Vor mehr als sechs Monaten kündigten die griechischen Behörden ihre Absicht an, verbindliche Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung und die elektronische Buchführung einzuführen. Nun liegen genügend Informationen vor, um beurteilen zu können, was die vorgeschlagenen Vorschriften für Griechenland bedeuten werden.

Obwohl die formelle Gesetzgebung noch nicht veröffentlicht wurde, wird erwartet, dass die neuen Maßnahmen zur elektronischen Rechnungsstellung von der Unabhängigen Behörde für Öffentliche Einnahmen, der für alle Steuerangelegenheiten zuständigen griechischen Behörde (AADE; auf Griechisch „ΑΑΔΕ“), bis Januar 2020 in Kraft treten werden.

Der Direktor der AADE erklärte kürzlich, dass die elektronische Rechnungsstellung ohne elektronische Berichterstattung unvollständig sei, sodass die vorgeschlagenen Regeln beide Bereiche der Steuerkonformität umfassen müssen. Bis Januar 2020 ist es das Ziel, dass die Berichterstattung in Echtzeit gleichzeitig mit der Ausstellung der Rechnung erfolgt. Die neuen Regeln würden die elektronische Rechnungsstellung und die elektronische Berichterstattung zwingend vorschreiben, und das über eine Echtzeit-Verbindung vom Rechnungssystem (durch Übertragung aller relevanten Rechnungsdaten) zum elektronischen System (TaxisNet) der griechischen Steuerbehörden.

Umfang der Reform

Elektronische Rechnungsstellung

Bisher wurden noch keine wirklichen Maßnahmen hinsichtlich der Implementierung des neuen Systems zur elektronischen Rechnungsstellung ergriffen. So wurden z. B. der entsprechende Prozess, die Anforderungen an das Format für die elektronische Rechnungsstellung und die Softwaresysteme zur Verbindung mit der Steuerbehörde noch nicht definiert. Das Finanzministerium hat jedoch vor Kurzem eine Entscheidung veröffentlicht, welche die Zertifizierungsanforderungen festlegt und den Zertifizierungsprozess und die Zuständigkeiten für Anbieter von E-Invoicing-Dienstleistungen beschreibt, die in der Lage wären, Dienstleistungen der Ausstellung, Aussendung und Archivierung im Namen des Steuerpflichtigen zu erbringen.

Berichterstattung in Echtzeit

Im Vergleich dazu wurden bei der Implementierung der Echtzeit-Berichterstattung mehr Fortschritte erzielt. Die AADE hat die technischen Spezifikationen für die Übermittlung von Rechnungsdaten veröffentlicht. Der Umfang des Berichtsrahmens umfasst jedoch auch andere Steuer- und Rechnungsdaten (z. B. die Einkommenssteuer), die an das Regierungsportal (TaxisNet) übertragen werden müssen. Hinzu kommt, dass die Rechnungsdaten künftig täglich (statt wie bisher periodisch) gemeldet werden müssen. Diese technischen Spezifikationen gelten für die Verbindung von den so genannten griechischen „elektronischen Steuergeräten“ – die in Griechenland am häufigsten verwendete konforme Methode zur Ausstellung (und zur Gewährleistung der Integrität und Authentizität) von B2C-Rechnungen – zu TaxisNet sowie für die Datenübertragungssoftware, die von den Anbietern von E-Invoicing-Dienstleistungen betrieben wird.

Für B2B-Rechnungen, deren Integrität und Authentizität durch eine beliebige Methode der EU-Richtlinie garantiert werden kann, wurden bisher keine technischen Spezifikationen veröffentlicht. Weitere Klärungen und gesetzgeberische Maßnahmen seitens der Steuerverwaltung sind erforderlich. Details über die Softwaresysteme der Dienstleister und die staatliche Infrastruktur werden voraussichtlich bis Mitte 2019 abgeschlossen sein.

Bis zur Implementierung des neuen Berichtsrahmens, bei dem die Rechnungsdaten in Echtzeit zur gleichen Zeit wie die Rechnung gemeldet werden, arbeitet die AADE an der Alternative, dass die Rechnungsdaten regelmäßig nur vom Aussteller und nicht vom Käufer gemeldet werden. Dies sollte den Gesamtaufwand im Rahmen der Berichterstattung minimieren und die Eindeutigkeit der Daten sicherstellen. Der Käufer wird in der Lage sein, das entsprechende Berichtsfeld in TaxisNet zu ändern, sofern die Rechnungsdaten des Lieferanten nicht ausreichen.

B2G-Transaktionen

Am 29. Oktober 2018 veröffentlichte die Regierung einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Beschaffungswesen; dieser muss jedoch noch verabschiedet werden. Der Gesetzesentwurf macht die elektronische Rechnungsstellung sowohl für den Lieferanten als auch für den Käufer bzw. die entsprechende Regierungsbehörde in Szenarien des öffentlichen Beschaffungswesens ab dem 1. April 2019 verbindlich.

Chance für einen strukturellen Wandel

Die AADE hat klargestellt, dass die obligatorische elektronische Rechnungsstellung ohne eine Art von kombinierter Transaktionsberichterstattung unvollständig wäre. Die Daten sollten einmal und nicht mehrmals erstellt werden, wie es derzeit der Fall ist. Daher erwarten wir in Griechenland eine Art „Clearance“-Modell für die elektronische Rechnungsstellung. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es noch zu früh, die Reform als ähnlich wie in Italien („echte“ elektronische Rechnungsstellung) oder eher wie in Ungarn (Berichterstattung in Echtzeit, sobald die Rechnung ausgestellt wurde) einzustufen. Griechenland steht eindeutig im Einklang mit dem Paradigmenwechsel der EU hin zu einer verstärkten staatlichen Kontrolle über Transaktionsdaten und ist sich der Vorteile einer strengeren Einhaltung der Steuervorschriften und von Maßnahmen zur Schließung seiner Steuerlücke bewusst.

Auch wenn die neuen Maßnahmen von vielen Personen in Griechenland nicht begrüßt werden – ganz im Geiste einer entschiedenen Opposition gegen die Sparmaßnahmen der EU, die in der Vergangenheit zu Protesten und sozialen Unruhen geführt haben –, sind diese neuen Maßnahmen gut positioniert, um der griechischen Steuerverwaltung und der Regierung eine Chance für strukturelle Veränderungen zu geben. Der Einsatz von Technologie wird eine effektivere Steuerkontrolle und -durchsetzung sowie ein effizienteres steuerliches Umfeld für Unternehmen ermöglichen, was zu einem positiven Dominoeffekt für die künftige Umstrukturierung und den Wiederaufbau der griechischen Wirtschaft führen wird.

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Unternehmen, die mit der Einhaltung der italienischen Frist für die elektronische Rechnungsstellung vom 1. Januar zu kämpfen haben, werden von finanziellen Sanktionen befreit, wenn sie ihre Rechnungen zum Zeitpunkt der Lieferung nicht sofort ausstellen können. Es scheint jedoch, dass die italienische Steuerbehörde die Einführung des Systems nicht verzögern wird.

Die Regierung hatte erklärt, dass Rechnungen, die nach dem 1. Januar nicht dem neuen Mandat entsprechen, mit Strafen in Höhe von 90 bis 180 Prozent der geltenden Steuer belegt werden. Dementsprechend wird die Steuerbehörde Rechnungen, die nicht korrekt formatiert oder nicht über das neue SDI-Berichtssystem ausgestellt wurden, als nicht konform betrachten.

Viele Unternehmen, insbesondere kleinere Firmen, hatten jedoch Probleme beim Übergang von ihren bestehenden Prozessen auf das neue Regelwerk für die elektronische Rechnungsstellung, das eine elektronische Rechnungsfreigabe in Echtzeit über die staatlich betriebene Plattform Sistema di Interscambio (SDI) erfordert.

Als Reaktion auf die Bedenken der Unternehmen öffnet sich die Regierung für eine Art Karenzzeit: Anstatt die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung als solche zu verschieben, verzichtet Italien auf Strafen für die verspätete Übermittlung der Rechnungen. Darüber hinaus wird Italien ab Juli 2019 die Hauptregel für den Zeitpunkt der Rechnungsstellung lockern, was den Unternehmen mehr Flexibilität im Prozess der elektronischen Rechnungsstellung ermöglicht.

Unternehmen in Italien erhalten Karenzzeit für Strafen bei der elektronischen Rechnungsstellung

Die neuen Strafbestimmungen sehen eine kurze Karenzzeit vor. Die Steuerbehörde wird keine Strafen für elektronische Rechnungen anwenden, die vom SDI innerhalb der Umsatzsteuer-Abwicklungsfrist, zu dem die Rechnung gehört, ausgestellt und verrechnet werden – d. h. bis zum 15. des Folgemonats, in dem die Rechnung ausgestellt und folglich verrechnet werden sollte (gemäß der Verordnung Nr. 100 aus dem Jahr 1998, aktualisiert 2018). Für elektronische Rechnungen, die das SDI bis zum Ende der folgenden Umsatzsteuer-Abwicklungsfrist (normalerweise bis zum Ende des Folgemonats) ausstellt und verrechnet, reduziert die Steuerbehörde die Strafe um 80 Prozent.

Wenn ein Unternehmen zum Beispiel am 1. Januar keine Rechnungen in Übereinstimmung mit den Vorschriften übermitteln kann, kann es die Übermittlung einer Rechnung, die bis zum 15. Februar hätte ausgestellt werden müssen, verzögern, ohne dass für diese Verzögerung Gebühren anfallen. Wenn das Unternehmen noch mehr Zeit benötigt, kann es die Übertragung von Rechnungen über das SDI bis zum 15. März verzögern und eine 80-prozentige Ermäßigung der regulären Strafe zahlen.

Italien erleichtert den Zeitplan für die Ausstellung elektronischer Rechnungen

Italien lockert auch seine Anforderungen an den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Seit 1972 sieht das italienische Mehrwertsteuergesetz vor, dass Lieferanten entsprechende Rechnungen an die Regierung am Ort der Lieferung ausstellen müssen. Ab Juli können die Lieferanten jedoch innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung Rechnungen über die SDI-Plattform ausstellen. Rechnungen, die nicht vom SDI verrechnet werden, sind für steuerliche Zwecke nicht gültig, sodass die Ausstellung einer Rechnung innerhalb von 10 Tagen zu Verzögerungen beim Zahlungseingang führen kann.

Für Unternehmen, die in Italien tätig sind, ist die Erleichterung willkommen. Sie ist aber auch ein Zeichen dafür, dass die elektronische Rechnungsstellung in Italien planmäßig vorankommt. Das bedeutet, dass Unternehmen mit Niederlassung in Italien ihre Systeme bis Mitte Februar auf die Erfüllung des neuen Mandats vorbereiten müssen oder mit Strafen rechnen müssen.

Fazit: Was dies für die Geschäftstätigkeit in Italien bedeutet

Aus den jüngsten Entwicklungen geht auch hervor, dass sich die Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung in Italien jederzeit ändern können. Das Problem wird exponentiell schwieriger zu lösen, wenn Unternehmen weltweit ähnlichen Veränderungen gegenüberstehen. Die Einführung eines Systems, das die elektronische Rechnungsstellung automatisiert und eine zentrale Datenquelle sowohl in der Kreditoren- als auch in der Debitorenbuchhaltung bietet, ist daher von wesentlicher Bedeutung.

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Unternehmen, die sich mit komplexen Umsatz- und Verbrauchssteuerermittlungen, Umsatzsteuerregelungen und anderen steuerlichen Herausforderungen auf der ganzen Welt befassen, wissen, dass SAP allein nicht in der Lage ist, die von Land zu Land unterschiedlichen Anforderungen zu erfüllen. Da der Support und die Updates für ECC und R3 von SAP auslaufen, müssen Unternehmen auf HANA umsteigen, um ihre Systeme auf dem neuesten Stand zu halten. Mit diesem unvermeidlichen Wechsel zu S/4HANA oder HANA Enterprise Cloud ist jetzt der perfekte Zeitpunkt, um einen Schritt zurückzutreten und eine umfassende Strategie für das weltweite Steuermanagement zu entwickeln.

SAP-Anwender müssen bis 2025 auf HANA migrieren – die Mehrheit hat diesen Prozess jedoch noch nicht begonnen. Da der Umzug größere Änderungen an der ERP-Infrastruktur erfordert, sollten SAP-Anwender mit globaler Geschäftstätigkeit die einmalige Gelegenheit nutzen, bei der Implementierung strategischer vorzugehen. Mit dem richtigen Ansatz können Unternehmen ihre Lösungen so zukunftssicher machen, dass sie mit den ständigen Änderungen der Steuervorschriften in Lateinamerika, Europa und darüber hinaus Schritt halten können.

Erfahren Sie, wie Sie bei einem SAP S/4HANA-Upgrade-Projekt im Zuge einer modernen Steuerabwicklung etwaige Betriebsunterbrechungen minimieren können: Lesen Sie Vorbereitung von S/4HANA für eine kontinuierliche Steuerkonformität und lassen Sie Ihr Unternehmen nicht durch die Anforderungen eines modernen Steuerwesens aus der Bahn werfen.

Regierungen auf der ganzen Welt implementieren Technologien für die Durchsetzung von Steuern. Um Schritt zu halten, müssen Unternehmen die Digitalisierung der Steuern zu einer Kernsäule ihrer HANA-Migrationen machen.

Bei der Umstellung auf HANA müssen Unternehmen die neue Steuerwelt berücksichtigen, die unter anderem Folgendes umfasst:

Die Umstellung auf S/4HANA oder HANA Enterprise Cloud erfordert, dass Unternehmen alle ihre Prozesse, Anpassungen und Add-ons von Drittanbietern auf die neue Plattform übertragen. Daher gibt es mehrere kritische Überlegungen.

Was und wann migrieren

Da die SAP-ERP-Systeme der meisten Unternehmen über viele Jahre hinweg aufgebaut und angepasst wurden, werden viele Unternehmen von einem schrittweisen Ansatz zur HANA-Implementierung profitieren. Die weniger individuell angepassten Module wie Finanzbuchhaltung (FI) und Controlling (CO) werden leichter zu verschieben sein als die Materialwirtschaft (MM) oder der Vertrieb (SD), für die ein langfristiger Plan für Anpassungen erforderlich ist.

Was passiert mit Anpassungen und Anwendungen von Drittanbietern?

Viele SAP-Konfigurationen sind zu einem Flickenteppich aus benutzerdefiniertem Code und Zusatzanwendungen geworden. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Ermittlung der Umsatz- und Verbrauchssteuer, die elektronische Rechnungsstellung und die Einhaltung der Umsatzsteuer und das Berichtswesen geht, da die Anforderungen in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten eines Unternehmens sehr unterschiedlich sind. Der Wechsel zu HANA bietet den Unternehmen die Möglichkeit zur Konsolidierung, wobei lokale Konfigurationen zugunsten einer globalen Strategie eliminiert werden. Unternehmen, die proaktiv planen, können dazu beitragen, dass die nächsten 15 Jahre vereinfacht werden, ohne die ständig wechselnden Konfigurationen, die in den vergangenen 15 Jahren durch die digitale Transformation der Regierungen erforderlich waren.

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Bei einer bevorstehenden Migration zu SAP HANA müssen Unternehmen eine Lösung in Betracht ziehen, die SAP als zentrale Datenquelle aufrechterhält und gleichzeitig mit den ständigen Änderungen der Vorschriften Schritt hält. Hier erfahren Sie, wie Sovos Unternehmen dabei hilft, genau das zu tun und den Wert ihrer HANA-Implementierung zu sichern

Aufgrund von Betrug, Umgehung und Vermeidung sowie unzulänglichen Steuererhebungssystemen entgehen den Ländern innerhalb der Europäischen Union (EU) jedes Jahr Milliarden Euro an Umsatzsteuereinnahmen. Im Jahr 2016 betrug die Umsatzsteuer-Lücke in der EU 159,5 Milliarden Euro oder 14 % der gesamten erwarteten Umsatzsteuereinnahmen. Infolgedessen haben die EU-Länder mehrere Maßnahmen eingeführt, um die Einhaltung der Umsatzsteuer zu verbessern und ihre Umsatzsteuersysteme betrugssicherer zu machen. Eine dieser Maßnahmen ist das Split-Payment-Verfahren (Geteilte Zahlungen).

Was ist das Split-Payment-Verfahren?

Das Split-Payment-Verfahren ändert die Art und Weise, wie die Umsatzsteuer im Allgemeinen eingezogen wird, indem die Zahlung für die Bemessungsgrundlage (d. h. der Produktpreis ohne Umsatzsteuer) von der Zahlung des Umsatzsteuerbetrags getrennt wird. Es gibt Variationen des Split-Payment-Verfahrens, aber im Allgemeinen wird hierbei eine Rechnung vom Kunden auf zwei getrennte Konten gezahlt: Der Nettobetrag wird auf das Geschäftsbankkonto des Lieferanten gezahlt, der Umsatzsteuerbetrag wird direkt auf ein spezielles Bankkonto des Lieferanten, ein so genanntes Umsatzsteuerkonto, überwiesen. In der Praxis wird eine einzige Zahlung geleistet und von der Bank entsprechend aufgeteilt.

Geteilte Zahlungen werden als eine Maßnahme zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug und Nichteinhaltung der Richtlinien angesehen, indem den Lieferanten die Möglichkeit genommen wird, die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und dann zu verschwinden, ohne sie zu entsprechend zu deklarieren oder an die Steuerbehörde abzuführen („Karussellbetrug“). Die Praxis weicht vom herkömmlichen System der Umsatzsteuererhebung in der EU ab, die sich hierbei auf die Erhebung der Umsatzsteuer durch den Verkäufer und auf die regelmäßige Überweisung der Umsatzsteuer durch registrierte Händler stützt.

Die Europäische Kommission schloss im Dezember 2017 eine umfassende Studie über das Split-Payment-Verfahren ab, um rechtlich und technisch machbare Szenarien für ein Split-Payment-Verfahren als Instrument zur Erhebung der Umsatzsteuer zu entwerfen und zu bewerten. Dabei fand die Studie Folgendes heraus:

„… es gibt keine überzeugenden Beweise dafür, dass die Vorteile des Split-Payment-Verfahrens die Kosten überwiegen würden. Die wichtigsten festgestellten Auswirkungen waren, dass ein größerer Umfang das Split-Payment-Verfahrens potenziell eine größere Verringerung der Umsatzsteuerlücke bewirken, aber auch die damit verbundenen Verwaltungskosten erheblich erhöhen würde.“ [Quelle]

EU-Länder mit Split-Payment-Verfahren

Trotz der unschlüssigen Einschätzung der Europäischen Kommission werden derzeit weltweit, vor allem außerhalb der EU, Split-Payment-Verfahren angewendet. In der EU haben Italien und Rumänien entsprechende Zahlungsmechanismen eingeführt, während Polen deren Einführung plant und Großbritannien die Einführung prüft. 

Italien wendet seit dem 1. Januar 2015 ein Split-Payment-Verfahren für Zahlungen an öffentliche Behörden nach dem Gesetz 23/12/2014, Nr. 190 (Stabilitätsgesetz) an. Es wurde mehrfach erweitert, zuletzt am 1. Januar 2018.  Gegenwärtig gilt die Regelung für Lieferungen von Waren und Dienstleistungen an verschiedene Kategorien von öffentlichen Einrichtungen, darunter öffentliche Wirtschaftsunternehmen, Spezialunternehmen, Stiftungen und ihre Tochtergesellschaften sowie Unternehmen, die im FTSE-MIB-Index enthalten sind. Gemäß der Konzeption des Systems berechnen die Lieferanten die italienische Umsatzsteuer auf Waren und Dienstleistungen, die an die oben genannten Einrichtungen geliefert werden. Diese Kunden „teilen“ dann die Zahlung der Rechnung: Sie zahlen den steuerpflichtigen Betrag an die Lieferanten und die Umsatzsteuer auf ein zugewiesenes Umsatzsteuerkonto des Finanzamts.

In Polen ist die Einführung von geteilten Zahlungen ab dem 1. Juli 2018 geplant. Im Gegensatz zu Italien wird die polnische Regelung nicht verlangen, dass die Kunden zwei getrennte Zahlungen leisten müssen. Stattdessen verlangt Polen eine einzige Zahlung an die Bank, die dann die Zahlung auf zwei getrennte Bankkonten aufteilt: Ein Konto für den Betrag ohne Umsatzsteuer, der auf das Geschäftsbankkonto des Lieferanten zu zahlen ist, und das andere Konto für den Umsatzsteuerbetrag, der direkt auf ein spezielles Umsatzsteuerbankkonto des Lieferanten zu zahlen ist.

Der Geltungsbereich der polnischen Vorschrift für geteilte Zahlungen ist viel breiter als der von Italien, da er für alle umsatzsteuerlich registrierten Unternehmen gilt. Auf der anderen Seite ist das polnische Split-Payment-Verfahren optional, da der Käufer es anwenden kann, aber nicht muss.

In Rumänien wird seit dem 1. Januar 2018 ein Split-Payment-Verfahren für Unternehmen angewendet, die bestimmte Schwellenwerte für ausstehende Umsatzsteuerverbindlichkeiten überschreiten. Im Rahmen des rumänischen Split-Payment-Verfahrens sind die meldepflichtigen Umsatzsteuerzahler verpflichtet, getrennte Bankkonten für die Einziehung und Zahlung der Umsatzsteuer zu eröffnen. Die geteilte Zahlung der Umsatzsteuer gilt für alle steuerpflichtigen Warenlieferungen und Dienstleistungen, für die der Ort der Lieferung in Rumänien liegt. Ähnlich wie in Italien, aber im Gegensatz zu Polen, ist das Split-Payment-Verfahren obligatorisch. Die Lieferanten berechnen die rumänische Umsatzsteuer auf Waren und Dienstleistungen. Daraufhin wird die geteilte Zahlung vom Geschäftskunden geleistet, der die Umsatzsteuer direkt auf das Umsatzsteuerkonto des Lieferanten überweist. Das Umsatzsteuerkonto des Lieferanten kann nur für die Verarbeitung der Zahlungsaus- und eingänge im Rahmen der Umsatzsteuer verwendet werden.

Das Vereinigte Königreich hat eine öffentliche Konsultation zur Einführung eines Split-Payment-Verfahrens für den elektronischen Handel als Teil des Kampfs gegen Umsatzsteuerbetrug durchgeführt. Das Split-Payment-Verfahren würde erfordern, dass die für Online-Lieferungen geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Kaufs direkt an die britischen Steuerbehörden gezahlt wird. Das Vereinigte Königreich debattiert in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen:

Unter dem Titel „Alternative Methode der Umsatzsteuererhebung – geteilte Zahlung“ hat die britische Steuer- und Zollbehörde HMRC einen ersten Vorschlag in Bezug auf die Funktionsweise eines Split-Payment-Verfahrens gemacht und bittet die Öffentlichkeit bis zum 29. Juni 2018 um Kommentare. Der Vorschlag der HMRC sieht vor, dass der Händler die geteilte Zahlung für Transaktionen in Bezug auf in Großbritannien ansässige Personen ermittelt als auch vornimmt und Zahlungsdienstleister die geteilte Zahlung für Transaktionen in Bezug auf nicht in Großbritannien ansässige Personen ermittelt sowie ausführt. Es würde ein Register von zugelassenen Zahlungsunternehmen (sowohl Händler als auch Zahlungsdienstleister) geben, die Zahlungen aufteilen könnten. Bei Verkäufern im Ausland würde der Kartenaussteller für jede Zahlung prüfen, ob ein zugelassenes Zahlungsunternehmen für die Aufteilung dieser Zahlung verantwortlich ist. In diesem Fall würde der Kartenaussteller die Zahlung in voller Höhe an das Zahlungsunternehmen weiterleiten. Die Zahlungsfirma würde dann die Umsatzsteuer aufteilen, sie direkt an die HMRC zahlen und den Restbetrag auf das Bankkonto des ausländischen Verkäufers weiterleiten. Falls nicht, müsste der Kartenaussteller die Umsatzsteuer aufteilen, direkt an die HMRC zahlen und den Restbetrag an das nicht zugelassene Zahlungsunternehmen weiterleiten, das diesen Betrag dann an die Bank des Verkäufers im Ausland weiterleiten würde. Schließlich würde die HMRC die so eingenommene Ausgangssteuer dem britischen Umsatzsteuerbankkonto des Verkäufers gutschreiben.

Auswirkungen des Split-Payment-Verfahrens auf Unternehmen

Bei einem Split-Payment-Verfahren können Lieferanten einen negativen Cashflow erleiden. Obwohl die Gelder auf dem Umsatzsteuerkonto dem Lieferanten gehören, kann der Lieferant sie nicht frei verwenden. Solche Gelder dürfen nur auf bestimmte, vom Regulierungssystem vorgeschriebene Weise ausgegeben werden. In Polen können Unternehmen die Gelder nur zur Zahlung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer auf das Umsatzsteuerkonto des Rechnungsausstellers und zur Zahlung der Umsatzsteuer an die Steuerbehörden verwenden.

In Italien wurde eine große Verzögerung bei der Bearbeitung von Rückerstattungen an Unternehmen festgestellt (bis zu 90 Tage nach der vierteljährlichen Beantragung der Umsatzsteuererstattung). Diese Lücke ermöglicht es den Behörden, die Vorsteuer für einen längeren Zeitraum zurückzuhalten, wodurch die Regierung Zinsen erhält, während gleichzeitig der Cashflow der italienischen Unternehmen beeinträchtigt wird. Um die Auswirkungen eines geteilten Zahlungssystems auf den Cashflow vollständig abzuschätzen, muss man die Kosten der Kreditaufnahme für die Unternehmen und für die Regierung berücksichtigen.

Die Europäische Kommission berücksichtigte eine Vielzahl von Faktoren und Modellen für ein Split-Payment-Verfahren, um die Auswirkungen auf die Unternehmen zu bestimmen. Die Auswirkungen von geteilten Zahlungen auf verschiedene Arten von Unternehmen variieren in Abhängigkeit von einer Reihe von Faktoren, einschließlich der Art der Transaktion, wo die Haftung für die Zahlung liegt, ob es sich um eine grenzüberschreitende Transaktion handelt, und der Compliance-Kosten, welche die Unternehmen mit Blick auf die Umsetzung bewährter Verfahren tragen müssen. 

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Geteilte Zahlungen entwickeln sich zu einem neuen Mechanismus zur Erhebung der Umsatzsteuer in der Europäischen Union. In einer sich ständig verändernden Landschaft der Umsatzsteuer-Compliance müssen Unternehmen weiterhin wachsam und anpassungsfähig bleiben. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, um zu erfahren, wie wir Ihrem Unternehmen helfen können, den Überblick über die komplexe Landschaft der Umsatzsteuervorschriften zu behalten.

Der Common Reporting Standard (CRS) entwickelt sich rasch zur globalen Norm für Steuererklärungen außerhalb der USA. Immer mehr Ländern führen den CRS ein und die Strafen für verspätete, falsche oder verpasste CRS-Erklärungen werden zunehmend verschärft. Somit müssen Finanzinstitute wissen, welche Compliance-Anforderungen sie zu erfüllen haben. Im Folgenden wird detailliert erläutert, was Versicherer über CRS-Berichtspflichten wissen müssen.

Die wichtigsten Fachbegriffe

Im Rahmen des CRS bezieht sich der Begriff „Finanzinstitut“ auf eine Depoteinrichtung, Hinterlegungsstelle, Investmentgesellschaft oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.  (CRS, Abschnitt VIII: definierte Begriffe, A.3).

 Eine „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ ist „eine juristische Person, die eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und einen kapitalbildenden Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag ausstellt oder zur Tätigung entsprechender Zahlungen verpflichtet ist.“ (Abschnitt VIII, A.8).  Versicherungsgesellschaften, die nur allgemeine Versicherungen oder Risikolebensversicherungen anbieten, gelten nicht als spezifizierte Versicherungsgesellschaften. Auch Rückversicherungsgesellschaften, die nur Schadenrückversicherungsverträge anbieten, sind keine spezifizierten Versicherungsgesellschaften.

In der Regel erfüllt eine Versicherungsgesellschaft die Kriterien für eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft, wenn Folgendes gegeben ist:

Versicherungsgesellschaften, die nur allgemeine Versicherungen oder Risikolebensversicherungen anbieten, werden in der Regel nicht als Finanzinstitute eingestuft. Ebenso werden Rückversicherungsgesellschaften, die nur Schadenrückversicherungsverträge anbieten, und Versicherungsmakler üblicherweise nicht als Finanzinstitute betrachtet.

Zwei der fünf Arten von Finanzkonten, die gemäß dem CRS erklärungspflichtig sind, beziehen sich auf Versicherungsgesellschaften: Rentenversicherungsverträge und kapitalbildende Versicherungsverträge.

Erklärungsanforderungen

Gemäß dem CRS müssen alle erklärungspflichtigen Finanzinstitute Folgendes ausweisen:

Im CRS ist festgelegt, dass Finanzinstitute bei der Erklärung von Kontoständen oder -werten den Geldwert oder Rückkaufswert von kapitalbildenden Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen ausweisen müssen.  (Abschnitt I, A.4).  

Um die Pflicht zur Angabe des Wohnorts des Kontoeigentümers zu erfüllen, können Versicherer, die kapitalbildende Versicherungsverträge anbieten, solange die aktuell in ihren Unterlagen hinterlegte Privatanschrift heranziehen, bis Folgendes eintritt:  1) Änderung der Umstände, durch die das Finanzinstitut weiß oder wissen müsste, dass die Privatanschrift falsch oder unzuverlässig ist, oder 2) Zeitpunkt der Auszahlung (ganz oder teilweise)  oder Laufzeitende des kapitalbildenden Versicherungsvertrags.

Versicherungsgesellschaften müssen bereits bestehende Einzelkonten für kapitalbildende Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge nicht ausweisen, prüfen oder identifizieren, wenn der Zuständigkeitsbereich des Finanzinstituts verhindert, dass Finanzinstitute den Einwohnern dieses Zuständigkeitsbereichs Verträge verkaufen.

Sorgfaltspflichten

Der CRS legt in Absatz B der Sonderregeln für Sorgfaltspflicht ein alternatives Verfahren zur Sorgfaltspflicht für kapitalbildende Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge fest.  Der CRS besagt, dass ein Finanzinstitut, welches eine Erklärung abgibt, annehmen kann, dass eine begünstigte Person eines kapitalbildenden Versicherungsvertrags oder Rentenversicherungsvertrags (die nicht der Eigentümer ist), die eine Todesfallleistung erhält, keine meldepflichtige Person ist, und dass Finanzinstitute solche Konten nur dann als meldepflichtige Konten betrachten müssen, wenn das die Erklärung abgebende Finanzinstitut weiß oder wissen müsste, dass die begünstigte Person meldepflichtig ist. Wenn die begünstigte Person meldepflichtig ist, muss das Finanzinstitut wie in Absatz B von Abschnitt III beschrieben vorgehen.

Die Erläuterungen zum CRS besagen, dass für manche, vom Arbeitgeber geförderte Gruppenversicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge eine alternative Vorgehensweise, die der obenstehenden ähnelt, erforderlich sein kann.  In solchen Fällen wird den Erläuterungen zufolge empfohlen, eine spezielle Bestimmung für Gruppenversicherungsverträge hinzuzufügen. In Fällen, in denen solche Gruppenversicherungsverträge bestehen, wird in den Erläuterungen eine Bestimmung empfohlen, die in etwa Folgendes besagt: „Ein Finanzinstitut, das eine Erklärung abgibt, kann ein Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem kapitalbildenden Gruppenversicherungsvertrag oder Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, solange als nicht meldepflichtiges Finanzkonto betrachten, bis das Datum eintritt, an dem ein Geldbetrag an den Mitarbeiter/Zertifikatsinhaber zahlbar wird, wenn das Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem kapitalbildenden Gruppenversicherungsvertrag oder Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, folgende Anforderungen erfüllt: 

(Erläuterungen zu Abschnitt VII, Absatz 13; S. 153). Die letzte Bestimmung wird angegeben, wenn das Finanzinstitut zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags keine direkte Beziehung zu dem Mitarbeiter/Zertifikatsinhaber hat und somit möglicherweise keine Unterlagen zu dessen Privatanschrift einholen kann.

Schlussfolgerung

Versicherer, die der vom CRS festgelegten Definition für Finanzinstitute entsprechen, sind zur Abgabe von Erklärungen zu kapitalbildenden Versicherungsverträgen sowie Rentenversicherungsverträgen verpflichtet, sofern solche Verträge im Zuständigkeitsbereich, in der das Finanzinstitut die Erklärung abgibt, zulässig sind. Diese Finanzinstitute sind zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht, die ihnen der CRS auferlegt, verpflichtet und können eine alternative Compliance-Methode nutzen.

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