Für Unternehmen, die in der Türkei wirtschaftlich tätig sind, war 2019 ein ereignisreiches Jahr im Hinblick auf Änderungen der Steuervorschriften. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung, die bereits 2012 eingeführt und seither sukzessive erweitert wurde. 2020 müssen sich Unternehmen auf eine Reihe neuer Vorschriften einstellen.

Laut dem Allgemeinen Kommuniqué zum Steuerverfahrensgesetzbuch (Allgemeines Kommuniqué) gilt die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung künftig für einen größeren Kreis von Steuerpflichtigen. Neben den Neuerungen zur elektronischen Rechnungsstellung beinhaltet das Allgemeine Kommuniqué vom 19. Oktober 2019 auch Hinweise zu anderen Dokumenten in elektronischer Form wie e-Arşiv Fatura, Belegen und Quittungen für Selbstständige und Hersteller, Fahrkarten, Spesenquittungen, Belegen über Versicherungsprovisionen, Versicherungspolicen, Wechselkursquittungen und Bankbelegen.

Geltungsbereich der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung

Ab 1. Juli 2020 ist die Umstellung auf das System zur elektronischen Rechnungsstellung für alle Steuerpflichtigen mit einem Bruttoumsatz ab 5 Mio. TRY im Wirtschaftsjahr 2018 oder 2019 obligatorisch. Steuerpflichtige, die diese Kriterien im Wirtschaftsjahr 2020 oder einem zukünftigen Wirtschaftsjahr erfüllen, sollten die Umstellung auf elektronische Rechnungsstellung zu Beginn des siebten Monats des folgenden Rechnungsjahrs vollziehen.

Maßgeblich für die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung ist nicht nur die Mindestumsatzgrenze

Darüber hinaus hat die türkische Steuerbehörde auch bestimmte sektorspezifische Kriterien für Unternehmen festgelegt, die in der Türkei wirtschaftlich aktiv sind. So gilt die Verpflichtung zur Umstellung auf elektronische Rechnungsstellung unabhängig vom jeweiligen Umsatz u. a. für Unternehmen mit einer Lizenz der Behörde zur Regulierung des Energiemarktes (EPDK), Makler oder Händler im Obst- und Gemüsehandel, Online-Dienstleister, die den Online-Handel unterstützen, Importhändler und andere Händler.

Geltungsbereich der Verpflichtung zur Rechnungsstellung mit e-Arşiv Fatura

e-Arşiv Fatura wird zur Dokumentation von B2C-Transaktionen verwendet, einschließlich in Fällen, in denen der Transaktionspartner nicht bei der GİB für die elektronische Rechnungsstellung registriert ist. Ähnlich wie die elektronische Rechnungsstellung trat die Verpflichtung zur Rechnungsstellung mit e-Arşiv Fatura am 1. Januar 2020 für zwischengeschaltete Dienstleister, Online-Werbetreibende und zwischengeschaltete Online-Werbetreibende in Kraft, welche die Umstellung vorgenommen haben.

Künftig sind Steuerpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung bzw. e-Arşiv Fatura ebenfalls zur Ausstellung von Rechnungen mit e-Arşiv Fatura verpflichtet, wenn der einer Person oder Institution an einem Tag in Rechnung gestellte Betrag über 5.000 TRY für B2B-Transaktionen bzw. 30.000 TRY für B2C-Transaktionen liegt.

Zur Schließung der Mehrwertsteuerlücke setzt die Türkei weiterhin auf eine Verschärfung der Berichterstattungspflichten und die Erhebung detaillierter Steuerdaten.  Unternehmen, die in der Türkei wirtschaftlich tätig sind, brauchen daher leistungsstarke Strategien für die elektronische Rechnungsstellung, um die wachsenden Anforderungen hinsichtlich der steuerlichen Digitalisierung zu erfüllen.

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Die Reform zur obligatorischen Verwendung der elektronischen Rechnungsstellung in Indien kommt doch (noch) nicht: Nur zwei Wochen vor dem geplanten Beginn der ersten Phase hat das GST Council vorerst die Bremse gezogen. Die Umsetzung wurde zunächst um sechs Monate verschoben und soll nun am 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

Aufgrund zahlreicher Beschwerden – sowohl seitens des privaten Sektors gegen das GST Council als auch seitens des GST Council gegen den Betreiber des GST-Netzwerks, Infosys – beschloss das Council in einer Versammlung am 14. März einen Aufschub des Reformbeginns.

In der Versammlung wurden mehrere wichtige Entscheidungen getroffen, insbesondere:

Die bei der 39. Versammlung des GST Council getroffenen Entscheidungen haben zur Folge, dass das Anfang Dezember veröffentlichte gesetzliche Rahmenwerk entweder revidiert oder durch neue Vorschriften ersetzt werden muss. Angesichts der wirtschaftlichen Volatilität infolge der COVID-19-Pandemie ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich die Einführung der Reform weiter verzögern wird. Voraussetzung für die Einhaltung des neuen Zeitplans ist eine Stabilisierung sowohl der globalen Märkte als auch der technischen Plattform, die der GST-Reform zugrunde liegen soll.

 

Kommentatoren, die weitere Reformen am italienischen System zur elektronischen Rechnungsabwicklung, Fattura PA, erwarteten, sollten Recht behalten. Die italienische Steuerbehörde Agenzia delle Entrate (AdE) veröffentlichte nun neue technische Vorgaben und vorgeschriebene Formate für elektronische Rechnungen bei B2B- und B2G-Transaktionen. Was bedeuten diese Änderungen konkret, und wie wirken sie sich auf Geschäftsabläufe aus?

Technische und inhaltliche Revisionen

Folgende drei Änderungen wurden im Laufe der vergangenen Wochen eingeführt:

  1. eine neue Version 1.6 des XML-Formats FatturaPA B2B
  2. eine neue Version 1.3 des XML-Formats FatturaPA B2G; und
  3. eine neue Version 1.8 der technischen Vorgaben für die SDI-Plattform.

Zu den inhaltlichen Revisionen zählt, dass in den XML-Formaten B2B und B2G künftig Quellensteuern (insbesondere Sozialversicherungsbeiträge) ausgewiesen werden müssen. Zudem wurden 12 neue Dokumentarten (darunter Gutschriften und Integrationsdokumente) sowie 17 zusätzliche Optionen zur Angabe der Transaktionsart eingeführt (u. a. Begründungen für Steuerbefreiungen und Übergang der Steuerschuld).

Die Einhaltung dieser aktualisierten Vorschriften erfordert eine fundierte Kenntnis des italienischen Steuerwesens. Die Änderungen greifen bereits bei der Klassifizierung von Lieferungen. Gegenwärtig brauchen sich italienische Unternehmen erst bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärung mit diesem Thema zu befassen; nach den neuen Vorschriften muss die Klassifizierung in Echtzeit erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Änderungen auf Geschäftsabläufe auswirken.  Sie sollen den Weg für die bevorstehende Einführung vorausgefüllter Umsatzsteuererklärungen ebnen. Für die Mehrzahl der italienischen Unternehmen dürfte die damit einhergehende Reduzierung des Verwaltungsaufwands eine erhebliche Entlastung darstellen.

Weitere Änderungen, die sich aus den neuen Versionen der FatturaPA-Formate ergeben, haben zudem insofern technische Folgen für die betroffenen Unternehmen, als sie die Fähigkeit zur Implementierung der entsprechenden IT-Lösungen voraussetzen. Zu den technischen Aktualisierungen zählen insbesondere zusätzliche Felder, Änderungen an der Länge bzw. zulässigen Zeichenzahl inhaltlicher Angaben, Umwidmung von Pflichtfeldern zu optionalen Angaben und umgekehrt, sowie Änderungen an der maximal zulässigen Anzahl von Wiederholungen einzelner Felder.

Zudem werden mit den neuen technischen Vorgaben neue Validierungsverfahren eingeführt. Diese werden durch das Sistema di Interscambio (SDI) ausgeführt, die Plattform zur Freigabe elektronischer Rechnungen. Bei der Mehrzahl der neuen Validierungsverfahren handelt es sich um inhaltliche Überprüfungen anhand von Dokumenttypen und Angaben zur Art der Transaktionen. Letztlich sollen die steuerpflichtigen Unternehmer dadurch in die Lage versetzt werden, neue Fehlermeldungen zu verstehen, zu verarbeiten und entsprechend zu reagieren.

Umsetzungsfristen

B2B-Rechnungen können ab dem 4. Mai 2020 von der SDI-Plattform verarbeitet werden. Gemäß dem Provvedimentovom 28. Februar 2020 wird die Nutzung des neuen Formats jedoch erst ab 1. Oktober 2020 verpflichtend. Entsprechend kommen die neuen Validierungsverfahren und Fehlermeldungen erst ab diesem Datum zur Anwendung.  Sofern die AdE im Vorfeld des Inkrafttretens der neuen Regelungen keine anderweitigen Bescheide veröffentlicht, gelten für B2G-Rechnungen andere Fristen. Das neue Format für B2G-Rechnungen tritt am 1. Mai 2020 verpflichtend in Kraft.

In der Praxis haben diese unterschiedlichen Fristen zur Folge, dass die Formate für B2B- und B2G-Rechnungen zwar aus technischer Perspektive identisch sind, steuerpflichtige Unternehmer sich jedoch darauf einstellen müssen, im Zeitraum vom 1. bis 4. Mai mit zwei verschiedenen Rechnungsformaten zu arbeiten.

Wichtige Aktualisierung

Am 12. März (nach Erscheinen dieses Blogbeitrags) veröffentlichte die AdE eine revidierte Fassung der technischen Vorgaben für Version 1.3 des Formats FatturaPA B2G. Die Versionsnummer ändert sich zwar nicht; jedoch ist in der revidierten Fassung der 4. Mai als neues Datum für das Inkrafttreten der B2G-Formats angegeben. Durch Inkrafttreten des B2G-Formats am 4. Mai wird die Verarbeitung beider Formate (B2G und B2B) durch die SDI-Plattform nun zum selben Datum möglich, nachdem zuvor zwei unterschiedliche Termine vorgesehen waren.

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Das seit längerem angekündigte Benutzerhandbuch der türkischen Finanzbehörde (GİB) zur Anwendung für elektronische Lieferscheine liegt nun vor. Darin werden die Vorgänge zur Arbeit mit elektronischen Lieferscheine erklärt; außerdem werden häufig gestellte Fragen beantwortet. Behandelt wird sowohl die Anwendung selbst als auch ihr Aufbau und Funktionsumfang. Darüber hinaus enthält das Handbuch gängige Anwendungsszenarien sowie Informationen für Unternehmen, die mit den neuen Regelungen zur Einführung von elektronischen Lieferscheinen noch nicht ausreichend vertraut sind.

Was ist die Anwendung für elektronische Lieferscheine?

Der elektronische Lieferschein ist die elektronische Version des Lieferscheins, der aktuell in Papierform ausgedruckt und verwendet wird.  Damit kann die GİB Warenlieferungen künftig elektronisch nachverfolgen.

Elektronische Lieferscheine unterliegen den gleichen Bestimmungen wie herkömmliche Lieferscheine aus Papier, werden jedoch auf digitalem Weg ausgestellt, weitergeleitet, aufbewahrt und eingereicht.

Wer ist von der Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Lieferscheine betroffen?

Gemäß dem Ende Februar von der GİB veröffentlichten Rundschreiben ist die Anwendung für folgende wirtschaftliche Akteure verpflichtend:

Steuerpflichtige, die im Obst- und Gemüsehandel als Makler oder Händler tätig sind, haben die Umstellung auf elektronische Lieferscheine mit Wirkung ab 1. Januar 2020 vollzogen. Andere von der Verpflichtung betroffene Steuerpflichtige müssen sie ab 1. Juli 2020 erfüllen.

Steuerpflichtige, die von der GİB als Risikogruppe mit unzureichender Steuerkonformität eingestuft werden, müssen die Umstellung auf die Anwendung für elektronische Lieferscheine innerhalb von drei Monaten nach der behördlichen Benachrichtigung abschließen.

Weitere Themenschwerpunkte des Benutzerhandbuchs

Neben Erläuterungen der Grundbegriffe enthält das Handbuch auch Informationen zu den im Vorfeld bekannt gegebenen Szenarien sowie zu zahlreichen Bereichen, in denen bislang noch Unklarheiten bestanden.

Insbesondere werden folgende Szenarien behandelt:

Weitere Themen:

Ausführliche Informationen zu elektronischen Dokumenten stehen auf der Website der türkischen Finanzbehörde bereit (in türkischer Sprache).

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Zwei Monate nach Abschluss der öffentlichen Konsultation zum myDATA-Programm hat die griechische Steuerbehörde IAPR noch immer nicht das Feedback der Industrie zu dem vorgeschlagenen Programm weitergegeben oder eine offizielle Ankündigung in dieser Hinsicht gemacht. Lokale Diskussionen deuten jedoch darauf hin, dass die IAPR ihre ursprüngliche, bereits im August 2018 vorgeschlagene Agenda wieder einführen könnte, die eine elektronische Rechnungsstellung auf der Grundlage eines Freigabemodells vorschreiben würde.

Es wird vermutet, dass die IAPR nach den Beiträgen verschiedener Interessengruppen erkannt hat, dass die obligatorische elektronische Rechnungsstellung in einem Freigabemodell erforderlich ist, um die angestrebten Ziele der Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und der Bekämpfung von Steuerbetrug zu erreichen. Es wird weiterhin eine Ausnahmeregelung der EU von der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderlich sein. Außerdem muss die IAPR die Logistik und die Formalitäten des Ausnahmeregelungsverfahrens einhalten, einschließlich der Begründung ihres Antrags auf Durchführung von Sondermaßnahmen, die von der Wahlfreiheit der Richtlinie hinsichtlich der Rechnungsstellungsmethode abweichen.

Erste Schritte

Ein erster natürlicher Schritt in Richtung eines Freigabeverfahrens für die elektronische Rechnungsstellung wäre die Formalisierung der Definition von Dienstleistern für die elektronische Rechnungsstellung. Die derzeitige Rolle der Dienstleister im myDATA-System besteht darin, den Steuerzahlern bei der Datenaufbereitung, Konsolidierung und Übermittlung an das Regierungsportal zu helfen. Der Umfang der Rolle der Dienstleister könnte entweder gleich bleiben, in welchem Fall nur eine geringe oder gar keine staatliche Aufsicht erforderlich wäre. Er könnte aber auch erweitert werden und Funktionen umfassen, die normalerweise im Mittelpunkt der staatlichen Steuerkontrollen stehen, wie z. B. die Freigabe einer Rechnung auf verschiedene Weise.

Die erstgenannte Funktion würde einem Freigabemodell ähnlich wie in Indien ähneln, wo ein Application Service Provider, auch ASP genannt (nicht regulierte Funktion), verschiedene Funktionen ausführen kann, wie z. B. die Überprüfung der Rechnungsreferenznummer auf der Rechnung, was nach dem griechischen Modell der Überprüfung der entsprechenden Referenznummer nach dem myDATA-Schema, genannt MARK, entsprechen könnte. Die erweiterte Rolle wäre eine regulierte Funktion, die den normalerweise restriktiven staatlichen Kontroll- und Zulassungskriterien unterliegt. Der Dienstleister würde dann in seiner Eigenschaft als Regierungsbehörde handeln, ähnlich wie ein PAC in Mexiko, der die von der Regierung ausgelagerte Funktion des Rechnungsausgleichs ausübt. Es bleibt abzuwarten, welchen Weg Griechenland einschlagen wird.

Hinsichtlich des Zeitplans für die Implementierung wird erwartet, dass das myDATA-Projekt um drei Monate verschoben wird. Dies würde den Behörden mehr Zeit für die Fertigstellung des Akkreditierungssystems für Dienstleister im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung Anfang 2020 geben. Das neue voraussichtliche Startdatum für das myDATA-System ist der 1. April 2020.

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Wenn Sie mehr über die griechische Landschaft der Steuerkonformität erfahren möchten, nehmen Sie an unserem Webinar am 14. November teil, in dem wir mehr über das myDATA-System sowie über die Pläne Griechenlands zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung berichten werden.

Griechenland hat einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung seines Steuersystems getan und wird eine neue Plattform einführen, damit Steuerzahler ihren Steuerverpflichtungen nachkommen. Die neue Plattform bietet Unternehmen eine kollaborative Umgebung, in der die Daten, die Unternehmen der griechischen Unabhängigen Behörde für Öffentliche Einnahmen (AADE) zur Verfügung stellen, nicht nur ihre eigenen Bücher beeinflussen, sondern automatisch auch zur Darstellung der Steuersituation ihrer Käufer verwendet werden.

Durch diese innovative Lösung werden Steuerzahler von einigen ihrer Antragspflichten befreit, welche durch diese Eingabe automatisch erfüllt werden.

Steuerzahler übermitteln die erforderlichen Transaktionsdaten über eine automatisierte Lösung an die Plattform oder über das Webportal der AADE.

Die neue Plattform, die den Namen myDATA trägt, eine Abkürzung für My Digital Accounting and Tax Application, umfasst zwei Bücher: Das Protokollbuch und das Übersichtsbuch.

Das Protokollbuch erfasst die eingereichten Transaktionen auf der myDATA-Plattform. Diese Transaktionen werden nach ihrer Art (z. B. Verkauf von Waren, Erbringung von Dienstleistungen usw.) als Einnahmen/Ausgaben klassifiziert. Die klassifizierten Daten werden dann innerhalb des Übersichtsbuchs zusammengefasst und bilden das Buchhaltungs- und Steuerergebnis der jeweiligen Periode ab.

Lieferanten sind verpflichtet, eine Zusammenfassung all ihrer inländischen und grenzüberschreitenden Verkaufstransaktionen (Groß- und Einzelhandel) einzureichen. Die gemeldeten Verkaufsdaten aktualisieren die Ertragsbücher der Lieferanten und die inländischen Transaktionsdaten die Ausgabenbücher der Käufer.

Käufer sind verpflichtet, eine Übersicht über ihre inländischen und grenzüberschreitenden Eingangsrechnungen für B2C-Transaktionen in Griechenland und im Ausland vorzulegen. Andererseits müssen sie Übernahmen aus dem Ausland melden, und sie haben auch eine gemeinsame Verantwortung mit ihren Lieferanten für die Meldung von B2B-Transaktionen in Griechenland. Wenn die Lieferanten die damit verbundenen Transaktionen nicht auf der myDATA-Plattform einreichen, sollten ihre Käufer diese Transaktionsdaten übermitteln, um die E-Book-Anforderung zu erfüllen.

Die Steuerpflichtigen werden ihre Steuererklärungen weiterhin auf der Grundlage ihrer Rechnungsbücher abgeben, aber nach Vorlage ihrer Steuererklärungen werden die darin angegebenen Daten mit dem Ergebnis der in den E-Books für den entsprechenden Zeitraum erfassten Daten abgeglichen. Weichen die Zahlen in den E-Books und der Umsatzsteuererklärung voneinander ab, muss der Steuerzahler innerhalb von zwei Monaten eine Korrektur vornehmen. Nach dieser Frist (anfängliche Unstimmigkeit) hat der Steuerzahler zwei Möglichkeiten: Er kann 1) die Diskrepanz korrigieren und Übereinstimmung zwischen den MwSt.-Erklärungen und den E-Books erzielen, oder 2) die Unstimmigkeit erklären und eine vertretbare Einheitlichkeit erzielen. Dies wird als Einigung gewertet und es werden keine weiteren Maßnahmen ergriffen.

Eine Steuerprüfung oder -strafe kann fällig werden, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der Zweimonatsfrist keine Maßnahmen zur Behebung oder Verteidigung der Abweichung ergreift.

Zu Testzwecken steht den Steuerzahlern ein Online-Portal der AADE zur Verfügung, auf dem sie die Integration ihrer Buchhaltungssoftware mit myDATA-APIs und ihren Lösungen testen können.

Der Vorschlag für das myDATA-System konnte bis zum 6. September 2019 von der Öffentlichkeit eingesehen werden; die AADE hat sich bisher noch nicht zum Feedback der Branche und anderer Interessengruppen zu dem System geäußert. myDATA wird voraussichtlich im vierten Quartal 2019 als Pilotprojekt eingeführt und bis Anfang 2020 voll im Einsatz sein.

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Im Juni diesen Jahres sorgte der französische Haushaltsminister Gérald Darmanin für Aufsehen, als er offiziell den Plan der französischen Regierung bekannt gab, dass die elektronische Rechnungsstellung auch für B2B-Transaktionen obligatorisch werden sollte. Nun scheint es so, als lasse die Regierung – angeführt von Minister Darmanin und Finanzminister Bruno Le Maire – ihren Worten Taten folgen. Das französische Finanzgesetz für 2020 wurde nach dem Treffen des Ministerrats am 27. September formell vorgelegt. In ihm ist festgeschrieben, dass die bereits heute gültigen Verpflichtungen zur elektronischen Rechnungsstellung bei B2G-Rechnungen auf B2B-Rechnungen ausgeweitet werden sollen.  

Was ist neu?

In nur drei kurzen Absätzen werden im Gesetzentwurf die zentralen Grundsätze der kommenden Reform dargelegt. Obwohl noch einiges durch künftige Verordnungen klargestellt werden muss, erläutert Artikel 56 des Finanzgesetzes doch bereits die wichtigste Regel – es ist verpflichtend, Rechnungen in elektronischer Form auszustellen, was folglich dazu führt, dass Papierrechnungen nicht mehr zulässig sind. Außerdem wurde ausformuliert, dass elektronische Rechnungen am wahrscheinlichsten auch von der Steuerbehörde freigegeben werden oder dass die Daten an die Steuerbehörde weitergeleitet werden, damit die Mehrwertsteuer auf den Rechnungen kontrolliert werden kann. Es ist keine Überraschung, dass es Frankreich anderen Ländern wie Mexiko, der Türkei, Italien und Brasilien gleichtut. Sie alle haben Maßnahmen ergriffen, um gegen ihre MwSt.-Lücke durch Echtzeit-Kontrollmechanismen vorzugehen. 

Die Einführung der Vorschrift erfolgt stufenweise – wie das auch zuvor bei der Einführungsphase der B2G-Vorschrift der Fall war, die momentan in Kraft ist. Nach und nach müssen sich Unternehmen in Abhängigkeit von ihrer Größe dann an die Vorschrift halten. Die erste Stufe beginnt am 1. Januar 2023 und laut Gesetz soll das neue elektronische Rechnungsstellungssystem spätestens zum 1. Januar 2025 in allen Wirtschaftszweigen implementiert worden sein.  

Die Regierung gibt außerdem an, dass sie im Laufe des nächsten Jahres der Assemblée Nationale, also dem französischen Parlament, einen Bericht vorlegen wird. In ihm wird die Vorgehensweise bei der Umsetzung der Reform dargelegt. Darüber hinaus enthält er eine grundlegende Analyse davon, welche Methoden und welche Verordnungen die technisch, rechtlich und operativ am besten geeigneten Lösungen darstellen – insbesondere im Hinblick auf die Freigabe und Übertragung von Rechnungsdaten an die Steuerbehörde.

Was geschieht als Nächstes?

Neben der von der Regierung angekündigten Analyse und Ausarbeitung der Gesetze und Berichte existiert noch ein weiterer entscheidender Faktor, den es zu berücksichtigen gilt, bevor die Reform verwirklicht werden kann – Brüssel.  

Seitdem Italien zum ersten EU-Land geworden ist, das ein Freigabemodell zur elektronischen Rechnungsstellung für B2B-Rechnungen eingeführt hatte – wie auch Frankreich gerade –, konnten zwischen den beiden Ländern viele Parallelen gezogen werden. Die Situation bezüglich ihrer Mehrwertsteuerlücke und IT-Infrastruktur ist ähnlich. Aus diesem Grund haben viele Experten (zu Recht) angenommen, dass Frankreich hierbei dem Beispiel Italiens folgen würde. Um die Reform jedoch rechtmäßig durchführen zu können, musste Italien den EU-Rat um Erlaubnis bitten, damit es von den Bestimmungen der EU-MwSt.-Richtlinie (2006/112/EC) abweichen darf. Die französische Regierung hat anerkannt, dass sie ebenso vorgehen muss.  

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Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wenn Sie eine ausführliche Analyse der französischen Reform für die elektronische Rechnungsstellung und die damit verbundenen Herausforderungen erhalten möchten, empfehlen wir das Webinar (vom 3. Oktober) von Christiaan van der Valk, Experte für elektronische Rechnungsstellung und Vizepräsident für Strategie bei Sovos.

Inscrivez-vous ici si vous désirez rejoindre le webinaire de Christiaan van der Valk le 3 Octobre.

Im vergangenen Monat haben wir einige Vorhersagen darüber getroffen, wie sich der Ausgang der jüngsten Wahlen auf die Agenda der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen (IAPR) hinsichtlich der geplanten Reform der elektronischen Rechnungsstellung und des elektronischen Berichtswesens auswirken würde. Es sieht so aus, als ob die neu gewählte Regierung voll und ganz mit der IAPR-Agenda zur Einführung der elektronischen Berichterstellung und Buchhaltung (die obligatorische elektronische Rechnungsstellung steht noch auf der Tagesordnung, aber zu einem späteren Zeitpunkt) und ihrem vorgeschlagenen Modell übereinstimmt, wie gestern vom Finanzminister während der parlamentarischen Diskussionen angekündigt.

Die IAPR hat große Fortschritte bei der Umsetzung des E-Reporting-Systems (genannt „Epopis“) gemacht, indem sie erst gestern die technischen Spezifikationen und Schemata für die Übertragung von Daten an die IAPR-Plattform veröffentlicht hat. Die IAPR-Berichtsplattform trägt mit „myDATA“ jetzt einen Namen, was soviel wie „Digitale Buchhaltungs- und Steueranwendung“ bedeutet. Es ist erwähnenswert, dass noch keine rechtliche Dokumentation zur Verfügung gestellt wurde.

Nachdem genügend Informationen über den Prozess und die technischen Details zur Verfügung gestellt wurden, hat die IAPR eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um Beiträge von Unternehmen und interessierten Akteuren zu dem vorgeschlagenen E-Reporting-System zu erhalten, die bis zum 6. September 2019 offen sein wird.

Am 7. Juli begann Griechenland mit der Wahl einer neuen Regierung.  Die abgesetzte linke Regierungspartei, die seit 2015 an der Macht war, erlitt hierbei einen schweren Schlag.  Ursprünglich hoffte man, dass sie eine weniger strenge Politik einführen würde. Aus Sicht vieler Bürger hatte sie das jedoch nicht nur versäumt, sondern in Wirklichkeit sogar strengere Maßnahmen eingeführt. Wie von einigen Beobachtern erwartet, gewann die oppositionelle Mitte-Rechts-Partei mit einer klaren Mehrheit. Mit diesem Ergebnis hat Griechenland mit einem Manifest zur Ankurbelung des Wirtschaftswachstums erneut für Veränderungen gestimmt.

Auswirkungen auf die vorgeschlagene Reform der elektronischen Rechnungsstellung

Wir gehen davon aus, dass das Ergebnis der jüngsten Wahlen Auswirkungen auf die Agenda der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen (IPRA) haben könnte und damit wie Griechenland die geplante Reform der elektronischen Rechnungsstellung umsetzen wird.

Die IPRA, die für alle Steuerangelegenheiten im Land zuständig ist, ist auch Architektin eines kürzlich vorgelegten Vorschlags für ein landesweites Rahmenwerk für die elektronische Rechnungsstellung und Berichterstattung. Als unabhängige Behörde, die keiner staatlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegt, sollte die IPRA vom Ergebnis der Parlamentswahlen nicht betroffen sein. Ihre Politik könnte sich jedoch ändern, je nachdem, wie streng die neue Regierung in puncto Steuerkontrollen und deren Durchsetzung bei ihren Bemühungen um die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und der Schließung der Mehrwertsteuerlücke vorgehen wird.

Mögliche Szenarien

Bevor Vorhersagen getroffen werden, sei darauf hingewiesen, dass die IPRA zunächst ein Mandat für die elektronische Rechnungsstellung ins Auge gefasst hat, ähnlich dem, das in Italien im Zeitraum 2018–2019 eingeführt wurde. Allerdings müsste Griechenland in dieser Situation, genau wie Italien, vor einer solchen Reform die Zustimmung der EU einholen. Eine Ausnahmeregelung wie in Italien würde nicht nur Zeit brauchen, sondern könnte auch für Griechenland schwieriger zu erhalten sein, da es an der technischen Infrastruktur für die elektronische Rechnungsstellung im B2G-Bereich mangelt, die in Italien bereits vorhanden ist.  Stattdessen hat sie ein anderes Modell auf der Grundlage der elektronischen Berichterstattung und Buchhaltung innerhalb der Online-Plattform der Steuerverwaltung vorangetrieben. Im Wesentlichen ist dieses Modell eine Kombination aus einer anbietergesteuerten Meldung von grundlegenden Rechnungsdaten in Verbindung mit Anforderungen an die Käuferseite zur Validierung der Daten mit verschiedenen buchhalterischen Informationen.  Der Prozess wird auch die von der IPRA geführten Online-Bücher aktualisieren. Dieses Modell ist nicht in der Lage, elektronische Rechnungen in Echtzeit abzurechnen. Die IPRA hat jedoch erklärt, dass dieser Ansatz im lateinamerikanischen Stil letztendlich ihr Ziel für das Land sei.

Die IPRA hat angekündigt, dass das Berichts- und Buchhaltungsmodell im Januar 2020 umgesetzt wird. Da das Land jedoch in den kommenden Monaten vor politischen Veränderungen steht, erscheint diese Frist unrealistisch.

Obwohl es schwierig ist, vorherzusagen, ob Griechenland den vorgeschlagenen Rahmen für die elektronische Berichterstattung und Buchhaltung durchsetzen wird, ist es viel unwahrscheinlicher, dass die Behörden den Umfang oder die Besonderheiten der Rechnungsdaten, die im künftigen Berichtssystem an die Steuerverwaltung gesendet werden, ändern werden. Während sich die generelle Ausrichtung der Umsetzung ändern kann, ist die Verlagerung des Schwerpunkts von der traditionellen Compliance und Prüfung auf kontinuierlichere Transaktionskontrollen in Echtzeit oder nahezu Echtzeit von erheblicher Bedeutung. Dieser Trend gewinnt in ganz Europa an Dynamik und ist politisch nicht mehr aufzuhalten, da immer mehr Regierungen Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und zur Verbesserung ihrer Steuerkontrollen ergreifen.

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Seit der Einführung der zentralen elektronischen Rechnungsstellungsplatfform SDI (Sistema di Interscambio) und Verpflichtung aller Zulieferer im öffentlichen Sektor zu deren Nutzung im Jahr 2014 ist Italien bei der elektronischen B2G-Rechnungsstellung ganz vorn mit dabei.

Während einige europäische Nachbarn langsam aufschließen, verbessert Italien weiterhin die Integration neuer Technologien in staatliche Verwaltungsprozesse. Die neueste Maßnahme: Elektronische Aufträge im staatlichen Beschaffungswesen sind nun verpflichtend. Aufbauend auf den erfolgreichen Einsatz der Auftrags-Routingknoten-Plattform der Verwaltung (Nodo di Smistamento degli Ordini oder NSO) in der Region Emilia-Romagna erweitert Italien die Funktion nun auf das ganze Land.

Elektronische Aufträge für Produkte auch über das Gesundheitswesen hinaus

Ab dem 1. Oktober 2019 müssen alle Bestellungen vom landesweiten italienischen Gesundheitssystem (Servizio Sanitario Nazionale oder SSN) von den Zulieferern über die NSO-Plattform geliefert oder empfangen werden. Die von der Verordnung betroffenen Zulieferer müssen elektronische Aufträge von staatlichen Stellen entgegennehmen; die öffentliche Verwaltung übernimmt keine Liquidation und Zahlung von Rechnungen, die von nonkonformen Unternehmen ausgestellt wurden. Es ist zu beachten, dass die Verordnung alle Bestellungen von juristischen Personen abdeckt, die mit dem SSN verbunden sind, darunter Bürobedarf und Elektronik – nicht nur Gesundheitsprodukte.   

Zusätzlich zur verpflichtenden Annahme elektronischer Aufträge können Zulieferer auch Nachrichten an die öffentliche Verwaltung schicken. Wenn Zulieferer und die öffentliche Verwaltung sich vorher darüber geeinigt haben, kann der Lieferant vorausgefüllte elektronische Aufträge an den staatlichen Käufer senden, der die empfohlenen Mengen dann bestätigen oder ablehnen kann.

Zulieferer aus dem Ausland und die neue Verordnung für elektronische Aufträge

Zudem müssen auch Zulieferer aus dem Ausland diese Verordnung erfüllen. Die NSO-Verordnung wirkt sich auch auf die elektronische Rechnungsstellung für die Verwaltungsbehörden Italiens aus, da bestimmte elektronische Auftragsdaten in die elektronischen Rechnungen eingepflegt werden müssen, die über das SDI übertragen werden.

Das NSO-System basiert auf der vorhandenen SDI-Infrastruktur und demzufolge erfordert die Kommunikation mit dem NSO eine ähnliche Kanalakkreditierung wie das SDI. Zulieferer und Vermittler, die bereits Nachrichten über die SDI-Plattform übertragen, müssen die ergänzenden Akkreditierungsanforderungen erfüllen, die noch veröffentlicht werden. Zudem zeigen die technischen Spezifikationen, dass PEPPOL-Vermittler über einen beim NSO akkreditierten Access-Point-Service mit der NSO-Plattform interagieren können.

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Jedem, der die Ankündigungen zum Thema SAF-T der letzten Jahre aufmerksam verfolgt hat, mag der Gedanke verziehen werden, dass das Ganze eher wie der Murmeltiertag aussieht.  Starttermine und Meldepflichten wurden angekündigt, anschließend geändert und erneut angekündigt, da die jeweiligen Länder ihre Bedürfnisse und die Bereitschaft der Unternehmen, die Daten in den vorgeschriebenen Formaten bereitzustellen, neu bewerten.

Anfang dieses Monats gab Polen bekannt, dass die für den 1. Juli 2019 geplanten Änderungen, welche die obligatorische Einreichung von SAF-T-Informationen und die entsprechende Aufhebung der Verpflichtung zur Einreichung einer regelmäßigen Umsatzsteuererklärung vorsehen, nun auf Januar 2020 verschoben wurden. 

Ebenfalls in diesem Monat kündigte Rumänien an, als achtes Land SAF-T zu implementieren, indem bis Ende 2020 Anforderungen für die Transaktionsberichterstattung eingeführt werden.   

Was ist also SAF-T, was ist der neueste Stand für die Länder, die eine entsprechende Gesetzgebung eingeführt haben, und was liegt vor uns?

SAF-T – Standard Audit File for Tax

Die „Standard Audit File for Tax“ (SAF-T) wurde von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mit dem Ziel entwickelt, ein standardisiertes Format für den elektronischen Austausch von Buchhaltungsdaten von Unternehmen an ihre nationalen Steuerbehörden und externen Prüfer zu erstellen.

Die beiden Hauptprinzipien von SAF-T sind:

  1. Unternehmen sollten in der Lage sein, Informationen aus ihren Buchhaltungssystemen (Rechnungen, Zahlungen, Hauptbüchern und Stammdateien) in ein standardisiertes Format zu exportieren.
  2. Durch die Bereitstellung von Daten in diesem standardisierten Format sollten Steuerbehörden und externe Rechnungsprüfer in der Lage sein, ihre Steuerprüfungen und Audits effizienter und effektiver zu gestalten.

Im Jahr 2005 veröffentlichte die OECD die erste Version des SAF-T-Schemas, das Einzelheiten darüber enthält, was in einer SAF-T XML-Berichtsdatei enthalten sein sollte und wie diese Daten formatiert und strukturiert werden sollten.  Das ursprüngliche Schema basierte auf dem Hauptbuch sowie den Einzelheiten der Rechnungen und Zahlungen zusammen mit den Stammdaten der Kunden und Lieferanten.  Eine zweite Version des SAF-T-Schemas wurde 2010 veröffentlicht, um Informationen über den Bestand und das Anlagevermögen einzubeziehen.

Was die OECD nicht definiert hat und was die Steuerverwaltung in jedem Land zu entscheiden hat, ist das genaue Format, in dem die Daten zu erfassen sind und wann und wie sie an die Steuerverwaltung übermittelt werden müssen.

Unterschiedliche Ansätze

Aus den Ländern, die SAF-T übernommen haben, haben sich drei große Ansätze herauskristallisiert:

In einigen Fällen beginnt die Vorschrift mit der Anforderung, Daten auf Anfrage zu erzeugen, und entwickelt sich bis hin zu periodischen Einreichungen.

Wo stehen wir jetzt?

Derzeit gibt es sieben Länder, die Gesetze zur Durchsetzung der SAF-T-Anforderungen eingeführt haben.

Portugal

Portugal war einer der ersten Anwender. Portugiesische Unternehmen sind seit 2008 verpflichtet, jährlich Daten in das SAF-T-Dateiformat (basierend auf Version 1 des SAF-T-Schemas der OECD) zu extrahieren. Erweiterungen zur Erfassung von Umsatzrechnungsdaten und anderen Dokumenten auf monatlicher Basis folgten im Jahr 2013.

Luxemburg

Luxemburg hat 2011 die Anforderung eingeführt, Daten im entsprechenden Format zu extrahieren. Dies gilt nur für in Luxemburg ansässige Unternehmen, die dem lokalen Kontenplan unterliegen. Entsprechende Daten müssen nur auf Anfrage der Steuerbehörde vorgelegt werden.

Frankreich

Frankreich führte 2014 eine SAF-T-Anforderung ein, die ein proprietäres Format anstelle des standardmäßigen SAF-T-Schemas der OECD verwendet und die Einreichung von Dateien im TXT-Format vorschreibt. Derzeit ist die Einreichung nur auf Anfrage der französischen Steuerbehörde erforderlich.

Österreich

Österreich hat 2009 den SAF-T-Standard eingeführt, der derzeit nur auf Anfrage der Steuerbehörde benötigt wird.

Polen

Möglicherweise die bislang bedeutendste Umsetzung von SAF-T, da große Unternehmen seit 2016 monatliche JPK-Meldungen (Jednolity Plik Kontrolny) einreichen mussten.

Litauen

Litauen hat die Einreichung der auf SAF-T basierenden i.MAS stufenweise eingeführt, beginnend mit den größten Organisationen im Jahr 2016. Gleichzeitig arbeitet man darauf hin, dass SAF-T bis 2020 für alle Unternehmen verpflichtend wird.  Die i.MAS besteht aus drei Teilen: der i.SAF-Berichterstattung über Verkaufs- und Einkaufsrechnungen auf monatlicher Basis, der i.VAZ-Berichterstattung über Transport-/Sendungsbelege und dem i.SAF-T Buchhaltungstransaktionsbericht, der nur auf Anfrage der Steuerbehörde erforderlich ist.

Norwegen

SAF-T ist seit 2017 auf freiwilliger Basis in Kraft. Es gibt Vorschläge, es ab Januar 2020 auf einer "On-Demand"-Basis umzusetzen.

Wie sieht die Zukunft von SAF-T aus?

Länder, die regelmäßig Einzelheiten auf Transaktionsebene im Rahmen von SAF-T erhalten, werden möglicherweise versuchen, die Anforderungen an die periodische Umsatzsteuererklärung zu reduzieren.  Der Grund dafür ist, dass die Notwendigkeit einer Umsatzsteuererklärung mit einer Zusammenfassung der Einzelheiten, welche die Steuerbehörde bereits auf Transaktionsbasis erhält, als unnötige Doppelarbeit angesehen werden kann. 

Polen schlägt vor, dass die Einreichung von SAF-T-Daten ab Januar 2020 die Notwendigkeit der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ersetzt.

Rumänien schlägt einen schrittweisen Übergang zur Einreichung von Transaktionsdaten ab 2020 vor, beginnend mit großen Organisationen, was eine Reduzierung der einzureichenden Umsatzsteuererklärungen bewirken soll.

 

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Der französische Minister für öffentliche Finanzen und Maßnahmen, der für alle Steuerangelegenheiten zuständig ist, hat den für die Umsetzung der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr erforderlichen Prozess genutzt, um eine Reihe von Initiativen zur Eindämmung des Mehrwertsteuerbetrugs einzuleiten. Dies umfasst auch einen erneuten Versuch, ein System der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung zu etablieren.

Von B2G zum B2B

Ein Programm zur schrittweisen Einführung der elektronischen Rechnungsstellung im öffentliches Beschaffungswesen (Business-to-Government, B2G) geht derzeit in die Endphase, wobei selbst kleine Unternehmen bald verpflichtet sein werden, ihre Rechnungen über die so genannte „Chorus“-Plattform an öffentliche Einrichtungen zu senden.

Der derzeitige Präsident Macron hatte bereits zuvor als Finanzminister unter seinem Vorgänger François Hollande vorgeschlagen, eine ähnliche Verpflichtung für die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich einzuführen. Dieser Vorschlag wurde jedoch aufgrund von Unvereinbarkeiten mit der Mehrwertsteuerrichtlinie und einer vermeintlichen Zunahme des Verwaltungsaufwands für Unternehmen abgelehnt.

Die Zeiten haben sich jedoch geändert, und Frankreich sieht, wie andere EU-Mitgliedstaaten auch, neue Möglichkeiten, den Weg der elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich zu beschreiten, seit Italien am 1. Januar 2019 die Führung übernommen hat. Die italienische Regierung erhielt eine EU-Ausnahme von bestimmten Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie, die es dem Land erlaubte, mit einem landesweiten Mandat für die elektronische Rechnungsstellung zu starten, das auf vorherigen Echtzeit-Kontrollen durch die Steuerverwaltung basiert. Solche Systeme der elektronischen Rechnungsstellung, die sich im Allgemeinen an der Vorgehensweise der lateinamerikanischen Länder in den letzten 5–10 Jahren orientieren, haben sich als sehr wirksame Instrumente im Kampf gegen den Mehrwertsteuerbetrugs erwiesen.

Ein erster Schritt zur landesweiten elektronischen Rechnungsstellung?

Es ist zwar noch zu früh, um über einen konkreten (oder theoretischen) französischen Vorschlag für die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich zu sprechen, aber es ist klar, dass die Regierung es ernst meint. Minister Gérald Darmanin hat erklärt, dass die Regierung einen Konsultationsprozess einleiten wird, der den privaten Sektor einbezieht, um zu erörtern, wie kleine und mittlere Unternehmen das neue System so reibungslos wie möglich implementieren können.

 

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Um Zahlungsverzögerungen bei Rechnungen zu vermeiden, haben die französischen Behörden in der Verordnung Nr. 2019-359 vom 24. April 2019 die geltenden Rechnungsstellungsvorschriften klarer gestaltet und zwei neue verpflichtende Inhaltsanforderungen eingeführt.  Diese gelten zusätzlich zu den bereits bestehenden.

Die zwei neuen französischen Rechnungsstellungsvorschriften besagen Folgendes:

1) Angabe der Rechnungsanschrift des Käufers und Verkäufers, falls sich diese von deren Büro- bzw. Privatadresse unterscheidet, und

2) Angabe der Bestellnummer, falls diese bereits vom Kunden erstellt wurde.

Durch diese zusätzlichen Angaben auf der Rechnung soll Unternehmen geholfen werden, deren Hauptsitz sich an einem anderen Ort als die Abteilung für die Rechnungsstellung befindet.  Somit soll sichergestellt werden, dass Rechnungen direkt an die Rechnungsanschrift gesendet werden. Zudem soll der Zahlungsprozess durch die Angabe einer bereits bestehenden Bestellnummer beschleunigt werden.

Zudem wird in der Verordnung die Angabe eines einzigen Ausstellungsdatums für die Rechnung zur Pflicht gemacht, um Rechtssicherheit für beide Vertragspartner herzustellen. Das Handels- und Steuerrecht wurde entsprechend angepasst. Der Verordnung zufolge muss das Ausstellungsdatum der Rechnung dem Tag entsprechen, an dem die Produkte zugestellt oder die Dienstleistungen erbracht werden.

Die Kosten der Nichteinhaltung

Wenn diese Pflichtangaben auf einer Rechnung fehlen, können Verwaltungsstrafen von bis zu 75.000 € für Privatpersonen und bis zu 375.000 € für Unternehmen erhoben werden.

 

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Das Split-Payment-Verfahren ist eine der Methoden, mit denen einige europäische Länder gegen ihre teils beträchtlichen Mehrwertsteuer-Lücken vorgehen werden. Die Mehrwertsteuerlücke in der EU wurde im Jahr 2016 mit 147,1 Milliarden Euro beziffert.

Polen führte im Juli 2018 ein auf Freiwilligkeit basierendes Split-Payment-Verfahren für die Umsatzsteuer ein. Seitdem haben etwa 25 % der Steuerzahler diese Zahlungsmethode übernommen.  Dies entspricht 400.000 von 1,6 Millionen Steuerzahlern, die derzeit auf dem polnischen Markt tätig sind. Allerdings wurden seit dem letzten Jahr nur 9 % des Gesamtbetrags der Umsatzsteuer über diesen Mechanismus bezahlt.

Das Split-Payment-Verfahren für die Umsatzsteuer bedeutet, dass der Betrag der Waren oder Lieferungen an den Steuerpflichtigen auf ein Konto gezahlt wird, während der in der entsprechenden Transaktion erhobene Umsatzsteuerbetrag auf ein anderes, zu diesem Zweck bestimmtes Bankkonto eingezahlt wird.

Am 16. Mai 2019 veröffentlichte das Finanzministerium einen Gesetzesentwurf, der die Einführung von obligatorischen Teilzahlungen ab 1. September 2019 vorsieht. Am 18. Februar 2019 erhielt Polen von der Europäischen Kommission die vorläufige und bis 2022 gültige Genehmigung, vorbehaltlich der Einführung einiger Einschränkungen des Mandats. Infolgedessen werden geteilte Zahlungen für Transaktionen mit Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (und deren Ersatz) und für Transaktionen, bei denen der Käufer steuerpflichtig ist, gelten. Zudem werden sie für 150 ausgewählte Waren und Dienstleistungen gelten, darunter Autoteile, Kohle, Kraftstoff, Abfall und einige elektronische Geräte.  Außerdem muss der Wert der Transaktion den Schwellenwert von 15.000 PLN (ca. 3.500 €) überschreiten, um das Mandat zu erfüllen. Das Finanzministerium berichtete, dass die ausgewählten Branchen diejenigen sind, in denen die staatliche Steuerverwaltung die höchste Steuervermeidung beobachtet. 

Seit Juli 2018 beschwerten sich die Steuerzahler, dass die Art und Weise, wie das Split-Payment-Verfahren und das Leisten geteilter Zahlungen geregelt sind, ihre finanzielle Liquidität beeinflusst. Das Bankkonto, auf das die Umsatzsteuer gezahlt wird, gehört dem Steuerzahler, doch seine Freiheit, dieses Geld auszugeben, ist derzeit auf die Zahlung der Mehrwertsteuer beschränkt. Mit den geplanten Änderungen werden die Steuerzahler in der Lage sein, andere staatliche Abgaben aus den Mehrwertsteuerkonten zu bezahlen, wie z. B. Sozialversicherungsabgaben und andere Steuerschulden einschließlich Einkommenssteuer, Verbrauchssteuern und Zölle.

Geteilte Zahlungen gelten auch für nicht in Polen ansässige Unternehmen, die in Polen mehrwertsteuerpflichtig sind, die Transaktionen mittels Banküberweisungen abwickeln und ansonsten gemäß den allgemeinen Bestimmungen in den Anwendungsbereich des Mandats fallen. Nach Schätzungen des Finanzministeriums gibt es etwa 550 solcher Unternehmen, von denen 150 nicht einmal ein lokales Bankkonto haben. Die Einhaltung des lokalen Split-Payment-Verfahrens wird für diese Unternehmen eine größere Herausforderung darstellen.

Sanktionen für die Nichteinhaltung können sowohl den Lieferanten als auch den Käufer betreffen. Lieferanten können mit 100 % der geschuldeten Mehrwertsteuer belastet werden, sofern sie keine obligatorische Erklärung auf Rechnungen angeben, die dem Split-Payment-Verfahren unterliegen (auf Polnisch: „mechanizm podzielonej płatności“). Käufer können auf die gleiche Weise bestraft werden, wenn sie keine Mehrwertsteuer auf das angegebene Umsatzsteuerkonto entrichten. Alternativ kann ihnen das Recht auf Steuerabzug entzogen werden.

In drei weiteren europäischen Ländern wurde das Split-Payment-Verfahren entweder eingeführt oder wird in Betracht gezogen. Italien und Rumänien haben ab 2015 bzw. 2018 ein Split-Payment-Verfahren für bestimmte Unternehmen eingeführt. Im Vereinigten Königreich wurden während des gesamten Jahres 2018 öffentliche Konsultationen im Hinblick auf die Einführung von geteilten Zahlungen durchgeführt.  Im April 2019 zog Rumänien die obligatorischen Teilzahlungen zurück, nachdem die Europäische Kommission im November 2018 die Anordnung erlassen hatte, dass das Mandat unverhältnismäßig sei. Das Land wird nun ein freiwilliges System für geteilte Zahlungen beibehalten.

 

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Die dänische Regierung hat ein neues Gesetz eingeführt, durch das ein staatliches Versicherungsprogramm für Schadenersatz infolge eines Terrorangriffs mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen (ABC) eingerichtet wird. Das Programm gilt ab dem 1. Juli 2019. Es gab Bedenken, dass die Absicherung von ABC-Terrorangriffen auf dem Versicherungsmarkt nur beschränkt war und da dies keine Pflichtversicherung ist, viele Versicherer überlegten, diese überhaupt weiterhin anzubieten.

Grundsätzlich wird nach dem neuen Programm das finanzielle Risiko eines ABC-Angriffs in Dänemark zuerst vom Staat getragen, doch die Kosten werden anschließend von den Versicherungsnehmern erstattet. Die Art und Weise der Erstattung sollte Steuermanager jedoch am meisten interessieren. Nach einem ABC-Angriff und der Ersatzleistung durch den Staat wird eine Abgabe von 5 % auf Policen erhoben, die Brandgefahren mit Bezug auf Gebäude, Grundstücke, bewegliches Eigentum, Schienenfahrzeuge, Kraftfeuerzeuge und Schiffe absichern.

Versicherer müssen den Zusatzbetrag von den Versicherungsnehmern zusammen mit der ersten Versicherungsprämie des nächsten Kalenderjahres einziehen. Diese Summe geht dann quartalsweise in einen Fonds, bis die Schadenskosten vollständig dem Staat erstattet wurden. Dann werden die Beiträge ausgesetzt und jegliche im Fonds verbleibenden Beträge werden den Versicherungsnehmern anteilig wieder ausgezahlt.

Diese Methode zur Finanzierung eines Terrorismusschutzes ist weniger üblich. Zusätzliche (Rück-)Versicherungspools wie Pool Re im Vereinigten Königreich oder kontinuierliche Gebühren wie die Terrorismusopferbeiträge für den Fonds de Garantie in Frankreich sind häufiger genutzte Finanzierungsverfahren.

Diese Methode der Erhebung „nach dem Schadensfall“ bedeutet, dass die Abgabe hoffentlich nie fällig wird. Allerdings sollten sich Versicherer, die Risiken in Dänemark garantieren, ihrer potenziellen Pflichten im Rahmen des neuen Gesetzes bewusst sein.

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Neben den in unserem letzten Blog dargelegten Auswirkungen hat das Gesetzesdekret 28/2019 (das Gesetzesdekret) Auswirkungen auf Bereiche, die über die Rechnungsstellung hinausgehen, und führt Änderungen sowohl bei der Archivierung als auch bei der Meldung von Steuerdaten ein.

Obligatorische elektronische Archivierung

Eine Neuheit des Gesetzesdekrets ist die ausdrückliche Einführung einer Verpflichtung zur Archivierung elektronischer Rechnungen in elektronischem Format, was wiederum die Annahme elektronischer Formate weiter fördert. Portugal hat sich für ein geschlossenes System entschieden, bei dem die Rechnung laut Gesetz im gleichen Format bleiben muss, in dem sie ausgestellt wurde. Das bedeutet, dass auch Unternehmen, die selbst nicht die elektronische Rechnungsstellung anwenden, aber eine elektronische Rechnung von einem Lieferanten erhalten, ein elektronisches Archiv aufbauen und pflegen müssen. Die Alternative wäre, die Rechnung abzulehnen und eine gedruckte Version anzufordern. Für die Archivierung lässt das Gesetz keine Änderung des Rechnungsformats zu. 

Das Gesetz legt auch Archivierungsanforderungen fest:

Die Steuerzahler sind verpflichtet, der Steuerbehörde den Standort des elektronischen Archivs zu melden. Alle Steuerzahler müssen die Übergangsbestimmungen des Gesetzesdekrets innerhalb von 30 Tagen nach seinem Inkrafttreten – d.–h. bis zum 17. März 2019 – erfüllen.

Änderungen bei der SAF-T (PT) -Meldung

Neben den Regeln für die elektronische Archivierung wurden auch Änderungen an der Meldung von Rechnungsdaten an die Steuerbehörde über SAF-T (PT)-Dateien vorgenommen, indem die Bestimmungen des „Decreto -Lei n.º 198/2012“ bezüglich des Zeitpunkts der Einreichung der SAFT-T (PT)-Datei geändert wurden. Bisher konnten die Steuerzahler die SAF-T-Datei zur Erfüllung der Meldepflichten bis zum 25. des Folgemonats der Rechnungsstellung einreichen.

Eine verkürzte Berichtszeit tritt nach folgendem Zeitplan in Kraft:

Die Steuerzahler können sich weiterhin dafür entscheiden, in Echtzeit über die Webservice-Integration zu melden, anstatt die SAF-T (PT)-Datei hochzuladen. Das Gesetzesdekret hat diese Möglichkeit erweitert, da Steuerzahler, die sich für diese Art der Berichterstattung entscheiden, nicht verpflichtet sind, im B2C-Bereich ausgestellte Rechnungen auszudrucken. Es sei denn, der Käufer wünscht dies ausdrücklich und sofern der Steuerzahler gemäß den entsprechenden Anforderungen den eindeutigen Rechnungscode in die Rechnung einfügt und eine zertifizierte Rechnungssoftware verwendet.

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Am 15. Februar 2019 veröffentlichte Portugal das Gesetzesdekret 28/2019 über die Verarbeitung, Archivierung und Entmaterialisierung von Rechnungen und anderen steuerrechtlich relevanten Dokumenten. Darin geht es u. a. um Folgendes:

Das Dekret zielt auf die Vorschriftskonsolidierung sowie die Förderung der Einführung elektronischer Methoden für den Umgang mit Steuerunterlagen und deren Archivierung ab. Zudem wird durch die Einführung strengerer Kontrollen im Zusammenhang mit der Identifizierung von Rechnungsstellungssoftware versucht, Steuerhinterziehung zu vermeiden. Hierzu gehören die Identifizierung davon, wo sich Rechnungsstellungsterminals befinden, die verpflichtende Angabe eines eindeutigen Dokumentencodes (UUID) in dem steuerrechtlichen Dokument sowie die Identifizierung des Transaktionsorts.

Dem Gesetzesdekret zufolge müssen Papier- sowie elektronische Rechnungen anhand zertifizierter Rechnungsstellungssoftware verarbeitet werden. Letztere muss u. a. die Rechnungsinhalte entsprechend dem Umsatzsteuerrecht ausfüllen. Vereinfachte Rechnungen (mit einem Wert unter 100 €) können allerdings über „sonstige elektronische Rechnungsstellungsmittel“ wie Bankautomaten verarbeitet werden. In dem Gesetzesdekret sind auch Krisensituationen geregelt, in denen die Rechnung auf vorgedruckten Dokumenten basieren muss.

Was ist neu?

Ausweitung des Geltungsbereichs für den verpflichtenden Einsatz zertifizierter Rechnungsstellungssoftware

Die Verpflichtung zum Einsatz von durch die Steuerbehörde zertifizierter Rechnungsstellungssoftware ist in Portugal nichts Neues. Infolge der Änderungen in dem neuen Gesetzesdekret gilt diese Verpflichtung jetzt aufgrund eines niedrigeren Schwellenwerts der Vorschrift allerdings für mehr Steuerzahler.  Bislang waren nur Unternehmen (mit dauerhafter Ansässigkeit in Portugal) mit einem Vorjahresumsatz von mindestens 100.000 € betroffen.  Nun gilt die Vorschrift ab 2019 für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 75.000 € und ab 2020 mit einem Umsatz ab 50.000 €.

Eindeutiger Rechnungscode

Das Dekret besagt auch, dass Rechnungen ab dem 1. Januar 2020 einen den staatlichen Anforderungen entsprechenden eindeutigen Rechnungscode (UUID) aufweisen müssen. Der Code muss auf gedruckten Rechnungen auch als QR-Code zu sehen sein. Beide Anforderungen sind neu und Softwareanbieter müssen ihre Lösungen künftig an diese neuen rechtlichen Vorgaben anpassen.

Vorherige Genehmigung von Rechnungsserien

Das Gesetzesdekret verpflichtet Steuerzahler zudem dazu, der Steuerbehörde vor dem Ausstellen von Rechnungen die von dem jeweiligen Unternehmen verwendete Rechnungsserie mitzuteilen. Die Steuerbehörde weist dann jeder Serie einen Code zu, der verpflichtend in die neue UUID aufgenommen werden muss. In vielen anderen Ländern – insbesondere, wo ein Abrechnungsmodell eingeführt wurde – gelten ähnliche Anforderungen. In lateinamerikanischen Ländern mit einem Abrechnungssystem müssen Steuerzahler häufig entweder vorherige Rechnungsspannen bei der Steuerbehörde anfragen, eine Rechnungsserie von der Steuerbehörde genehmigen lassen oder die Nummerierung direkt von der Steuerbehörde im Zusammenhang mit dem Abrechnungsprozess durchführen lassen. Ein gutes Beispiel für den ersten Fall sind Chile und Kolumbien. Dort müssen Steuerzahler die vorherige Genehmigung einer Rechnungsspanne seitens der chilenischen Steuerbehörde einholen. Ein Beispiel für den zweiten Fall ist Mexiko. Dort werden die Rechnungen von dem Staatsbeauftragten nummeriert, der in den Abrechnungsprozess eingreift. Im EU-Kontext ist eine solche Anforderung jedoch ein Novum und belegt einmal mehr, dass sich Europa im Hinblick auf das Umsatzsteuerrecht von entsprechenden Erfolgen in Lateinamerika inspirieren lässt.

Gewährleistung der Integrität und Authentizität von Papier- und elektronischen Rechnungen

Im Hinblick auf die Gewährleistung der Integrität und Authentizität von Papier- und elektronischen Rechnungen ist zu beachten, dass das Dekret von der Richtlinie 2010/45/EU abweicht: Die Möglichkeit des Einsatzes von Unternehmenskontrollen für ein zuverlässiges Prüfprotokoll (im Folgenden, „BCAT“) zur Gewährleistung der Integrität und Authentizität von Papier- und elektronischen Rechnungen ist ausdrücklich auf papierbasierte Rechnungen beschränkt. Zudem müssen diese Kontrollen ordnungsgemäß dokumentiert werden.

Bei elektronischen Rechnungen (d. h. auf elektronischem Wege ausgestellte und empfangene Rechnungen) sind Integrität und Authentizität gewährleistet, wenn eine der folgenden Methoden verwendet wird: qualifizierte elektronische Signatur, qualifiziertes, den e-IDAS-Vorschriften entsprechendes elektronisches Siegel oder elektronischer Datenaustausch (EDI) mit sicheren und dokumentierten Prozessen zur Gewährleistung von Integrität und Authentizität. Steuerzahler haben für den Wechsel zu den neuen Methoden zur Gewährleistung von Integrität und Authentizität für elektronische Rechnungen bis zum 31. Dezember 2020 Zeit.

Portugal setzt seine eigenen Vorstellungen im Hinblick auf die Gewährleistung von Integrität und Authentizität um. Es nähert sich dabei lateinamerikanischen Ländern mit einem Abrechnungssystem an, in denen solche Gewährleistungen ausschließlich durch digitale Signaturen elektronischer Rechnungen erzielt werden. Hinsichtlich der Unterschiede zwischen den einzelnen Methoden (BCAT für Papierrechnungen und elektronische Signaturen sowie EDI für elektronische Rechnungen) liegt eine ausdrückliche Präferenz für elektronische Signaturen und EDI gegenüber BCAT-Methoden im Hinblick auf die Gewährleistung von Integrität und Authentizität vor.

Neue Pflichten

Neben den neuen Rechnungsstellungsanforderungen verpflichtet das Gesetzesdekret Steuerzahler auch zur Übermittlung weiterer Informationen an die Steuerbehörde. Hierzu gehört Folgendes:

Steuerzahler, die bereits umsatzsteuerpflichtige Aktivitäten durchgeführt haben, müssen die oben genannten Informationen bis zum 30. Juni 2019 angeben.

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Christiaan Van Der Valk ist Vice President, Strategy. Im Jahr 2000 als „Global Leader for Tomorrow“ vom Weltwirtschaftsforum ausgezeichnet, ist Christiaan eine international anerkannte Stimme zu Strategien, Gesetzen, Richtlinien, Best Practices und Handelsfragen für E-Business.

Als ehemaliger Mitgründer und Präsident von Trustweaver (von Sovos übernommen) hat Christiaan zudem seit Langem Führungsrollen bei der internationalen Handelskammer (ICC) und der European E-Invoicing Service Providers Association (EESPA).

In den letzten 20 Jahren hat er Vorträge gehalten und wichtige Arbeiten für internationale Treffen bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), dem Asia Europe Meeting, der Welthandelsorganisation und mehreren anderen UN-Organisation verfasst.

Christiaan hat seinen Master of Laws an der Erasmus Universiteit Rotterdam gemacht.