer Mehrwertsteuerlücke und IT-Infrastruktur ist ähnlich. Aus diesem Grund haben viele Experten (zu Recht) angenommen, dass Frankreich hierbei dem Beispiel Italiens folgen würde. Um die Reform jedoch rechtmäßig durchführen zu können, musste Italien den EU-Rat um Erlaubnis bitten, damit es von den Bestimmungen der EU-MwSt.-Richtlinie (2006/112/EC) abweichen darf. Die französische Regierung hat anerkannt, dass sie ebenso vorgehen muss.  

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Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wenn Sie eine ausführliche Analyse der französischen Reform für die elektronische Rechnungsstellung und die damit verbundenen Herausforderungen erhalten möchten, empfehlen wir das Webinar (vom 3. Oktober) von Christiaan van der Valk, Experte für elektronische Rechnungsstellung und Vizepräsident für Strategie bei Sovos.

Inscrivez-vous ici si vous désirez rejoindre le webinaire de Christiaan van der Valk le 3 Octobre.

Im vergangenen Monat haben wir einige Vorhersagen darüber getroffen, wie sich der Ausgang der jüngsten Wahlen auf die Agenda der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen (IAPR) hinsichtlich der geplanten Reform der elektronischen Rechnungsstellung und des elektronischen Berichtswesens auswirken würde. Es sieht so aus, als ob die neu gewählte Regierung voll und ganz mit der IAPR-Agenda zur Einführung der elektronischen Berichterstellung und Buchhaltung (die obligatorische elektronische Rechnungsstellung steht noch auf der Tagesordnung, aber zu einem späteren Zeitpunkt) und ihrem vorgeschlagenen Modell übereinstimmt, wie gestern vom Finanzminister während der parlamentarischen Diskussionen angekündigt.

Die IAPR hat große Fortschritte bei der Umsetzung des E-Reporting-Systems (genannt „Epopis“) gemacht, indem sie erst gestern die technischen Spezifikationen und Schemata für die Übertragung von Daten an die IAPR-Plattform veröffentlicht hat. Die IAPR-Berichtsplattform trägt mit „myDATA“ jetzt einen Namen, was soviel wie „Digitale Buchhaltungs- und Steueranwendung“ bedeutet. Es ist erwähnenswert, dass noch keine rechtliche Dokumentation zur Verfügung gestellt wurde.

Nachdem genügend Informationen über den Prozess und die technischen Details zur Verfügung gestellt wurden, hat die IAPR eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um Beiträge von Unternehmen und interessierten Akteuren zu dem vorgeschlagenen E-Reporting-System zu erhalten, die bis zum 6. September 2019 offen sein wird.

Mehr und mehr Staaten weltweit sind von Mehrwert-, Verbrauchs- und sonstigen indirekten Steuern als größte staatliche Einnahmequelle abhängig und die Regierungen fragen sich natürlich, mit welchen technischen Mitteln sie die maximale Menge an fälligen Steuern nach den neuen Steuerbestimmungen erheben können. Indien ist dabei das neueste Beispiel.

Die GST (Verbrauchssteuer) wurde im Juli 2017 in Indien eingeführt, nachdem viele Jahre der Gespräche und Verhandlungen zwischen verschiedenen Interessengruppen im Land erfolgt waren. Die Reform führte zu wesentlichen Vereinfachungen und Optimierungen des Steuerwesens in Indien. Obwohl der Weg bei der Einführung der Steuer sehr holprig war, ging im internationalen Vergleich alles sehr schnell. Nach fast zwei Jahren wird die Einführung weithin als Erfolg betrachtet und die Regierung ist scheinbar bereit, die GST-Erfolgsgeschichte weiterzuschreiben und Echtzeit-Steuerkontrollen für die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich einzuführen.

Indien ist auf dem Weg zur Echtzeit-Steuererhebung

Dieses Frühjahr kündigte das GST Council die Gründung eines Sonderkomitees mit der Aufgabe an, eine potenzielle indische Umsetzung eines Pflichtsystems zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B zu untersuchen: das „Committee of Officers on generation of electronic invoice through GST Portal“ (CoO).

Das CoO wurde insbesondere damit beauftragt, das südkoreanische Clearance-System mit ähnlichen Systemen in Lateinamerika zu vergleichen, um die global bewährten Methoden zu erfahren und zu bewerten, in welchem Umfang die staatlich kontrollierte Plattform in Indien – das GST Network – als Zentralstelle für ein elektronisches Rechnungsstellungsverfahren nach Clearance-Methode geeignet ist.

Ende Mai bildete das CoO zwei Unterkomitees, die parallel arbeiten sollten: eines an rechtlichen und politischen Fragen und das andere an der Ausarbeitung der technischen Anforderungen. In den letzten Wochen sind die Arbeiten in diesen Gruppen sowie in Gesprächen zwischen Behörden und Unternehmen vorangekommen.

Das Komitee steht vor dem Abschluss der Erstberatungen, die Abschlussempfehlungen wurden jedoch noch nicht in einem Bericht veröffentlicht. Daher sind noch keine Gesetzesentwürfe, Rechnungsschemata oder Prozessrahmenentwürfe an die Öffentlichkeit gelangt; mit Ergebnissen wird jedoch diesen Sommer gerechnet.

Wie würde das System aussehen?

Es ist zwar noch zu früh, das indische elektronische Rechnungsstellungssystem wirklich mit Gewissheit beschreiben zu können, doch Spekulationen sind natürlich bereits im Umlauf. Das CoO wurde insbesondere beauftragt, zu untersuchen, wie das aktuelle eWaybill-System als verpflichtendes System zur elektronischen Rechnungsstellung recycelt werden könnte. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass der neue Rahmen dem eWaybill-Prozess ähneln wird.

Zu diesen Ähnlichkeiten zählen das Prinzip der Erzeugung von Rechnungsnummerbereichen in (nahezu) Echtzeit durch eine zentrale Plattform, die dann im Rechnungsdokument enthalten sein muss, um eine steuerlich gültige Rechnung darzustellen. Mit anderen Worten: Dieser Systemtyp hätte keine Ausstellung der Rechnung in einem Freigabeportal wie in Italien zur Folge, sondern würde eine etwas „softere“ Version eines elektronischen Rechnungsstellungssystems auf Freigabebasis darstellen.

Was geschieht als Nächstes?

Elektronische Rechnungsstellung ist schon seit einigen Jahren gesetzlich möglich und praktisch Realität, demzufolge nutzen bereits viele Unternehmen im Land PDF-basierte elektronische Rechnungsstellung. Angesichts der Größe der indischen Volkswirtschaft und ihrer Rolle in globalen Fertigungsprozessen wird jede große Reform der elektronischen Rechnungsstellung starke Auswirkungen haben – nicht nur auf örtliche Unternehmen, sondern auch auf den internationalen Handel als solches.

Am 21. Juni soll das GST Council allgemein das Thema Steuerkontrollen und die Steigerung der erhobenen Steuern durch moderne Compliance-Anforderungen besprechen. Es bleibt fraglich, ob das GST Council bereit für eine formelle Entscheidung zur Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung im Land oder bereit zur Veröffentlichung eines übergeordneten Rahmens für die grundlegenden Überlegungen wie Umfang, Datum des Inkrafttretens und generelle technische Prinzipien ist.

Falls nicht, ist das immer noch kein Grund zur Sorge über eine verzögerte Entscheidung. Falls überhaupt, sollte man eher mit dem Gegenteil rechnen: Die Regierung unter Präsident Modi hat mehrfach bewiesen, wie schnell sie Dinge erledigen kann. Nach den kürzlichen Wahlen vor nicht einmal einem Monat ist es durchaus möglich, dass der gestärkte Präsident dieses Projekt beschleunigen wird.

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Seit der Einführung der zentralen elektronischen Rechnungsstellungsplatfform SDI (Sistema di Interscambio) und Verpflichtung aller Zulieferer im öffentlichen Sektor zu deren Nutzung im Jahr 2014 ist Italien bei der elektronischen B2G-Rechnungsstellung ganz vorn mit dabei.

Während einige europäische Nachbarn langsam aufschließen, verbessert Italien weiterhin die Integration neuer Technologien in staatliche Verwaltungsprozesse. Die neueste Maßnahme: Elektronische Aufträge im staatlichen Beschaffungswesen sind nun verpflichtend. Aufbauend auf den erfolgreichen Einsatz der Auftrags-Routingknoten-Plattform der Verwaltung (Nodo di Smistamento degli Ordini oder NSO) in der Region Emilia-Romagna erweitert Italien die Funktion nun auf das ganze Land.

Elektronische Aufträge für Produkte auch über das Gesundheitswesen hinaus

Ab dem 1. Oktober 2019 müssen alle Bestellungen vom landesweiten italienischen Gesundheitssystem (Servizio Sanitario Nazionale oder SSN) von den Zulieferern über die NSO-Plattform geliefert oder empfangen werden. Die von der Verordnung betroffenen Zulieferer müssen elektronische Aufträge von staatlichen Stellen entgegennehmen; die öffentliche Verwaltung übernimmt keine Liquidation und Zahlung von Rechnungen, die von nonkonformen Unternehmen ausgestellt wurden. Es ist zu beachten, dass die Verordnung alle Bestellungen von juristischen Personen abdeckt, die mit dem SSN verbunden sind, darunter Bürobedarf und Elektronik – nicht nur Gesundheitsprodukte.   

Zusätzlich zur verpflichtenden Annahme elektronischer Aufträge können Zulieferer auch Nachrichten an die öffentliche Verwaltung schicken. Wenn Zulieferer und die öffentliche Verwaltung sich vorher darüber geeinigt haben, kann der Lieferant vorausgefüllte elektronische Aufträge an den staatlichen Käufer senden, der die empfohlenen Mengen dann bestätigen oder ablehnen kann.

Zulieferer aus dem Ausland und die neue Verordnung für elektronische Aufträge

Zudem müssen auch Zulieferer aus dem Ausland diese Verordnung erfüllen. Die NSO-Verordnung wirkt sich auch auf die elektronische Rechnungsstellung für die Verwaltungsbehörden Italiens aus, da bestimmte elektronische Auftragsdaten in die elektronischen Rechnungen eingepflegt werden müssen, die über das SDI übertragen werden.

Das NSO-System basiert auf der vorhandenen SDI-Infrastruktur und demzufolge erfordert die Kommunikation mit dem NSO eine ähnliche Kanalakkreditierung wie das SDI. Zulieferer und Vermittler, die bereits Nachrichten über die SDI-Plattform übertragen, müssen die ergänzenden Akkreditierungsanforderungen erfüllen, die noch veröffentlicht werden. Zudem zeigen die technischen Spezifikationen, dass PEPPOL-Vermittler über einen beim NSO akkreditierten Access-Point-Service mit der NSO-Plattform interagieren können.

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Um Zahlungsverzögerungen bei Rechnungen zu vermeiden, haben die französischen Behörden in der Verordnung Nr. 2019-359 vom 24. April 2019 die geltenden Rechnungsstellungsvorschriften klarer gestaltet und zwei neue verpflichtende Inhaltsanforderungen eingeführt.  Diese gelten zusätzlich zu den bereits bestehenden.

Die zwei neuen französischen Rechnungsstellungsvorschriften besagen Folgendes:

1) Angabe der Rechnungsanschrift des Käufers und Verkäufers, falls sich diese von deren Büro- bzw. Privatadresse unterscheidet, und

2) Angabe der Bestellnummer, falls diese bereits vom Kunden erstellt wurde.

Durch diese zusätzlichen Angaben auf der Rechnung soll Unternehmen geholfen werden, deren Hauptsitz sich an einem anderen Ort als die Abteilung für die Rechnungsstellung befindet.  Somit soll sichergestellt werden, dass Rechnungen direkt an die Rechnungsanschrift gesendet werden. Zudem soll der Zahlungsprozess durch die Angabe einer bereits bestehenden Bestellnummer beschleunigt werden.

Zudem wird in der Verordnung die Angabe eines einzigen Ausstellungsdatums für die Rechnung zur Pflicht gemacht, um Rechtssicherheit für beide Vertragspartner herzustellen. Das Handels- und Steuerrecht wurde entsprechend angepasst. Der Verordnung zufolge muss das Ausstellungsdatum der Rechnung dem Tag entsprechen, an dem die Produkte zugestellt oder die Dienstleistungen erbracht werden.

Die Kosten der Nichteinhaltung

Wenn diese Pflichtangaben auf einer Rechnung fehlen, können Verwaltungsstrafen von bis zu 75.000 € für Privatpersonen und bis zu 375.000 € für Unternehmen erhoben werden.

 

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Die dänische Regierung hat ein neues Gesetz eingeführt, durch das ein staatliches Versicherungsprogramm für Schadenersatz infolge eines Terrorangriffs mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen (ABC) eingerichtet wird. Das Programm gilt ab dem 1. Juli 2019. Es gab Bedenken, dass die Absicherung von ABC-Terrorangriffen auf dem Versicherungsmarkt nur beschränkt war und da dies keine Pflichtversicherung ist, viele Versicherer überlegten, diese überhaupt weiterhin anzubieten.

Grundsätzlich wird nach dem neuen Programm das finanzielle Risiko eines ABC-Angriffs in Dänemark zuerst vom Staat getragen, doch die Kosten werden anschließend von den Versicherungsnehmern erstattet. Die Art und Weise der Erstattung sollte Steuermanager jedoch am meisten interessieren. Nach einem ABC-Angriff und der Ersatzleistung durch den Staat wird eine Abgabe von 5 % auf Policen erhoben, die Brandgefahren mit Bezug auf Gebäude, Grundstücke, bewegliches Eigentum, Schienenfahrzeuge, Kraftfeuerzeuge und Schiffe absichern.

Versicherer müssen den Zusatzbetrag von den Versicherungsnehmern zusammen mit der ersten Versicherungsprämie des nächsten Kalenderjahres einziehen. Diese Summe geht dann quartalsweise in einen Fonds, bis die Schadenskosten vollständig dem Staat erstattet wurden. Dann werden die Beiträge ausgesetzt und jegliche im Fonds verbleibenden Beträge werden den Versicherungsnehmern anteilig wieder ausgezahlt.

Diese Methode zur Finanzierung eines Terrorismusschutzes ist weniger üblich. Zusätzliche (Rück-)Versicherungspools wie Pool Re im Vereinigten Königreich oder kontinuierliche Gebühren wie die Terrorismusopferbeiträge für den Fonds de Garantie in Frankreich sind häufiger genutzte Finanzierungsverfahren.

Diese Methode der Erhebung „nach dem Schadensfall“ bedeutet, dass die Abgabe hoffentlich nie fällig wird. Allerdings sollten sich Versicherer, die Risiken in Dänemark garantieren, ihrer potenziellen Pflichten im Rahmen des neuen Gesetzes bewusst sein.

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Neben den in unserem letzten Blog dargelegten Auswirkungen hat das Gesetzesdekret 28/2019 (das Gesetzesdekret) Auswirkungen auf Bereiche, die über die Rechnungsstellung hinausgehen, und führt Änderungen sowohl bei der Archivierung als auch bei der Meldung von Steuerdaten ein.

Obligatorische elektronische Archivierung

Eine Neuheit des Gesetzesdekrets ist die ausdrückliche Einführung einer Verpflichtung zur Archivierung elektronischer Rechnungen in elektronischem Format, was wiederum die Annahme elektronischer Formate weiter fördert. Portugal hat sich für ein geschlossenes System entschieden, bei dem die Rechnung laut Gesetz im gleichen Format bleiben muss, in dem sie ausgestellt wurde. Das bedeutet, dass auch Unternehmen, die selbst nicht die elektronische Rechnungsstellung anwenden, aber eine elektronische Rechnung von einem Lieferanten erhalten, ein elektronisches Archiv aufbauen und pflegen müssen. Die Alternative wäre, die Rechnung abzulehnen und eine gedruckte Version anzufordern. Für die Archivierung lässt das Gesetz keine Änderung des Rechnungsformats zu. 

Das Gesetz legt auch Archivierungsanforderungen fest:

Die Steuerzahler sind verpflichtet, der Steuerbehörde den Standort des elektronischen Archivs zu melden. Alle Steuerzahler müssen die Übergangsbestimmungen des Gesetzesdekrets innerhalb von 30 Tagen nach seinem Inkrafttreten – d.–h. bis zum 17. März 2019 – erfüllen.

Änderungen bei der SAF-T (PT) -Meldung

Neben den Regeln für die elektronische Archivierung wurden auch Änderungen an der Meldung von Rechnungsdaten an die Steuerbehörde über SAF-T (PT)-Dateien vorgenommen, indem die Bestimmungen des „Decreto -Lei n.º 198/2012“ bezüglich des Zeitpunkts der Einreichung der SAFT-T (PT)-Datei geändert wurden. Bisher konnten die Steuerzahler die SAF-T-Datei zur Erfüllung der Meldepflichten bis zum 25. des Folgemonats der Rechnungsstellung einreichen.

Eine verkürzte Berichtszeit tritt nach folgendem Zeitplan in Kraft:

Die Steuerzahler können sich weiterhin dafür entscheiden, in Echtzeit über die Webservice-Integration zu melden, anstatt die SAF-T (PT)-Datei hochzuladen. Das Gesetzesdekret hat diese Möglichkeit erweitert, da Steuerzahler, die sich für diese Art der Berichterstattung entscheiden, nicht verpflichtet sind, im B2C-Bereich ausgestellte Rechnungen auszudrucken. Es sei denn, der Käufer wünscht dies ausdrücklich und sofern der Steuerzahler gemäß den entsprechenden Anforderungen den eindeutigen Rechnungscode in die Rechnung einfügt und eine zertifizierte Rechnungssoftware verwendet.

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Am 15. Februar 2019 veröffentlichte Portugal das Gesetzesdekret 28/2019 über die Verarbeitung, Archivierung und Entmaterialisierung von Rechnungen und anderen steuerrechtlich relevanten Dokumenten. Darin geht es u. a. um Folgendes:

Das Dekret zielt auf die Vorschriftskonsolidierung sowie die Förderung der Einführung elektronischer Methoden für den Umgang mit Steuerunterlagen und deren Archivierung ab. Zudem wird durch die Einführung strengerer Kontrollen im Zusammenhang mit der Identifizierung von Rechnungsstellungssoftware versucht, Steuerhinterziehung zu vermeiden. Hierzu gehören die Identifizierung davon, wo sich Rechnungsstellungsterminals befinden, die verpflichtende Angabe eines eindeutigen Dokumentencodes (UUID) in dem steuerrechtlichen Dokument sowie die Identifizierung des Transaktionsorts.

Dem Gesetzesdekret zufolge müssen Papier- sowie elektronische Rechnungen anhand zertifizierter Rechnungsstellungssoftware verarbeitet werden. Letztere muss u. a. die Rechnungsinhalte entsprechend dem Umsatzsteuerrecht ausfüllen. Vereinfachte Rechnungen (mit einem Wert unter 100 €) können allerdings über „sonstige elektronische Rechnungsstellungsmittel“ wie Bankautomaten verarbeitet werden. In dem Gesetzesdekret sind auch Krisensituationen geregelt, in denen die Rechnung auf vorgedruckten Dokumenten basieren muss.

Was ist neu?

Ausweitung des Geltungsbereichs für den verpflichtenden Einsatz zertifizierter Rechnungsstellungssoftware

Die Verpflichtung zum Einsatz von durch die Steuerbehörde zertifizierter Rechnungsstellungssoftware ist in Portugal nichts Neues. Infolge der Änderungen in dem neuen Gesetzesdekret gilt diese Verpflichtung jetzt aufgrund eines niedrigeren Schwellenwerts der Vorschrift allerdings für mehr Steuerzahler.  Bislang waren nur Unternehmen (mit dauerhafter Ansässigkeit in Portugal) mit einem Vorjahresumsatz von mindestens 100.000 € betroffen.  Nun gilt die Vorschrift ab 2019 für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 75.000 € und ab 2020 mit einem Umsatz ab 50.000 €.

Eindeutiger Rechnungscode

Das Dekret besagt auch, dass Rechnungen ab dem 1. Januar 2020 einen den staatlichen Anforderungen entsprechenden eindeutigen Rechnungscode (UUID) aufweisen müssen. Der Code muss auf gedruckten Rechnungen auch als QR-Code zu sehen sein. Beide Anforderungen sind neu und Softwareanbieter müssen ihre Lösungen künftig an diese neuen rechtlichen Vorgaben anpassen.

Vorherige Genehmigung von Rechnungsserien

Das Gesetzesdekret verpflichtet Steuerzahler zudem dazu, der Steuerbehörde vor dem Ausstellen von Rechnungen die von dem jeweiligen Unternehmen verwendete Rechnungsserie mitzuteilen. Die Steuerbehörde weist dann jeder Serie einen Code zu, der verpflichtend in die neue UUID aufgenommen werden muss. In vielen anderen Ländern – insbesondere, wo ein Abrechnungsmodell eingeführt wurde – gelten ähnliche Anforderungen. In lateinamerikanischen Ländern mit einem Abrechnungssystem müssen Steuerzahler häufig entweder vorherige Rechnungsspannen bei der Steuerbehörde anfragen, eine Rechnungsserie von der Steuerbehörde genehmigen lassen oder die Nummerierung direkt von der Steuerbehörde im Zusammenhang mit dem Abrechnungsprozess durchführen lassen. Ein gutes Beispiel für den ersten Fall sind Chile und Kolumbien. Dort müssen Steuerzahler die vorherige Genehmigung einer Rechnungsspanne seitens der chilenischen Steuerbehörde einholen. Ein Beispiel für den zweiten Fall ist Mexiko. Dort werden die Rechnungen von dem Staatsbeauftragten nummeriert, der in den Abrechnungsprozess eingreift. Im EU-Kontext ist eine solche Anforderung jedoch ein Novum und belegt einmal mehr, dass sich Europa im Hinblick auf das Umsatzsteuerrecht von entsprechenden Erfolgen in Lateinamerika inspirieren lässt.

Gewährleistung der Integrität und Authentizität von Papier- und elektronischen Rechnungen

Im Hinblick auf die Gewährleistung der Integrität und Authentizität von Papier- und elektronischen Rechnungen ist zu beachten, dass das Dekret von der Richtlinie 2010/45/EU abweicht: Die Möglichkeit des Einsatzes von Unternehmenskontrollen für ein zuverlässiges Prüfprotokoll (im Folgenden, „BCAT“) zur Gewährleistung der Integrität und Authentizität von Papier- und elektronischen Rechnungen ist ausdrücklich auf papierbasierte Rechnungen beschränkt. Zudem müssen diese Kontrollen ordnungsgemäß dokumentiert werden.

Bei elektronischen Rechnungen (d. h. auf elektronischem Wege ausgestellte und empfangene Rechnungen) sind Integrität und Authentizität gewährleistet, wenn eine der folgenden Methoden verwendet wird: qualifizierte elektronische Signatur, qualifiziertes, den e-IDAS-Vorschriften entsprechendes elektronisches Siegel oder elektronischer Datenaustausch (EDI) mit sicheren und dokumentierten Prozessen zur Gewährleistung von Integrität und Authentizität. Steuerzahler haben für den Wechsel zu den neuen Methoden zur Gewährleistung von Integrität und Authentizität für elektronische Rechnungen bis zum 31. Dezember 2020 Zeit.

Portugal setzt seine eigenen Vorstellungen im Hinblick auf die Gewährleistung von Integrität und Authentizität um. Es nähert sich dabei lateinamerikanischen Ländern mit einem Abrechnungssystem an, in denen solche Gewährleistungen ausschließlich durch digitale Signaturen elektronischer Rechnungen erzielt werden. Hinsichtlich der Unterschiede zwischen den einzelnen Methoden (BCAT für Papierrechnungen und elektronische Signaturen sowie EDI für elektronische Rechnungen) liegt eine ausdrückliche Präferenz für elektronische Signaturen und EDI gegenüber BCAT-Methoden im Hinblick auf die Gewährleistung von Integrität und Authentizität vor.

Neue Pflichten

Neben den neuen Rechnungsstellungsanforderungen verpflichtet das Gesetzesdekret Steuerzahler auch zur Übermittlung weiterer Informationen an die Steuerbehörde. Hierzu gehört Folgendes:

Steuerzahler, die bereits umsatzsteuerpflichtige Aktivitäten durchgeführt haben, müssen die oben genannten Informationen bis zum 30. Juni 2019 angeben.

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Der Common Reporting Standard (CRS) entwickelt sich rasch zur globalen Norm für Steuererklärungen außerhalb der USA. Immer mehr Ländern führen den CRS ein und die Strafen für verspätete, falsche oder verpasste CRS-Erklärungen werden zunehmend verschärft. Somit müssen Finanzinstitute wissen, welche Compliance-Anforderungen sie zu erfüllen haben. Im Folgenden wird detailliert erläutert, was Versicherer über CRS-Berichtspflichten wissen müssen.

Die wichtigsten Fachbegriffe

Im Rahmen des CRS bezieht sich der Begriff „Finanzinstitut“ auf eine Depoteinrichtung, Hinterlegungsstelle, Investmentgesellschaft oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.  (CRS, Abschnitt VIII: definierte Begriffe, A.3).

 Eine „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ ist „eine juristische Person, die eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und einen kapitalbildenden Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag ausstellt oder zur Tätigung entsprechender Zahlungen verpflichtet ist.“ (Abschnitt VIII, A.8).  Versicherungsgesellschaften, die nur allgemeine Versicherungen oder Risikolebensversicherungen anbieten, gelten nicht als spezifizierte Versicherungsgesellschaften. Auch Rückversicherungsgesellschaften, die nur Schadenrückversicherungsverträge anbieten, sind keine spezifizierten Versicherungsgesellschaften.

In der Regel erfüllt eine Versicherungsgesellschaft die Kriterien für eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft, wenn Folgendes gegeben ist:

Versicherungsgesellschaften, die nur allgemeine Versicherungen oder Risikolebensversicherungen anbieten, werden in der Regel nicht als Finanzinstitute eingestuft. Ebenso werden Rückversicherungsgesellschaften, die nur Schadenrückversicherungsverträge anbieten, und Versicherungsmakler üblicherweise nicht als Finanzinstitute betrachtet.

Zwei der fünf Arten von Finanzkonten, die gemäß dem CRS erklärungspflichtig sind, beziehen sich auf Versicherungsgesellschaften: Rentenversicherungsverträge und kapitalbildende Versicherungsverträge.

Erklärungsanforderungen

Gemäß dem CRS müssen alle erklärungspflichtigen Finanzinstitute Folgendes ausweisen:

Im CRS ist festgelegt, dass Finanzinstitute bei der Erklärung von Kontoständen oder -werten den Geldwert oder Rückkaufswert von kapitalbildenden Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen ausweisen müssen.  (Abschnitt I, A.4).  

Um die Pflicht zur Angabe des Wohnorts des Kontoeigentümers zu erfüllen, können Versicherer, die kapitalbildende Versicherungsverträge anbieten, solange die aktuell in ihren Unterlagen hinterlegte Privatanschrift heranziehen, bis Folgendes eintritt:  1) Änderung der Umstände, durch die das Finanzinstitut weiß oder wissen müsste, dass die Privatanschrift falsch oder unzuverlässig ist, oder 2) Zeitpunkt der Auszahlung (ganz oder teilweise)  oder Laufzeitende des kapitalbildenden Versicherungsvertrags.

Versicherungsgesellschaften müssen bereits bestehende Einzelkonten für kapitalbildende Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge nicht ausweisen, prüfen oder identifizieren, wenn der Zuständigkeitsbereich des Finanzinstituts verhindert, dass Finanzinstitute den Einwohnern dieses Zuständigkeitsbereichs Verträge verkaufen.

Sorgfaltspflichten

Der CRS legt in Absatz B der Sonderregeln für Sorgfaltspflicht ein alternatives Verfahren zur Sorgfaltspflicht für kapitalbildende Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge fest.  Der CRS besagt, dass ein Finanzinstitut, welches eine Erklärung abgibt, annehmen kann, dass eine begünstigte Person eines kapitalbildenden Versicherungsvertrags oder Rentenversicherungsvertrags (die nicht der Eigentümer ist), die eine Todesfallleistung erhält, keine meldepflichtige Person ist, und dass Finanzinstitute solche Konten nur dann als meldepflichtige Konten betrachten müssen, wenn das die Erklärung abgebende Finanzinstitut weiß oder wissen müsste, dass die begünstigte Person meldepflichtig ist. Wenn die begünstigte Person meldepflichtig ist, muss das Finanzinstitut wie in Absatz B von Abschnitt III beschrieben vorgehen.

Die Erläuterungen zum CRS besagen, dass für manche, vom Arbeitgeber geförderte Gruppenversicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge eine alternative Vorgehensweise, die der obenstehenden ähnelt, erforderlich sein kann.  In solchen Fällen wird den Erläuterungen zufolge empfohlen, eine spezielle Bestimmung für Gruppenversicherungsverträge hinzuzufügen. In Fällen, in denen solche Gruppenversicherungsverträge bestehen, wird in den Erläuterungen eine Bestimmung empfohlen, die in etwa Folgendes besagt: „Ein Finanzinstitut, das eine Erklärung abgibt, kann ein Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem kapitalbildenden Gruppenversicherungsvertrag oder Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, solange als nicht meldepflichtiges Finanzkonto betrachten, bis das Datum eintritt, an dem ein Geldbetrag an den Mitarbeiter/Zertifikatsinhaber zahlbar wird, wenn das Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem kapitalbildenden Gruppenversicherungsvertrag oder Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, folgende Anforderungen erfüllt: 

(Erläuterungen zu Abschnitt VII, Absatz 13; S. 153). Die letzte Bestimmung wird angegeben, wenn das Finanzinstitut zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags keine direkte Beziehung zu dem Mitarbeiter/Zertifikatsinhaber hat und somit möglicherweise keine Unterlagen zu dessen Privatanschrift einholen kann.

Schlussfolgerung

Versicherer, die der vom CRS festgelegten Definition für Finanzinstitute entsprechen, sind zur Abgabe von Erklärungen zu kapitalbildenden Versicherungsverträgen sowie Rentenversicherungsverträgen verpflichtet, sofern solche Verträge im Zuständigkeitsbereich, in der das Finanzinstitut die Erklärung abgibt, zulässig sind. Diese Finanzinstitute sind zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht, die ihnen der CRS auferlegt, verpflichtet und können eine alternative Compliance-Methode nutzen.

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