Die erste Globale Lösung für Elektronische Rechnungsstellung Compliance

Mit eInvoice sind Sie vorbereitet auf moderne Steuervorschriften.

Eine Plattform für die flexible, skalierbare elektronische Rechnungsstellung

Globale Compliance für elektronische Rechnungsstellung

Angesichts einer rasanten Globalisierung nutzen Regierungen weltweit mittlerweile Technologien, um Steuerlücken zu schließen. Obwohl die Anforderungen in jedem Land unterschiedlich sind, verändert die zunehmende Verwendung elektronischer, sofortiger Rechnungsstellung gesetzliche Vorschriften, die für Unternehmen gelten, und die gesamte Lieferkette entlang. Unternehmen suchen folglich dringend nach Wegen, um eine konsequente Einhaltung der Steuervorschriften zu ihrem Vorteil zu nutzen.

Probleme und Fehler bei der Einhaltung von Steuervorschriften können Sie wertvolle Zeit kosten und Ihren Umsatz schmälern. Präzision ist wichtiger als je zuvor.

Sovos eInvoice vereinfacht die Einhaltung globaler Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung. Unsere Lösungen basieren auf fundierten regionsspezifischen Fachkenntnissen, die Ihnen helfen, in ständigem Wandel begriffenen Regelungsumfeld nicht den Anschluss zu verlieren.

Verwaltung von Forderungen (AR) und Verbindlichkeiten (AP)

Verwalten Sie Debitoren- und Kreditorenfakturierungsmandate innerhalb einer Plattform und befolgen Sie die Vorschriften für beide Prozesse beim Versenden von Rechnungen an Kunden und der Prüfung der von Lieferanten erhaltenen Rechnungen.

Umsatzsteuer-Berichte

Erstellen Sie regelkonforme Berichte zur Mehrwertsteuer, indem Sie denselben Datensatz sowohl des Debitoren- als auch des Kreditorenprozesses verwenden.

Datenextraktion & -mapping

Identifizieren Sie alle für die Einhaltung von Steuerschriften benötigten Felder und ordnen Sie diese dem von der lokalen Steuerbehörde definierten XLM-Schema zu.

Globale Übertragung & Regierungskonnektivität

Stellen Sie eine Verbindung zu über 60 Steuerbehörden her, indem Sie unsere sichere, zertifizierte Verbindung nutzen, die sowohl B2B- als auch B2G-Anforderungen entspricht.

Validierung

Analysieren Sie ausgestellte und erhaltene Rechnungen und führen Sie eine syntaktische Validierung dieser Rechnungen durch, um sicherzustellen, dass das XML-Dokument den technischen Anforderungen der lokalen Steuerbehörden entspricht.

Rechnungsüberwachung

Verfolgen Sie den Rechnungsstatus und Nichtannahmen, sehen Sie Prüfprotokolle ein und lassen Sie sich Anhänge sowohl im XML- als auch im PDF-Format anzeigen. Sie erhalten auch Sichtweite in Rechnungen und den Berichtsstatus – das alles innerhalb einer Plattform, sodass Ihr Team Fehler und Risiken vermeiden kann und nie den Überblick darüber verliert, welche Rechnungen genehmigt und welche abgelehnt wurden.

Automatisierter Druck

Geben Sie gültige Rechnungen einschließlich notwendiger Logos, Barcodes und Unterschriften aus.

Echtheit & Integrität ist garantiert

Vergewissern Sie sich, dass Rechnungen über digitale Zertifikate verfügen, die von durch Steuerbehörden autorisierte Einrichtungen ausgestellt wurden.

Flexible End-to-End-Integration mit jedem ERP

Richten Sie Datenintegrationsprozesse für die Integration mit internen Systemen ein, um die Ausstellung und den Eingang aller Rechnungen zu automatisieren. Die Anpassungsfähigkeit der Lösung erlaubt Ihnen die Integration mit jedem ERP auf dem Markt.

Krisenmanagement

Stellen Sie sicher, dass Ihr Betrieb trotz möglicher Regierungssystemausfälle weiterlaufen kann.

Kunden

Archivierung von E-Rechnungen für mehr als 60 Länder

Kein Audit-Schutz ohne E-Archivierung. Sovos bietet eine Lösung zur gesetzeskonforme Archivierung von E-Rechnungen in mehr als 60 Ländern.

Bereit für unvorhergesehene Steuer-audits

Universelle, gesetzeskonforme E-Archivierung für mehr als 60 Länder

Steuerbehörden weltweit investieren Milliarden in Kontrollsysteme für Rechnungen und fordern auch von Ihnen eine konsistente, skalierbare und kosteneffiziente Umsetzung der Compliance für die elektronische Rechnungserstellung. Dies ist kaum erdenkbar, ohne die eArchive-Lösüng im Mittelpunkt Ihrer Pläne.  

Regulierungen zur elektronischen Rechnungserstellung unterscheiden sich von Land zu Land. Dennoch ist fast überall ein gemeinsamer Nenner auszumachen: Die Original-Rechnung muss archiviert werden.

Mit dem Sovos eArchive verfügen Sie über eine universelle, gesetzeskonforme E-Rechnungs-Archivierung für mehr als 60 Länder, einschließlich länderspezifischer Compliance-Karten, Aufbewahrungssets, Zeitstempeln sowie Signatur- und Validierungsdiensten. Die Möglichkeit zu Post-Audits bewahrt Sie vor unvorhergesehenen Audits. Zudem sind Sie dank der Hilfe der Sovos-Experten automatisch auf dem neuesten Stand zu lokalen Compliance-Anforderungen. 

Sovos eArchive bietet:

  • Globale Reichweite über eine einzige API in Ländern mit Clearance- und Post-Audit-Modellen
  • Flexible Integration mit ERP-Systemen, Archiven von Drittanbietern, P2P-Lösungen oder EDI-Funktionen
  • Support von benutzerdefinierten und obligatorischen Daten für bis zu sieben Anhänge, wobei garantiert alle erforderlichen Anhänge, Suchkriterien und sonstige Anforderungen archiviert werden 
  • Die Original-Rechnung im behördlich vorgegebenen Format wie XML, PDF und vielen weiteren
  • Speicherung zugehöriger Anhänge wie lesbare PDF-Dateien, frühere Auditergebnisse und angehängte Dokumente
  • Organisatorische benutzerdefinierte Tags mit Schnellsuche und anderen nicht Audit-bezogenen Aufgaben wie z. B. juristische Überprüfungen und Nachschlageoptionen in der Rechnungsführung
  • Länderspezifische Sicherheits- und Aufbereitungslösungen in Ländern mit den entsprechenden Vorschriften wie Ungarn oder Italien
  • Schutz vor den normalen Beanspruchungen von Archivzugriffssitzungen aufgrund von Audits, Dateiabrufen und anderen Aktionen
  • Autorisierte Verwendung und Anzeige von Protokollen
  • Ein Audit-Trail mit Tracking darüber, wer auf Archive zugreifen kann 
  • Anpassung an branchenrelevante Best Practices, darunter eIDAS, GDPR, ISAE 3402 Type II, und Verschlüsselung im Aktiv- und Schlafmodus
  • Unmittelbarer Steuernachweis mittels einer zentralen Datenquelle während Audits – so können Rechnungen einfach gefunden werden
  • Veränderungsmanagement mit einer Lösung, die kontinuierlich in allen verfügbaren Regionen aktualisiert, gewartet und getestet wird

Kunden

“Ohne gute Software wäre es unmöglich, sich auf die sich schnell ändernden Umsatzsteuer-Meldepflichten einzustellen. Ohne Sovos könnten wir diese neuen Vorschriften nicht rechtzeitig erfüllen.”

Anna Buchnowska

EMEA Umsatzsteuer krippe, Ashland

Making Tax Digital (MTD) für die Mehrwertsteuer verpflichtet Steuerzahler zur digitalen Dokumentation und Übermittlung von Mehrwertsteuererklärungen über eine API

Making Tax Digital

Mit MTD startete das Vereinigte Königreich im April 2019 eine Initiative zur Schaffung eines modernen, optimierten digitalen Steuersystems. Sie soll Unternehmen die korrekte Erledigung und Übermittlung ihrer Mehrwertsteuererklärungen sowie den Überblick über ihre Steuerangelegenheiten erleichtern. MTD reduziert zudem den Verwaltungsaufwand der britischen Steuerbehörde HMRC, die sich zum Ziel gesetzt hat, eines der digital fortschrittlichsten Finanzämter der Welt zu werden.

MTD war zunächst für im Vereinigten Königreich registrierte Unternehmen mit einem Bruttoumsatz über dem Schwellenwert für die Mehrwertsteuer-Registrierung von 85.000 £ verpflichtend. Ab dem 1. April 2022 wird die MTD-Plattform unabhängig vom Umsatz auf alle mehrwertsteuerlich registrierten Unternehmen im Vereinigten Königreich und damit auch auf kleinere Unternehmen ausgeweitet.

Holen Sie alle erforderlichen Informationen ein

Faktencheck zur Vorschrift

  • MTD verpflichtet jedes mehrwertsteuerlich registrierte Unternehmen zur elektronischen Erfassung und Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen mittels „funktionskompatibler Software“.

  • Unternehmen müssen Software verwenden, um digitale Aufzeichnungen über bestimmte mehrwertsteuerbezogene Dokumente zu führen.

  • Die aufzubewahrenden Unterlagen müssen bezeichnende Daten und zusammenfassende Mehrwertsteuerdaten für den betreffenden Zeitraum enthalten.

  • Die Verwendung mehrerer Software-Programme ist zulässig.

  • Das Format der Mehrwertsteuererklärung ist eine neun Felder umfassende Zusammenfassung, die über die JSON-API-Plattform der HMRC einzureichen und digital mit den Quelldaten des Kunden sowie der übermittelten digitalen Steuererklärung zu verknüpfen ist. Das Empfangen und Senden von Daten zwischen den Unternehmen und der HMRC erfolgt über die API.
  • Jedes Unternehmen muss ein neues digitales Steuerkonto einrichten und sollte ein neues Authentifizierungsverfahren durchlaufen.

  • Digitale Aufzeichnungen können in verschiedenen digitalen Formaten übermittelt werden, einschließlich XML, CSV und Excel, sofern diese API-fähig sind.

Einführungstermine der Vorschrift

  • 1. April 2019: MTD für die Mehrwertsteuer wird für mehrwertsteuerlich registrierte Unternehmen mit einem jährlichen Bruttoumsatz von mehr als 85.000 £ im Vereinigten Königreich eingeführt.
  • 1. Oktober 2019: MTD gilt für Unternehmen, welche die Voraussetzungen für Stundung erfüllen.
  • 1. April 2021: Die „Soft-Landing“-Phase für digitale Verknüpfungen endet. Ab diesem Steuerzeitraum müssen alle MTD-Nutzer die Anforderungen für digitale Verknüpfungen erfüllen. Steuerzahlern mit komplexen Altsystemen können durch die HMRC Stundungen gewährt werden.
    1. April 2022: Die Vorschrift wird auf alle Unternehmen ausgeweitet, die im Vereinigten Königreich mehrwertsteuerlich registriert sind, unabhängig von ihrer Größe.
  • 1. April 2022: Die Vorschrift wird auf alle Unternehmen ausgeweitet, die im Vereinigten Königreich mehrwertsteuerlich registriert sind, unabhängig von ihrer Größe.

Strafen

  • Säumniszuschlag in Höhe von bis zu 15 % der geschuldeten und verspätet gezahlten Mehrwertsteuer

  • Bis zu 100 % der zu niedrig angesetzten oder unrechtmäßig eingeforderten Mehrwertsteuer, wenn eine Mehrwertsteuererklärung eine fahrlässige oder vorsätzliche Ungenauigkeit enthält

  • Bis zu 30 % einer zu niedrigen Festsetzung der fälligen Mehrwertsteuer, wenn die HMRC nicht innerhalb von 30 Tagen über die Unrichtigkeit informiert wird

  • 400 £ für die Einreichung einer Papier-Mehrwertsteuererklärung ohne entsprechende Befreiung

So unterstützt Sovos Unternehmen bei der Einhaltung von MTD

Da das Vereinigte Königreich weiterhin darauf hinarbeitet, seine Umsatzsteuerlücke zu verkleinern und sein System zu modernisieren, wird die Einhaltung der sich verändernden Vorschriften zur Umsatzsteuererklärung immer komplizierter.

Unsere Expertinnen und Experten überwachen, interpretieren und kodifizieren Änderungen kontinuierlich in unserer Software und reduzieren so den Compliance-Aufwand für Ihre Steuer- und IT-Teams.

Erfahren Sie, wie die Lösung von Sovos zur Bewältigung von Compliance-Herausforderungen Sie bei der Einhaltung geltender Steuervorschriften unterstützen kann.

Elektronische Rechnungsstellung in Frankreich

Frankreichs Weg mit der elektronischen Rechnungsstellung ist ereignisreich. Das Unternehmen plant schon lange die Einführung einer Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung, beginnend mit B2G-Transaktionen im Jahr 2020 und einschließlich B2B-Transaktionen ab September 2026.

Diese Seite bietet alle notwendigen Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung in Frankreich, einschließlich wichtiger Stichtage und der Auswirkungen auf Unternehmen.

B2B-E-Rechnungsstellung in Frankreich

Frankreich plant schon seit vielen Jahren die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung für Transaktionen zwischen Unternehmen. Das französische Mandat hat viele Formen angenommen und mehrere geplante Umsetzungstermine gehabt, aber jetzt hat sich die Lage beruhigt.

Die elektronische Rechnungsstellung für B2B-Transaktionen wird am 1. September 2026 verpflichtend, und zwar speziell für etablierte französische Unternehmen. Sie müssen ab diesem Datum elektronische Rechnungen empfangen können.

Große und mittlere Unternehmen müssen ab dem 1. September 2026 elektronische Rechnungen ausstellen, während kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen ab dem 1. September 2027 dazu verpflichtet sind.

Im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung wurden ergänzende Anforderungen an die elektronische Berichterstattung eingeführt.

Ab September 2026 müssen große und mittlere Unternehmen ihre grenzüberschreitenden B2B- und B2C-Transaktionen regelmäßig über einen akkreditierten Dienstleister an die PPF melden.

Nicht ansässige umsatzsteuerpflichtige Unternehmen werden ebenfalls verpflichtet sein, Transaktionsdaten regelmäßig elektronisch zu melden — allerdings ist die elektronische Meldepflicht in diesem Fall auf Verkäufe beschränkt, bei denen die Umsatzsteuer in Frankreich fällig ist und die Transaktionen nicht über den One-Stop-Shop-Mechanismus gemeldet werden.

B2G-E-Rechnungsstellung in Frankreich

Die elektronische Rechnungsstellung ist in Frankreich für B2G-Transaktionen seit dem 1. Januar 2020 verpflichtend. Konkret sind staatliche Stellen verpflichtet, elektronische Rechnungen gemäß EN 16391 über das Chorus Pro-System zu erhalten.

Die Verwendung von Peppol in Frankreich

In Frankreich gibt es ein 5-Ecken-Modell für elektronische Rechnungsstellung, in dem Peppol eine bedeutende Rolle spielt – obwohl die Nutzung des Peppol-Netzwerks nicht vorgeschrieben ist. In Frankreich sind Unternehmen verpflichtet, zugelassene Plattformen, sogenannte Plateformes Agréées(PAs), zu nutzen, um Rechnungen elektronisch zu empfangen und zu übermitteln sowie E-Reporting-Daten an das Portail Public de Facturation (PPF) zu übermitteln.

Die PAs müssen die Interoperabilität sowohl mit der PPF als auch mit anderen zugelassenen Plattformen gewährleisten. Um dies zu erreichen, können sie sich dafür entscheiden, das Peppol-Netzwerk in ihre Lösungsarchitektur zu integrieren.

Peppol, ein europaweites System und Netzwerk für elektronische Rechnungsstellung, wurde vollständig in das französische System für elektronische Rechnungsstellung integriert. Die nationale Steuerbehörde wurde im Juli 2025 zur Peppol-Behörde ernannt und überwacht deren Integration im Vorfeld des B2B-Mandats im September 2026.

Erfahren Sie mehr über die elektronische Rechnungsstellung über Peppol.

Zeitlicher Ablauf der Einführung der elektronischen Rechnungsstellung in Frankreich

  • 28. Dezember 2019: Das Finanzgesetz 2020 legt die Verpflichtung zur allgemeinen Einführung der elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich fest.
  • 1. Januar 2020: Elektronische Rechnungsstellung wird für B2G-Transaktionen verpflichtend
  • 15. September 2021: Technische und regulatorische Rahmenbedingungen werden eingeführt, bevor die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich verpflichtend wird.
  • August 2023: Die französische Generaldirektion für öffentliche Finanzen (DGFiP) verschob die Umsetzung der nationalen Verordnung zur elektronischen Rechnungsstellung.
  • Dezember 2023: Das Finanzgesetz für 2024 wird verabschiedet und legt neue Einführungstermine für die elektronische Rechnungsstellung fest.
  • Juni 2024: Die französischen Behörden veröffentlichten eine neue Version der externen Spezifikationen für die elektronische Rechnungsstellung.
  • April 2025: Die Nationalversammlung lehnt eine weitere einjährige Verschiebung der Frist zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich ab.
  • 1. September 2026: Erste Phase der Verordnung tritt in Kraft, die die elektronische Rechnungsstellung für eingehende Rechnungen für alle Unternehmen und die elektronische Rechnungsstellung und das elektronische Reporting für große und mittelständische Unternehmen vorschreibt.
  • 1. September 2027: Zweite Phase der Verordnung tritt in Kraft, die die elektronische Rechnungsstellung und das elektronische Reporting für alle anderen Unternehmen vorschreibt.
  • 1. Juli 2030: Französische Unternehmen mit Umsatzsteuerregistrierung müssen die Anforderungen an die Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA) einhalten, zu denen auch die obligatorische elektronische Rechnungsstellung und digitale Berichterstattung für innergemeinschaftliche B2B-Transaktionen gehören

Einrichtung der elektronischen Rechnungsstellung in Frankreich mit Sovos

Während die Steuerzahler in Frankreich ausreichend Zeit hatten, sich auf die obligatorische elektronische Rechnungsstellung vorzubereiten, haben sich die Pläne erheblich verändert. Durch die zusätzliche Unsicherheit und die Notwendigkeit, überall dort, wo Unternehmen tätig sind, die geltenden Vorschriften einzuhalten, wird die Einhaltung der Steuerbestimmungen oft zu einer Belastung für die Unternehmen.

Sovos kann Ihnen helfen und ist Ihr einziger Partner für alle steuerrechtlichen Anforderungen. Lass uns reden.

Füllen Sie das untenstehende Formular aus, um mit einem unserer E-Invoicing-Experten zu sprechen

FAQ

Die elektronische Rechnungsstellung ist in Frankreich seit dem 1. Januar 2020 für B2G-Transaktionen verpflichtend. Für B2B-Transaktionen ist dies in Frankreich noch nicht verpflichtend; diese Verpflichtung tritt am 1. September 2026 in Kraft.

Der späteste Stichtag für die Umsetzung der französischen B2B-E-Rechnungspflicht ist der 1. September 2026. Das Mandat verpflichtet alle umsatzsteuerpflichtigen französischen Unternehmen, elektronische Rechnungen zu erhalten, und alle großen und mittleren Unternehmen müssen elektronische Rechnungen versenden und an elektronischen Berichten teilnehmen.

Die in Frankreich zugelassenen Formate für elektronische Rechnungen sind:

  • UBL 2.1
  • Factur-X
  • UN/CEFACT CII

Griechenland und myDATA

Im Jahr 2020 führte Griechenland ein System zur kontinuierlichen Transaktionskontrolle (CTC) namens myDATA ein – ein E-Audit-System. myDATA verpflichtet Steuerzahler, Transaktions- und Buchhaltungsdaten in Echtzeit oder in regelmäßigen Abständen an die Steuerverwaltung zu übermitteln, die dann in eine Reihe von Online-Registern auf dem Regierungsportal eingepflegt werden.

Das Ziel von myDATA besteht darin, dass die Online-Register die einzig gültige Quelle für die Steuer- und Finanzergebnisse des Steuerzahlers sind und dass die entsprechenden Informationen dazu dienen, die Umsatzsteuererklärungen und Jahresabschlüsse des Steuerzahlers vorab auszufüllen.

Fakten zu myDATA Griechenland

  • Das myDATA-Programm gilt für griechische Steuerzahler, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Rechnungsdaten gemäß den griechischen Rechnungslegungsstandards aufzubewahren. Diese Verpflichtung gilt für B2B-, B2G- und B2C-Transaktionen.
  • myDATA-E-Books: eine Zusammenfassung von Einnahmen- und Ausgabentransaktionen, Klassifizierungen von Transaktionen und Buchhaltungsberichtigungen, die darauf abzielt, einen umfassenden Überblick über die Buchhaltungs- und Steuerergebnisse des Steuerzahlers zu geben.
  • Wenn Unternehmen ihre Steuererklärungen einreichen, werden die darin angegebenen Daten mit den Daten in den E-Books abgeglichen.
  • Eine Diskrepanz zwischen den E-Books und den Steuererklärungen löst einen zweistufigen Abstimmungsprozess aus, bei dem der Steuerzahler die entstandene Differenz korrigieren sollte, andernfalls werden Betriebsprüfungen angeordnet oder Strafgebühren verhängt.

Welche Informationen müssen im myDATA-Portal angegeben werden?

Das myDATA-Portal erfordert die Meldung von:

  • Transaktionsdaten: z. B. B2B-, B2G-, B2C-Rechnungen, Gutschriften, Lastschriften
  • Buchhaltungsdaten: Daten, die die Buchhaltungs- und Steuerergebnisse von Unternehmen auf dem myDATA-Portal bilden, z. B. Gehaltsabrechnung, Abschreibungen, Amortisationen

Lieferanten und Käufer müssen Transaktionen jeweils in Unterkategorien klassifizieren, wie z. B. Einnahmen aus dem Verkauf von Waren, Ausgaben aus dem Erwerb von Dienstleistungen, Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen, Ausgaben aus der Amortisation, Ausgaben aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren, usw.

Welche Unterlagen werden bei myDATA eingereicht?

Die erforderlichen Daten müssen je nach Art der Daten und der Übertragungsmethode in unterschiedlichen Zeitabständen gemeldet werden.

Die Zeitabstände für myDATA-Meldungen sind grundsätzlich:

  • Einnahmen: in Echtzeit
  • Ausgaben: regelmäßig gemäß den Fristen für die Einreichung der Umsatzsteuererklärung (monatlich oder vierteljährlich)
  • Andere Buchungseinträge (Einnahmen oder Ausgaben): alle zwei Monate (Gehaltsabrechnung) oder jährlich (z. B. Buchhaltungsanpassungen, Abschreibungen)

Zu den Datenübertragungsmethoden können ERP, manuelles Hochladen und die zentrale App zur elektronische Rechnungsstellung (timologio) gehören.

Welche Arten von Dokumenten müssen von Ausstellern und Empfängern an myDATA gemeldet werden?

Emittenten und Empfänger müssen verschiedene Dokumente an myDATA melden.

Emittenten:

Emittenten müssen Einnahmen aus den verschiedenen Arten von Transaktions- und Buchhaltungsdokumenten, die sie ausstellen, melden. Beispiele für Dokumente, die Emittenten melden müssen, sind B2B/B2G/B2C-Rechnungen, Transportdokumente, Gehaltsabrechnungen, Abschreibungen, Verträge usw.

Empfänger:

Empfänger müssen Ausgaben aus verschiedenen Arten von Transaktions- und Buchhaltungsdokumenten melden, die sie erhalten. Beispiele für Dokumente, die die Empfänger melden müssen, sind inländische B2C-Rechnungen, B2B/B2C-Rechnungen von ausländischen Lieferanten, Versorgungsrechnungen, Gutschriften, Gehaltsabrechnungen, Abschreibungen, Verträge usw.

Wenn inländische Emittenten ihre erforderlichen Daten nicht an die myDATA-Plattform gemeldet haben, müssen Empfänger diese zusätzlich als Auslassungen oder Abweichungen melden.

Alle Unternehmen:

Alle Unternehmen (Emittenten und Empfänger) müssen Klassifizierungen für ihre Transaktionen übermitteln, z. B. als Einnahmen aus dem Verkauf von Waren, Ausgaben aus dem Erwerb von Dienstleistungen, Ausgaben aus der Abschreibung, Ausgaben aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren usw.

Einführungstermine von myDATA in Griechenland

  • 20. Juli 2020: Beginn der elektronischen Rechnungsstellung und Berichterstattung durch akkreditierte Anbieter für E-Rechnungen
  • 1. Oktober 2020:  Beginn der freiwilligen Meldung von Einnahmen und Ausgaben sowie die Klassifizierung durch alle Berichtsmethoden
  • 1. Oktober 2021:  Beginn von Phase 1 der obligatorischen myDATA-Anforderungen für Einnahmen und bestimmte Steuerpflichtige
  • 1. November 2021: Erweiterung des Geltungsbereichs von myDATA auf Einnahmen und alle Steuerzahler
  • 1. Januar 2024: Das myDATA-Gesetz gilt für alle Daten im Geltungsbereich, die im Jahr 2024 erzeugt werden, mit wenigen Ausnahmen
  • 1. April 2025: Die verpflichtende Übermittlung von Transportdokumentdaten an myDATA gilt für die ersten beiden Gruppen der verpflichteten Steuerzahler (Bruttoeinnahmen über 200.000 EUR basierend auf ihrer Einkommenssteuererklärung aus dem Jahr 2022 oder auf Tätigkeiten in bestimmten Bereichen wie Kraftstoffe, Arzneimittel, Baumaterialien oder Olivenölproduktion als Haupteinnahmequelle im Jahr 2022)
  • 1. November 2025: Die verpflichtende Übermittlung von Transportdokumentdaten an myDATA gilt für alle Steuerpflichtigen im Rahmen von myDATA

Für die neuesten Friständerungen und aktuelle Informationen folgen Sie unserem myDATA-Griechenland-Blog .

Strafen

Eine fehlende Übereinstimmung zwischen den in den E-Books erfassten Daten und den in den Steuererklärungen gemeldeten Daten führt zu Sanktionen oder Steuerprüfungen.

Im Dezember 2023 wurden durch das Gesetz 5073/2023 (FEK A’ 204) über „Maßnahmen zur Begrenzung der Steuerhinterziehung und andere dringende Bestimmungen“ Sanktionen für den Fall eingeführt, dass die geforderten Daten nicht oder nicht fristgerecht übermittelt werden, sowie für den Fall, dass sich der Verstoß innerhalb von fünf Jahren wiederholt.

Die Sanktionen beziehen sich nur auf Verstöße gegen die vorschriftsmäßige Meldung von Einnahmen aus Rechnungen und anderen Buchungsposten (nicht von Ausgaben) sowie auf das kürzlich eingeführte elektronische Transportdokument.

Der Zeitplan für die Umsetzung und weitere Details zu den beschlossenen Sanktionen müssen noch veröffentlicht werden.

So hilft Sovos bei der Einhaltung der griechischen myDATA-Vorschriften

Sovos ist die zentrale Anlaufstelle für die Verwaltung der Umsatzsteuer-Compliance-Verpflichtungen in Griechenland und der CTC-Compliance-Verpflichtungen weltweit. Indem wir lokale Expertise mit einem reibungslosen, globalen Kundenerlebnis kombinieren, garantieren wir unseren Kundinnen und Kunden ein einzigartiges Angebot.

Kontaktieren Sie uns

FAQ zu myDATA Griechenland

Die Meldung und Übermittlung von Daten an die myDATA-Plattform ist derzeit für Steuerpflichtige verpflichtend. Die myDATA-Verpflichtungen werden fortlaufend erweitert, z. B. durch die Einführung der obligatorischen Übermittlung von Transportdokumentdaten, und die Fristen und Anforderungen werden weiterhin aktualisiert.

Das myDATA-Programm gilt für griechische Steuerzahler, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Rechnungsdaten gemäß den griechischen Rechnungslegungsstandards aufzubewahren. Diese Verpflichtung gilt für B2B-, B2G- und B2C-Transaktionen.

Die erforderlichen Dokumente werden über die folgenden Methoden an myDATA gemeldet: ERP, E-Rechnungsstellung über akkreditierte Anbieter, manuelles Hochladen, die zentrale App zur elektronischen Rechnungsstellung („timologio“), Fiskalgeräte (FIM).

Alles Wissenswerte zur elektronischen Rechnungsstellung in Italien

Italien war das erste Land in der Region, das mit der Plattform „Sistema di Interscambio“ (SdI) ein Freigabemodell zur elektronischen Rechnungsstellung einführte. Das System zur kontinuierlichen Transaktionsüberwachung (CTC) wurde von der Regierung dabei kontinuierlich optimiert, um eine der größten Umsatzsteuerlücken Europas zu schließen.

Elektronische Rechnungen wurden im Jahr 2014 zunächst einmal im B2G-Bereich und ab 2019 dann auch im inländischen B2B- und B2C-Bereich eingeführt. Somit war Italien das erste EU-Land, indem die elektronische Rechnungsstellung mit Freigabeprozess obligatorisch wurde.

In diesem Überblick werden die folgenden Punkte behandelt:

  • Er erklärt die Funktionsweise und die Abläufe in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung in Italien.
  • Er sorgt für Klarheit in Bezug auf Konformität mit den Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung.
  • Er liefert Antworten auf Ihre Fragen rund um das Sistema di Interscambio.

Haben Sie noch Fragen? Setzen Sie sich noch heute mit dem E-Invoicing-Expertenteam von Sovos Italien in Verbindung und erfahren Sie, wie wir Ihnen bei Ihren globalen E-Invoicing-Verpflichtungen helfen können.

Faktencheck zur elektronischen Rechnungsstellung in Italien

  • Die Ausstellung von elektronischen Rechnungen setzt voraus, dass diese in einem strukturierten Format erstellt und dann über das Sistema die Interscambio übermittelt werden.
  • Für elektronische Rechnungen ist dabei das Format FatturaPA zu verwenden, bei dem es sich um ein von der Steuerbehörde vorgeschriebenes XML-Schema handelt.
  • Bei der elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich können Unternehmen wählen, wie sie die Integrität und Authentizität der Rechnungen sicherstellen wollen. Auf dem Markt herrscht allerdings eine starke Tendenz zur Nutzung qualifizierter elektronischer Signaturen. Elektronische Rechnungen im B2G-Bereich müssen hingegen in jedem Fall elektronisch signiert werden.
  • In Bezug auf den Staatlichen Gesundheitsdienst (SSN) werden Bestellungen über die NSO-Plattform ausgelöst, wobei auf der elektronischen Rechnung entsprechend darauf verwiesen wird.
  • Hinsichtlich Archivierung gelten bei elektronischen Rechnungen folgende Verpflichtungen:
    • Für elektronische Rechnungen in einem Archiv muss ein Signier- und Zeitstempelverfahren angewendet werden.
    • Für das Archiv und den Archivierungsprozess ist eine dokumentierte Beschreibung zu führen (Manuale della Conservazione).
    • Es muss ein klarer Delegationsplan etabliert werden, der Verantwortlichkeiten rund um den Archivierungsprozess definiert.
  • Seit dem 1. Juli 2022 müssen alle grenzüberschreitenden Transaktionen im Format FatturaPA über das SdI gemeldet werden. Steuerzahler können Rechnungen im grenzüberschreitenden Handel aber weiterhin auf eine beliebige, mit ihrem Kunden vereinbarte Weise austauschen.

Geltungsbereich der elektronischen Rechnungsstellung in Italien

Die obligatorische elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich gilt in Italien in folgenden Fällen:

  • Bei inländischen Transaktionen im B2B-Bereich zwischen Steuerzahlern, die in Italien ansässig sind/eine Niederlassung haben
  • Für fast alle Steuerzahler, die in Italien ansässig sind/eine Niederlassung haben
  • Bereit seit 2022: für Steuerzahler, die das Pauschalsteuersystem (Regime forfettario) anwenden, und für Amateursportvereine und Einrichtungen im Non-Profit-Bereich mit Umsätzen von bis zu 65.000 €
  • Ab dem 1. Januar 2024: für Kleinstunternehmen mit Umsätzen oder Honoraren von bis zu 25.000 €

Die obligatorische elektronische Rechnungsstellung im B2G-Bereich gilt in Italien in folgenden Fällen:

  • Für alle Steuerzahler, die Waren/Dienstleistungen an Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung liefern

Einführungstermine der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung in Italien

  • 6. Juni 2014: Beginn der schrittweisen Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung im B2G-Bereich in Italien
  • 1. Juli 2018: Inkrafttreten der Abrechnungsvorschrift für Produzenten und Händler von Benzin und Diesel zur Nutzung in Autos und Straßenfahrzeugen
  • 1. September 2018: Ausdehnung der Vorschrift auf steuerfreie Verkäufe an Nicht-EU-Bürger, die als Endverbraucher auftreten
  • 1. Januar 2019: Inkrafttreten der Vorschrift für B2B- und B2C-Transaktionen in Italien, mit kleineren sektorspezifischen Ausnahmen
  • 1. Februar 2020: Inkrafttreten der Pflicht zur Abwicklung von Bestellungen zur Bereitstellung von Gütern für Einrichtungen des Staatlichen Gesundheitsdienstes über die NSO-Plattform und zur entsprechenden Referenzierung dieser Bestellungen auf der elektronischen Rechnung
  • 1. Januar 2021: Einführung von vorausgefüllten Umsatzsteuererklärungen und Durchsetzung des neuen FatturaPA-Schemas
  • Juni 2021: Inkraftsetzung der neuen Anforderungen für die Erstellung und Archivierung von elektronischen Dokumenten
  • Oktober 2021: Beginn einer freiwilligen Übergangsphase für die elektronische Rechnungsstellung im Handel zwischen Italien und San Marino
  • 1. Juli 2022:
    • Italienische Unternehmen müssen nun Informationen zu grenzüberschreitenden Transaktionen im FatturaPA-Format über das SdI melden. Esterometro wurde infolgedessen am 30. Juni 2022 abgeschafft.
    • Die elektronische Rechnungsstellung im FatturaPA-Format wird im Handel zwischen Italien und San Marino verpflichtend. Für italienische Steuerzahler erfolgt die Abwicklung dabei über das SdI, wohingegen die Abwicklung auf der Seite San Marinos über die HUB-SM-Plattform läuft.
    • Der Geltungsbereich der Vorschrift zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich in Italien wurde ausgeweitet. Ebenfalls davon betroffen sind nun:
      • Steuerzahler, die die Pauschalregelung anwenden (Regime forfettario)
      • Amateursportvereine und Einrichtungen im Non-Profit-Bereich mit einem Umsatz von bis zu 65.000 €
  • Ab Januar 2024: auch Kleinstunternehmen mit Umsätzen oder Honoraren von bis zu 25.000 €

Strafen: Folgen einer Nichteinhaltung

  • Ein Versäumnis, eine Rechnung auszustellen oder die Ausstellung einer Rechnung, die nicht im geforderten XML-Format vorliegt, führt zu einer Strafe, deren Höhe zwischen 90 % und 180 % des entsprechenden Umsatzsteuerbetrags beträgt.
  • Wird für einen Kunden eine Rechnung ausgestellt, bei der die Anforderungen der Vorschrift nicht erfüllt sind, führt dies zu einer Strafe in Höhe von 100 % des entsprechenden Umsatzsteuerbetrags.
  • Nach Ablauf einer Frist (die für die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen abgelaufen ist) werden Rechnungen an Einrichtungen, die mit dem Staatlichen Gesundheitsdienst assoziiert sind, nicht mehr gezahlt, wenn nicht zuvor über die NSO-Plattform eine entsprechende Bestellung ausgelöst wurde und auf der elektronischen Rechnung auf diese Bestellung verwiesen wird.

Anmeldung zur elektronischen Rechnungsstellung in Italien mit Sovos

Mit Sovos ist gewährleistet, dass Sie alle SdI-Anforderungen und umsatzsteuerlichen Regelungen in Italien erfüllen, unter anderem in Bezug auf die kontinuierliche Transaktionsüberwachung hinsichtlich elektronischer Rechnungsstellung, Berichterstattung und elektronischer Archivierung. Dazu müssen Sie nur mit uns arbeiten. Sie können auch unsere Lösung nutzen, die sich direkt an das SdI anbinden lässt.

Möchten Sie mehr über die elektronische Rechnungsstellung erfahren?

Laden Sie sich die 13. Ausgabe von „Trends“ herunter und erfahren Sie mehr darüber, wie es sich global betrachtet zurzeit mit der elektronischen Rechnungsstellung verhält.

Osteuropa ist eine weitere Region, in der die elektronische Rechnungsstellung aktuell auf dem Vormarsch ist. In unserem E-Book zur Digitalisierung der Umsatzsteuer in Osteuropa erfahren Sie mehr darüber.

FAQ zur elektronischen Rechnungsstellung in Italien

Ist die elektronische Rechnungsstellung in Italien obligatorisch?

Elektronische Rechnungen sind für die meisten Unternehmen im B2B-, B2C- und B2G-Bereich obligatorisch. Wenn Anbieter Leistungen ausführen, die als „Commercio al minute e attivitá assimilate“ eingestuft sind, sind diese von der Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen befreit, es sei denn, ihre Kunden verlangen eine solche elektronische Rechnung. Diese Anbieter sind jedoch verpflichtet, täglich einen Sammelbericht (It.: Scontrino Elettronico) in elektronischer Form zu übermitteln. Ebenfalls obligatorisch ist die Meldung grenzüberschreitender Transaktionen im Format FatturaPA über das SDI.

Wie funktioniert die elektronische Rechnungsstellung in Italien?

Die Steuerbehörde verlangt, dass alle Rechnungen mit dem XML-Schema FatturaPA erstellt werden. Die Übermittlung der elektronischen Rechnungen erfolgt über das Sistema di Interscambio (SdI). Elektronische Rechnungen müssen von der Steuerbehörde freigegeben werden. Die italienische Steuerbehörde stellt dem Empfänger dann die rechtlich anerkannte, freigegebene elektronische Rechnung zu.

Wie kann eine sichere Verbindung mit dem SdI hergestellt werden, um Rechnungen auszustellen?

Das geht ganz leicht. Mit unserer Lösung können Sie eine sichere Verbindung mit dem SdI aufbauen – so entfällt für Sie die mühselige Aufgabe, verschiedene Systeme und Plattformen miteinander zu verknüpfen.

Was ist Conservazione Sostitutiva?

Die italienischen Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung enthalten eine Reihe zusätzlicher Anforderungen an die Archivierung, die so genannte Conservazione Sostitutiva. Diese Anforderungen gibt es in anderen Ländern nicht und sind nicht Teil des Standardumfangs von SAP Document Compliance.

Wie kann Konformität mit der Conservazione sostitutiva sichergestellt werden?

Der Begriff „Conservazione sostitutiva“ bezieht sich auf einen Prozess zur langfristigen Archivierung, der zur konformen Archivierung von elektronischen Rechnungen in Italien erforderlich ist. Elektronische Rechnungen müssen nach der Archivierung aufbewahrt werden, indem sie in einem so genannten „Paket“ zusammengefasst werden, das dann mit einer qualifizierten digitalen Signatur oder einem Siegel sowie einer Zeitangabe versehen wird.

Dieser Prozess muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für die Abgabe der jährlichen Steuererklärung am Ende des Geschäftsjahres abgeschlossen sein. Die Aufbewahrung elektronischer Rechnungen ist ein integraler Bestandteil von Sovos eArchive bei Rechnungen, die gemäß der in Italien geltenden Gesetze gespeichert werden.

 

 

Wie kann Sovos helfen?

Benötigen Sie Hilfe in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen zur elektronischen Rechnungsstellung über das SdI sowie hinsichtlich anderer Anforderungen rund um die Umsatzsteuer in Italien?

Unsere Expertinnen und Experten überwachen, interpretieren und kodifizieren diese Änderungen kontinuierlich in unserer Software und reduzieren so den Compliance-Aufwand für Ihre Steuer- und IT-Teams.

Finden Sie heraus, wie Sie mit der Lösung von Sovos sicherstellen können, dass alle Verpflichtungen in Bezug auf die kontinuierliche Transaktionsüberwachung (CTC) hinsichtlich elektronischer Rechnungsstellung, Berichtserstattung und konformer elektronischer Archivierung in Italien erfüllt werden.

Branche

Profitieren Sie von unserer steuerfachlichen Kompetenz im Bereich der Finanzdienstleistungen

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Viele Aufsichtsbehörden haben sich zur besseren Überwachung der finanziellen Transaktionen stark auf die technologischen Erneuerungen und die digitale Transformation eingestellt. Mit diesen Investitionen stieg auch die Nachfrage nach schnelleren und transparenteren Vorgängen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Finanzinstitute immer die korrekten Steuerbeträge veranschlagen und übermitteln. Finanzdienstleistungsunternehmen müssen sich mit einzigartigen Umständen auseinandersetzen, da Kunden häufig an einem beliebigen Ort wohnen, alle ihre Geschäfte jedoch elektronisch abwickeln. Sie müssen also jede Transaktion überwachen, bei der Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, Steuern einzuziehen. Auf diese Weise können Sie die Einhaltung aller Vorschriften sicherstellen.

Sovos vereinfacht die Steuerverwaltung für Finanzdienstleistungen:

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Hersteller verwalten jeden Tag zahlreiche Faktoren, die sich auf die Steuerschulden und die Berichtspflichten auswirken können. Dazu zählt alles von der Ausrüstung, die Sie zur Fertigung von Gütern einsetzen, über die Rohstoffe in Ihren Produkten und die Standorte Ihrer Lager bis hin zu Ihren Versandmethoden. Jeder dieser Faktoren spielt bei der Einhaltung von Steuervorschriften eine Rolle. Wenn man dann noch die Komplexität der Bestandsverwaltung und die Herausforderungen des Verkaufs in mehreren Steuerrechtssystemen mit unterschiedlichen und sich schnell verändernden Vorschriften mit in Betracht zieht, können Ihre Systeme zum Steuermanagement schnell überfordert werden.

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Die MwSt.-Anforderungen in Polen

Polens CTC- und SAF-T-Regelung

Im Bestreben, die Steuersysteme zu modernisieren und die Mehrwertsteuerlücke zu schließen, treibt die polnische Steuerbehörde (Krajowa Administracja Skarbowa (KAS)) die Umsetzung der Mehrwertsteuerreform mit Änderungen an SAF-T und der Einführung kontinuierlicher Transaktionsüberwachung (CTC) weiter voran.

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Historische Entwicklung von SAF-T

2016 wurde in Polen das SAF-T-System (Standard Audit File for Tax , polnisch: Jednolity Plik Kontrolny (JPK)) eingeführt. Das polnische System umfasst insgesamt sieben regulierte JPK-Strukturen, von denen zwei (JPK_VAT und JPK_FA) für die Berechnung der Mehrwertsteuer relevant sind. Die monatliche Meldepflicht für JPK_VAT wurde am 1. Januar 2018 auf alle Steuerzahler ausgeweitet. JPK_VAT wurde im Jahr 2020 mit der Mehrwertsteuererklärung kombiniert und die konsolidierte JPK_V7M/K wird entsprechend der Häufigkeit der Mehrwertsteuererklärung entweder monatlich oder vierteljährlich eingereicht. Die übrigen sechs JPK-Strukturen sind der Steuerbehörde im Fall einer Betriebsprüfung auf Anfrage vorzulegen.

Faktencheck zu SAF-T

In Polen gibt es sieben JPK-Strukturen, auf die Steuerzahler vorbereitet sein sollten. Die meisten davon müssen nur auf Anfrage vorgelegt werden, allerdings besteht bei der JPK_V7M/K die Pflicht zur regelmäßigen Einreichung (monatlich oder vierteljährlich).

  • JPK_V7M/K: Aufzeichnungen über Käufe und Verkäufe, die Gegenstand der Umsatzsteuer sind, in Verbindung mit der Erklärung

  • JPK_FA für Umsatzsteuer und Umsatzsteuerrechnungen

  • JPK_WB für Kontoauszüge

  • JPK_PKPIR für Einnahmen- und Ausgabenrechnung
  • JPK_EWP für das Ertragskonto

  • JPK_KR für Rechnungsbücher

  • JPK_MAG für Lager

CTC-Reformen

Mit dem Ziel, Betrug zu bekämpfen und die Möglichkeiten zur Steuererhebung zu verbessern, wurde Anfang 2021 in Polen erstmals ein Gesetzesvorschlag zur kontinuierlichen Transaktionsüberwachung (CTC) eingebracht. Nach Rücksprache mit Branchenvertretern wurde die vorgeschlagene CTC-Reform (Krajowy System e-Faktur (KSeF)) am 18. November 2021 angenommen. Seit Januar 2022 läuft nun die freiwillige Phase des Umsetzungsprozesses.

Faktencheck zu CTC

Teilnehmer, die dem Mandat zuvorkommen möchten, können schon jetzt die polnische elektronische Rechnung im strukturierten XML-Format FA-VAT nutzen, um Lieferantenrechnungen elektronisch über das nationale elektronische Invoicing-System KSeF (Krajowy System e-Faktur) zu übermitteln.

Aus Unternehmenssicht sind außerdem folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Während der freiwilligen Phase ist die Zustimmung des Käufers zu E-Rechnungen erforderlich (andernfalls muss der Lieferant weiterhin Rechnungen in der/dem vereinbarten Form/Format wie PDF, Papier oder per EDI ausstellen).

  • Die Rückerstattungsfrist verkürzt sich von 60 auf 40 Tage.

  • Für Unternehmen wurden Anreize geschaffen, Rechnungen bereits während der freiwilligen Phase über das KSeF-Portal auszustellen.

  • Outsourcing ist zulässig, unterliegt jedoch zusätzlichen Regeln (z. B. Buchhalter, die im Auftrag von Klienten auf das Portal zugreifen).

  • Alle Rechnungen werden archiviert und zehn Jahre lang elektronisch gespeichert.

  • Zur Authentifizierung des Zugriffs auf das Portal ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel (QES) erforderlich.

Einführungstermine für SAF-T und CTC

SAF-T in Polen

  • 1. Juli 2016: SAF-T wird in Polen eingeführt.
  • 1. Januar 2018: Polen verpflichtet alle Steuerpflichtigen zur Übermittlung der JPK_VAT-Datei.
  • 1. Oktober 2020: JPK_V7M/K ersetzt JPK_VAT und Mehrwertsteuererklärung
  • 1. Juli 2021: Annahme von Änderungen an der obligatorischen Erklärung JPK_V7M/K
  • 1. Januar 2022: Änderungen an der JPK_V7M/K-Struktur einschließlich Änderungen zwecks besserer Anpassung an das EU-Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Handel

CTC in Polen

  • 29. Oktober 2021: Verabschiedung von Rechtsvorschriften für ein System zur kontinuierlichen Transaktionsüberwachung (CTC) für die elektronische Rechnungsstellung; Entwürfe von Vorgaben wurden veröffentlicht und ein Testsystem zur Verfügung gestellt
  • 1. Januar 2022: Die freiwillige Phase für das CTC-System läuft an. Noch besteht keine Verpflichtung zur Anwendung des elektronischen Rechnungsstellungssystems bei B2B-Transaktionen. Unternehmen, die sich dafür entscheiden, profitieren jedoch von verschiedenen Vorteilen. Insbesondere erhalten sie schnellere Steuerrückerstattungen und sind von der Pflicht zur Einreichung des Rechnungsberichts (JPK-FA) befreit.
  • 30. März 2022: Polen erhält eine Ausnahmegenehmigung von der Europäischen Kommission zur Abweichung von Artikel 218 und Artikel 232 der EU-Richtlinie 2006/112/EG. Diese Ausnahmegenehmigung gilt vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2026, nachdem der EU-Rat die letzte Genehmigung erteilt hat.
  • 7. April 2022: Testversion der KSeF-Anwendung für Steuerzahler ist verfügbar
  • 17. Mai 2022: Produktionsversion der KSeF-Anwendung für Steuerzahler ist verfügbar

  • 10. Juni 2022: Der Rat der Europäischen Union veröffentlicht den Durchführungsbeschluss des Rates zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme anzuwenden. Der Beschluss gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026, nachdem er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

  • 1. Januar 2024: Das CTC-System wird voraussichtlich obligatorisch

Benötigt Ihr Unternehmen Unterstützung bei der Einhaltung der sich dynamisch entwickelnden Meldepflicht und neuen SAF-T- und CTC-Verpflichtungen in Polen?

Da Polen weiterhin darauf hinarbeitet, seine Mehrwertsteuerlücke zu verkleinern und sein System zu modernisieren, wird die Einhaltung der sich verändernden Vorschriften zur Mehrwertsteuererklärung immer komplizierter.

Unsere Experten überwachen, interpretieren und kodifizieren kontinuierlich komplexe rechtliche und technische Änderungen in unseren Software-Lösungen, sorgen dafür, dass Sie auf dem neuesten Stand bleiben, und reduzieren den Compliance-Aufwand für Ihre Steuer- und IT-Teams.

Erfahren Sie, wie die Lösung von Sovos zur Bewältigung von JPK_V7M/K-Erklärung, CTC-Reformen und anderen Änderungen im Hinblick auf MwSt.-Compliance Unternehmen bei der Einhaltung geltender Steuervorschriften in Polen sowie weltweit unterstützen kann.

Das EU-Mehrwertsteuerpaket 2021 für den elektronischen Handel und One Stop Shop (OSS)

Vereinfachung des grenzüberschreitenden B2C-Handels in der EU

Die EU führt am 1. Juli 2021 ein Mehrwertsteuer-Paket für den E-Commerce ein. Dieses Paket ersetzt das bestehende Fernabsatzgesetz und erweitert den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zu einem breiter angelegten One-Stop-Shop (OSS).

Dies stellt eine wesentliche Änderung der MwSt-Vorschriften für B2C-Lieferungen von Waren und Dienstleistungen dar, sowohl für Importe in die EU als auch für den innergemeinschaftlichen Handel. Der neue, deutlich niedrigere EU-weite Schwellenwert von 10.000 € (0 € für Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind) wird sich auf die meisten Unternehmen auswirken, und sie werden für mehr Lieferungen Umsatzsteuer ausweisen müssen.

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Was ist das 2021 EU e-Commerce OSS VAT Package?

Im Vergleich zu den Anforderungen für mehrfache MwSt.-Registrierungen unter den langjährigen Fernabsatzregeln können sich Unternehmen mit der OSS-Vereinfachung möglicherweise in einem Mitgliedstaat registrieren lassen und alle EU-Umsätze über eine einzige OSS-Erklärung melden, die regelmäßig eingereicht wird. Die Zahlungen werden von der Steuerbehörde in diesem Mitgliedstaat eingezogen und an andere Mitgliedstaaten weitergeleitet, in denen die Mehrwertsteuer fällig ist.

Das EU-Mehrwertsteuer-Paket für den E-Commerce bietet drei verschiedene OSS-Schemata:

  • Import One Stop Shop (IOSS) – für Waren von geringem Wert (≤ 150€), die von außerhalb der EU geliefert werden
  • Union One Stop Shop (Union OSS) – für EU-interne B2C-Lieferungen von Waren und Dienstleistungen
  • Nicht-Union One Stop Shop (Nicht-Union OSS) – Dienste von Nicht-EU zu EU (früher Mini One Stop Shop, MOSS)

Ab 1. Juli 2021: Das EU-Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Handel soll in Kraft treten. Unabhängig davon, ob sich ein Unternehmen für die Nutzung der OSS-Schemata entscheidet oder nicht, muss es in allen Ländern, in denen es mehrwertsteuerpflichtig ist, die Mehrwertsteuer abrechnen. Dies kann dazu führen, dass zusätzliche MwSt.-Registrierungen erforderlich sind.

Faktencheck

  • Wenn sich ein Unternehmen entscheidet, die OSS-Vereinfachung zu nutzen, dann muss es diese auf alle qualifizierten Transaktionen anwenden.
  • Zusätzliche Aufzeichnungen sind für OSS erforderlich: Unternehmen, die eines der OSS-Meldesysteme nutzen, müssen detailliertere Aufzeichnungen über Transaktionen als bisher aufbewahren. Diese zusätzlichen Daten können von den Steuerbehörden angefordert und bei Prüfungen verwendet werden, um zu überprüfen, ob die Mehrwertsteuer ordnungsgemäß angewendet wurde.
  • Steuererklärungen im Rahmen des EU- und Nicht-EU-OSS werden vierteljährlich übermittelt. Die Einreichungsfrist ist dann am letzten Tag des Monats nach der Steuererklärung. Steuererklärungen im Rahmen des IOSS werden monatlich übermittelt.
  • Unternehmen haben die Möglichkeit, vorherige Steuererklärungen bei der nächsten Steuererklärung zu korrigieren. Dies erfolgt anstelle einer Korrektur der ursprünglich übermittelten OSS-Steuererklärung.
  • In der EU niedergelassene Unternehmen können sich nur in dem Mitgliedsstaat, in dem sie niedergelassen sind, für OSS registrieren.
  • Nicht-EU-Unternehmen müssen unter Umständen einen Vermittler ernennen und eine IOSS-Mehrwertsteuerregistrierung in dem EU-Land vornehmen, in dem der Vermittler niedergelassen ist.
  • OSS-Registrierungen außerhalb der Union können in jedem beliebigen Mitgliedstaat erfolgen, obwohl dies durch den Standort eines gewählten Vermittlers diktiert werden kann, falls erforderlich. Wenn Sie bereits unter MOSS registriert sind, wird die bestehende Registrierung fortgesetzt.
  • Je nach Art der Geschäftstätigkeit/Lieferketten müssen Nicht-EU-Einzelhändler möglicherweise unter allen drei Regelungen Bericht erstatten. Sie benötigen außerdem mindestens eine "normale" MwSt.-Registrierung und möglicherweise mehr aufgrund von Lagerhäusern oder Ähnlichem.
  • EU-Unternehmen müssen unter Umständen ihre Steuerberichterstattung gemäß OSS, IOSS und lokalen Registrierungen einreichen.

Strafen

Die nicht rechtzeitige Abgabe von Erklärungen und Zahlungen oder die nicht rechtzeitige Meldung einer wesentlichen Änderung in der Lieferkette (z. B. Lager) an die zuständige Steuerbehörde kann zu Strafen führen. Diese können in jedem Mitgliedstaat, in dem die Umsatzsteuer geschuldet wird, verhängt werden oder sogar zum Ausschluss aus dem System führen. Folglich führt die Bestrafung einer einzigen verspäteten Steuererklärung in mehreren Ländern zu einem erheblichen Strafbarkeitsrisiko.

Wiederholte Nichteinhaltung kann zum Ausschluss von den OSS-Regelungen führen. Der Steuerpflichtige muss sich dann in allen Mitgliedstaaten, in denen er mehrwertsteuerpflichtig ist, für die Mehrwertsteuer registrieren lassen.

Die zweijährige Ausschlusszeit könnte erhebliche Auswirkungen auf das Geschäft haben, da sich die Compliance-Kosten sehr wahrscheinlich erhöhen und neue Mehrwertsteuernummern dringend erforderlich sind.

Ein Ausschluss aus dem IOSS könnte das Unternehmen dazu zwingen, seine geschäftlichen Vereinbarungen mit seinen Kunden zu ändern, was erhebliche Auswirkungen auf den Umsatz haben oder die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften erhöhen könnte.

Wie Sovos Unternehmen dabei hilft, die neuen Anforderungen des EU-Mehrwertsteuer-OSS-Pakets für den elektronischen Handel zu erfüllen

Die Implementierung der benötigten Änderungen in Ihr ERP-System, um den Anforderungen des EU-Mehrwertsteuer-Pakets für den E-Commerce gerecht zu werden, kann mit einem erheblichen Zeit- und Ressourcenaufwand verbunden sein. Sovos kann Sie im Bereich Steuern entlasten. Wir können Sie außerdem dabei unterstützen, die richtige Lösung für Ihr Unternehmen zu finden und sich in diese einzuarbeiten.

Unser großes Beraterteam unterstützt Sie gerne beim Navigieren der modernen, komplexen Mehrwertsteuer-Compliance.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um zu erfahren, wie wir Ihr Unternehmen bei der Vorbereitung auf die digitale Zukunft des Steuerwesens unterstützen können.

Seelenfrieden durch einen vollständig verwalteten Service zur globalen Umsatzsteuer-Compliance

Technologiegestützte Managed Services zur Umsatzsteuerabwicklung

Compliance ohne Komplikationen in allen Steuerrechtssystemen

Sovos Managed Services zur Umsatzsteuerabwicklung verbinden menschliche Kompetenz mit softwaretechnischer Effizienz. Unser polyglottes Team aus Umsatzsteuer-Experten arbeitet mit unserer eigenentwickelten Software, die bei jeder Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften in einer relevanten Region aktualisiert wird.  Unsere Spezialisten für globales Steuerrecht haben den Finger am Puls aller relevanten Regelwerke, damit Sie den Kopf für Ihr Kerngeschäft frei haben.

Als global aufgestelltes Unternehmen sind wir heute schon in den Märkten tätig, die Sie morgen erschließen wollen. 

Dank dieser Synergie aus Menschen, Kompetenz und Technologie sind Sie stets auf jede Änderung der Vorschriften zur Steuerabwicklung vorbereitet. Wir entlasten Sie bei der Einhaltung aller relevanten umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften – ob europa- oder weltweit.

Sovos Managed Services zur Umsatzsteuerabwicklung

Ein globales Leistungspaket mit Unterstützung unserer umfassenden Software sorgt dafür, dass Sie den ständig wechselnden umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften immer einen Schritt voraus sind, mindert Risiken und entlastet Ihr Team.

Steuervertretung bei lokalen Behörden

Erhalten Sie umfassendes Know-how zu allen relevanten Vorschriften, wo immer Ihr Unternehmen tätig ist.

Abwicklung von Anmeldeverfahren

Lassen Sie Ihre Registrierung von unseren globalen MWST-Experten erledigen, damit Sie sich auf Ihre Kernkompetenzen konzentrieren können.

Präzise Berechnung der Umsatzsteuer in verschiedenen Steuerrechtssystemen

Verlassen Sie sich auf die Zahlen, die Sie von unseren Lösungen erhalten, denn sie stammen aus umfassender Kenntnis der Regeln der einzelnen Gebiete.

Unterstützung bei der Steuerabwicklung auf lokaler Ebene

Lassen Sie unsere Experten sich um die Details kümmern, damit Sie sich auf andere Dinge konzentrieren können.

Vorbereitung und Abgabe von Steuererklärungen

Nutzen Sie unsere Mehrwertsteuerrückerstattungsdienste, um sicherzustellen, dass jeder Aspekt auf die am besten geeignete Weise behandelt wird.

Einfacher Zugriff auf vollständig gepflegte Prüfprotokolle

Stellen Sie die vollständige Einhaltung unserer umfassenden VAT reporting Lösungen.

Echtzeit-Aktualisierungen zur Anpassung an neue Vorschriften in allen Steuerrechtssystemen

Bleiben Sie jederzeit und überall auf dem Laufenden über die neuesten Entwicklungen.

Sechs Monate nach dem Brexit gibt es immer noch viel Verwirrung. Unsere MwSt.-Managed-Services- und -Beratungsteams erhalten weiterhin viele Fragen. Hier finden Sie also Antworten auf einige der häufigsten Fragen zur Einhaltung der Mehrwertsteuer nach dem Brexit.

Wie funktioniert die verschobene Umsatzsteuerabrechnung?

Seit dem Brexit hat das Vereinigte Königreich die Art und Weise geändert, wie die Einfuhrumsatzsteuer verbucht wird. Vor Januar 2021 mussten Sie die Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt des Eingangs der Waren in das Vereinigte Königreich zahlen oder aufschieben. Aufgrund des Handelsvolumens zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU hat die Regierung dies verständlicherweise geändert. Anstatt die Import-Mehrwertsteuer zu zahlen, können Sie sie nun auf die Umsatzsteuererklärung verschieben. In der Praxis bedeutet dies, dass sie in der gleichen Umsatzsteuererklärung gezahlt und zurückerstattet wird. Dies ist ein bedeutender Vorteil für den Cashflow. Dies ist in vielen EU-Mitgliedsstaaten üblich und war in Großbritannien vor vielen Jahren erlaubt. Das Vereinigte Königreich hat es mit Beginn dieses Jahres wieder eingeführt.

Für die Verwendung der aufgeschobenen MwSt.-Buchhaltung ist keine Genehmigung erforderlich , aber beim Ausfüllen jeder Zollanmeldung muss eine Wahl getroffen werden, sie zu verwenden. Dies geschieht nicht automatisch und in der Realität können Unternehmen wählen, ob sie es nutzen wollen oder nicht. Die Import-Mehrwertsteuer wird dann in Feld 1 der UK-Mehrwertsteuererklärung verbucht und dann in Feld 4 zurückerstattet. Wenn Sie ein voll steuerpflichtiges Unternehmen sind und die Mehrwertsteuer erstattungsfähig ist, bedeutet dies, dass keine Zahlung der Import-Mehrwertsteuer erfolgen muss. Bei der Verwendung der aufgeschobenen Umsatzsteuerabrechnung fallen keine Kosten an. Das Unternehmen muss eine monatliche Abrechnung vom Customs Declaration Service herunterladen. Der Auszug zeigt den aufgeschobenen Mehrwertsteuerbetrag an.

In der EU gibt es auch Mechanismen zur Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer, die jedoch von Land zu Land unterschiedlich sind. Wenn Sie ein britisches Unternehmen sind und die Waren in die EU importieren, besteht in einigen anderen Ländern die Möglichkeit, die aufgeschobene Buchhaltung zu nutzen, aber die Regeln, wie sie angewendet wird, können variieren. In einigen Ländern ist es wie in Großbritannien, sodass keine Genehmigung erforderlich ist.

In anderen Fällen müssen Sie einen Antrag stellen und die geltenden Bedingungen erfüllen. Wenn es keine aufgeschobene Mehrwertsteuerabrechnung gibt, besteht möglicherweise die Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer aufzuschieben, was immer noch einen Cashflow-Vorteil bringen kann. Es ist wirklich wichtig, dass Unternehmen verstehen, wie dies in dem Mitgliedstaat, in den sie importieren, funktioniert und ob es für sie verfügbar ist, da es einen großen Einfluss auf den Cashflow haben kann. Es ist eine gute Nachricht, dass Großbritannien die aufgeschobene Mehrwertsteuerabrechnung wieder eingeführt hat, da dies sicherlich ein Vorteil ist und für alle Importe gilt, nicht nur für die, die aus der EU kommen.

Ich versende meine eigenen Waren an einen externen Logistikdienstleister in den Niederlanden. Die Waren werden an Kunden in der gesamten EU versandt. Wie bewerte ich die Waren für Zollzwecke, da sie in meinem Besitz bleiben? Sie sind nicht britischen Ursprungs, daher können Zollgebühren anfallen.

Diese Frage stellt sich häufig, da die Zollwertermittlung, wie das Ursprungsprinzip, für britische Unternehmen, die nur mit der EU gehandelt haben, seit vielen Jahren nicht mehr in Frage kommt.

Die Regeln zur Zollwertermittlung sind komplex. In diesem Szenario findet kein Verkauf der Waren statt. Es ist also nicht möglich, den Transaktionswert zu verwenden, der die Standardbewertungsmethode ist. Da die Zollgebühren nicht erstattungsfähig sind, ist es wichtig, dass die richtige Bewertungsmethode verwendet wird. Dies minimiert den zu zahlenden Zollbetrag und schließt auch die Möglichkeit aus, dass die Bewertung von den Zoll- und Mehrwertsteuerbehörden angefochten wird. Wir empfehlen, sich von einem Spezialisten beraten zu lassen.

Wenn ich B2C an Kunden in der EU verkaufe, muss ich mich dann in jedem Mitgliedstaat für die Umsatzsteuer registrieren lassen?

Wenn Waren von Großbritannien in die EU gehen, befinden wir uns derzeit in der Übergangszeit zwischen dem Brexit und der Einführung des EU-Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Handel , das am 1. Juli 2021 in Kraft tritt. Bis dahin hängt es von den Vereinbarungen mit Ihrem Kunden ab, ob Sie in einem EU-Land registriert sein müssen oder nicht. Wenn Sie auf Basis von “Delivery Duty Paid” (DDP) verkaufen, verpflichten Sie sich, diese Waren in die EU zu importieren. Wenn Sie das tun, müssen Sie bei der Einfuhr in jedes Land die Einfuhrumsatzsteuer entrichten und dann einen lokalen Verkauf tätigen. Wenn Sie dies in jedem Mitgliedstaat tun, müssen Sie sich in jedem Mitgliedstaat für die Mehrwertsteuer registrieren lassen.

Es ist zu beachten, dass dies die Regeln für Verkäufe von GB in die EU sind und nicht für Verkäufe aus Nordirland. Das liegt daran, dass das Nordirland-Protokoll Verkäufe von NI in die EU nach den EU-Regeln behandelt. Die Fernabsatzregeln, die vor Ende 2020 in Kraft waren, gelten weiterhin.

Für die Zukunft hat die EU erkannt, dass dieses System nicht wirklich handhabbar ist. Es hat einen erheblichen Missbrauch der Erleichterung für Sendungen mit geringem Wert gegeben. LCVR befreit Importe von bis zu 22 € von der Mehrwertsteuer. Deshalb wird ein neues Konzept eingeführt, das als Import One Stop Shop (IOSS) bekannt ist. IOSS wird ab dem 1. Juli 2021 als Teil des EU-Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Handel verfügbar sein. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Prinzip, dass man für Waren mit einem inneren Wert von unter 15 € den IOSS nutzen kann. Das IOSS rechnet die Mehrwertsteuer in allen Ländern ab, in die Sie liefern. Sie benötigen nur eine Umsatzsteuerregistrierung in einem Land, in dem Sie dann Ihre gesamte Umsatzsteuer abführen. Sie geben in diesem Land monatlich eine Erklärung ab. Dies sollte die Einhaltung der Mehrwertsteuer vereinfachen und den Verwaltungsaufwand verringern.

Außerdem wird es einen One Stop Shop (OSS) für Intra-EU-Transaktionen geben. Es stehen also Vereinfachungen an, die den Aufwand für Unternehmen verringern sollen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Optionen prüfen. Treffen Sie eine fundierte Entscheidung darüber, welches System für Ihr Unternehmen das richtige ist. Stellen Sie sicher, dass Sie die MwSt.-Verpflichtungen einhalten können, um Probleme bei der Einhaltung der MwSt. in der Zukunft zu vermeiden.

Jetzt sind Sie dran

Setzen Sie sich mit in Verbindung, um Ihre Post-Brexit-Mehrwertsteueranforderungen zu besprechen, und laden Sie unser E-Book EU E-Commerce VAT Package herunter: Neue Regeln für 2021.

In Polen hat das Finanzministerium mehrere Änderungen an den verpflichtenden JPK_V7M/V7K-Berichten des Landes vorgeschlagen. Diese werden am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Die Änderungen bieten in einigen Bereichen administrative Erleichterungen für Steuerzahler, schaffen aber an anderer Stelle potenziell neue Hürden.

Polen JPK_V7M und V7K Berichte

Die JPK_V7M/V7K-Berichte – Polens Versuch, die zusammenfassende Berichterstattung einer Umsatzsteuererklärung mit den detaillierten Informationen einer SAF-T zu verschmelzen – sind seit Oktober 2020 in Kraft . Die Steuerzahler müssen diese Berichte (V7M für monatliche Einreicher, V7K für vierteljährliche Einreicher) anstelle der bisher verwendeten Dateien VAT Return und JPK_VAT einreichen.

Die JPK_V7M/V7K-Berichte verlangen von den Steuerzahlern, innerhalb jeder Datei die Rechnungen zu bezeichnen, die einer besonderen Mehrwertsteuerbehandlung unterliegen. Zum Beispiel Rechnungen, die Überweisungen zwischen verbundenen Parteien darstellen, oder Rechnungen für Transaktionen, die der polnischen Regelung der geteilten Zahlung unterliegen.

Aufgeteilte Zahlungen sind für Steuerzahler besonders komplex zu handhaben. Die polnische Regelung für geteilte Zahlungen ist breit anwendbar. In einigen Fällen kann sie nach Wahl des Käufers ausgeübt werden. Dies macht es für Verkäufer schwierig, vorherzusagen, welche ihrer Rechnungen gekennzeichnet werden sollten.

Aufgrund dieser Komplexität und als Reaktion auf das Feedback der Steuerzahler würde der Änderungsentwurf für den 1. Juli die Bezeichnung “geteilte Zahlung” abschaffen. Dies würde den Verwaltungsaufwand für die Steuerzahler erheblich reduzieren.

Der Änderungsentwurf führt jedoch zu einer zusätzlichen Komplexität bei der Berichterstattung über uneinbringliche Forderungen. Nach den geänderten Regeln müssen die Steuerzahler das ursprüngliche Fälligkeitsdatum der Zahlung für eine unbezahlte Rechnung angeben. Für die der Steuerzahler eine Mehrwertsteuererleichterung beantragt. Dies soll der Steuerbehörde helfen, die Ansprüche auf Forderungserlass zu überprüfen. Dies könnte für Steuerzahler, die solche Informationen nicht aufbewahren oder in ihren Buchhaltungssystemen nicht einfach darauf zugreifen können, möglicherweise eine Schwierigkeit darstellen.

Polen und EU One Stop Shop

Schließlich würde der Änderungsentwurf die Meldung von grenzüberschreitenden Lieferungen von Waren zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) ändern. Dies gilt auch für ähnliche Lieferungen von elektronischen Dienstleistungen. Diese Lieferungen stehen im Mittelpunkt der Regelung European Union’s One-Stop Shop , die am 1. Juli 2021 in Kraft tritt, und als solche würden die derzeitigen Rechnungsbezeichnungen für diese Lieferungen in JPK_V7M/V7K unter den geänderten Regeln zu einer einzigen, neuen Rechnungsbezeichnung konsolidiert werden.

Die polnischen JPK_V7M/V7K-Anmeldungen sind enorm ehrgeizig im Umfang. Aus den jüngsten Vorschlägen geht klar hervor, dass die Steuerbehörde bereit ist, sehr kurzfristig erhebliche Anpassungen an der Struktur dieser Einreichungen vorzunehmen. In einer solch dynamischen Landschaft ist es entscheidend, dass Unternehmen mit den regulatorischen Entwicklungen Schritt halten, um konform zu bleiben.

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Steuerermittlung im Vertrieb

Verbessern Sie die Effizienz, verankern Sie eine solide Compliance und sparen Sie Zeit mit der Automatisierung der Steuerermittlung

Optimierte Steuerermittlung und Automatiserung

Optimierten Steuerermittlung mit erweiterten automatisierten Funktionen

Die Ermittlung der Umsatzsteuer erfordert häufig die manuelle Eingabe von Daten in die Vertriebsdokumentation, um sicherzustellen, dass die Compliance in allen Ländern eingehalten wird. Dieser Prozess ist jedoch zeitaufwändig und kann zu Fehlern führen. Anpassungen des Steu­er­fin­dungs­kon­zept, ob aus rechtlichen oder geschäftlichen Gründen, führen in der Regel zu weitreichenden Konsequenzen.

Unternehmen müssen Logiken im Programmablauf anpassen, um eine vollständige Compliance zu gewährleisten und die Fehlerquote im Interesse der Geschäftskontinuität zu senken. Während die Bereitstellung der Gesamtfunktionalität und die Vermeidung riskanter Nebeneffekte in der Regel ein hohes Maß an manuellen Eingriffen erfordern, können Sie diesen Herausforderungen durch die Nutzung von Automatisierung innerhalb Ihrer SAP-Software vorausgreifen.

Die vollständig auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Sovos-Software zur Ermittlung der Umsatzsteuer ist eine automatisierte Lösung, die eine effektive Ermittlungslogik bietet, um Reihengeschäfte, Sonderprozesse und unterschiedliche Umsatzsteuerstatus sofort zu erkennen und zu berücksichtigen. Sovos Steuerermittlung im Vertrieb ist eines von vier Add-ons, die innerhalb unserer Lösung verfügbar sind.

Das SAP-Add-on von Sovos zur Umsatzsteuerermittlung wurde mit dem Ziel entwickelt, den Vertrieb weniger mühsam und komplex zu gestalten. Es ermöglicht die mühelose Ermittlung von Transportcodes, An­säs­sig­keits­sta­tus und Kennzeichen für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die automatische Klassifizierung und Identifizierung spezifischer Umstände liefert genaue Ergebnisse für die Umsatzsteuer. Gleichzeitig sorgt die vollständige Transparenz für Genauigkeit während des gesamten Prozesses, was besonders wichtig ist, wenn es um Continuous Transaction Controls (CTCs) geht.

Mit einer einfachen, benutzerfreundlichen Oberfläche benötigt Ihr Vertriebsteam keine Unterstützung durch die IT-Abteilung mehr. Und da manuelle Eingaben immer seltener werden, können sich die Steuer- und Buchhaltungsteams auf geschäftsentscheidende Aufgaben konzentrieren.

Sovos Steuerermittlung für den Vertrieb ist ein zertifiziertes Add-on für SAP S/4HANA On-Premise und Private Cloud 2021

  • Automatische Bestimmung der Transaktionsart zur Verringerung von Umsatzsteuerproblemen

  • Effektive Bestimmungslogik mit automatischer Identifizierung und Einbeziehung von Reihengeschäfte, Sonderprozessen und unterschiedlichen Status der Ansässigkeit

  • Vollständig automatisiert, sodass nur selten manuelle Eingriffe erforderlich sind, was Zeit spart und die Fehlerquote reduziert

  • Einfache Bedienung durch Ihre Steuerexperten, da keine Übersetzungen der technischen Spezifikationen für SAP erforderlich sind, wodurch die IT-Teams entlastet werden

  • Einfach zu bedienende Software mit nur einer Konditionstabelle für die Ermittlung des Steuerkennzeichens für einheitlich korrekte Umsatzsteuerparameter

  • Transaktionsspezifische Steuerung der Ermittlung weiterer umsatzsteuerrelevanter Parameter

  • Umfassende Transparenz durch laufende Prozesskontrolle mit Dokumentationsprotokollen, die innerhalb der Software verfügbar sind

Wie in unserem Jahresbericht VAT Trends: Toward Continuous Transaction Controls, gibt es eine zunehmende Verlagerung hin zur Destinationsbesteuerung, die für bestimmte grenzüberschreitende Geschäfte gilt.

In der alten Welt des papierbasierten Handels war die Durchsetzung von Steuergrenzen, zwischen oder innerhalb von Ländern, meist eine Angelegenheit von physischen Zollkontrollen. Um den Handel zu erleichtern und die Ressourcen zu optimieren, haben viele Länder in der Vergangenheit “De-minimis”-Regeln angewendet. Diese legten bestimmte Grenzwerte fest (z. B. EUR 10-22 in der Europäischen Union), unterhalb derer importierte Waren von der Mehrwertsteuer befreit waren.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen, die an der Grenze nicht oder nur schwer kontrolliert werden konnten, entgingen oft ganz der Mehrwertsteuererhebung oder wurden im Land des Dienstleisters besteuert. In den letzten zehn Jahren hat der grenzüberschreitende Handel mit geringwertigen Waren und digitalen Dienstleistungen enorm zugenommen. Infolgedessen ergreifen die Steuerverwaltungen erhebliche Maßnahmen, um diese Lieferungen im Land des Verbrauchs/Bestimmungsortes zu besteuern.

Umsatzsteuerliche Behandlung von digitalen/elektronischen B2C-Lieferungen durch ausländische Lieferanten

Seit der Veröffentlichung des Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Project Action 1 Report on Addressing the Tax Challenges of the Digital Economy der OECD/G20 im Jahr 2015 haben die meisten OECD- und G20-Länder Regeln für die umsatzsteuerliche Behandlung von digitalen/elektronischen B2C-Lieferungen durch ausländische Anbieter verabschiedet. Die in Verbindung mit dem Project Action 1 Report herausgegebenen internationalen MwSt./GST-Leitlinien empfehlen die folgenden Ansätze für die Erhebung der MwSt./GST auf B2C-Verkäufe elektronischer Dienstleistungen durch ausländische Anbieter:

Viele Industrie- und Schwellenländer haben inzwischen Gesetze zu dieser OECD-Leitlinie erlassen; die meisten gelten nur für B2C-Transaktionen, obwohl einige dieser Länder Verpflichtungen auferlegt haben, die sowohl für B2B- als auch für B2C-Transaktionen gelten oder gelten könnten.

Für geringwertige Güter hat die OECD ähnliche Empfehlungen ausgesprochen, die sowohl ein verkäufer- als auch ein vermittlerbasiertes Erhebungsmodell vorsehen. Der Trend zur Besteuerung nach dem Bestimmungsort betrifft viele verschiedene Bereiche der Verbrauchssteuer, darunter die folgenden Beispiele.

EU-Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Handel und digitale Dienstleistungen

Die EU hat schrittweise neue Regeln für die Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen eingeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mehrwertsteuer genauer dem Land des Verbrauchs zufließt. Ab dem 1. Januar 2015 und als Teil dieser Änderung ändert sich, wo die Erbringung digitaler Dienstleistungen besteuert wird. Sie wird dort besteuert, wo der private Endkunde in der EU ansässig ist, seinen ständigen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Diese Änderungen stehen neben der Einführung des One Stop Shop (OSS) Systems, das die Berichterstattung für Steuerpflichtige und ihre Vertreter oder Vermittler erleichtern soll. Im Rahmen des EU-Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Handel , das ab dem 1. Juli 2021 in Kraft treten soll, unterliegen alle Dienstleistungen und alle Waren, einschließlich der auf dem elektronischen Handel basierenden Importe, komplizierten Vorschriften, die Änderungen der Arbeitsweise des Zolls in allen Mitgliedstaaten beinhalten.

Mit dieser Verlagerung hin zur Steuerpflicht für bestimmte grenzüberschreitende Transaktionen ist es wichtig, dass Unternehmen die Auswirkungen vollständig verstehen. Das gilt nicht nur für ihre Geschäftsprozesse, sondern auch für die Einhaltung der sich ändernden Regeln und Vorschriften.

Jetzt sind Sie dran

Setzen Sie sich mit in Verbindung, um Ihre umsatzsteuerlichen Pflichten für den grenzüberschreitenden Handel zu besprechen. Um mehr über die Zukunft der Mehrwertsteuer zu erfahren, laden Sie unseren Bericht VAT Trends herunter: Toward Continuous Transaction Controls.

Am 1. Mai 2021 hat die mexikanische Steuerverwaltung (SAT) eines der wichtigsten Updates für das elektronische Rechnungssystem des Landes seit 2017 veröffentlicht.

Bei der Aktualisierung ging es um das neue Bill of Lading Supplement (lokal bekannt als Suplemento de Carta Porte), das als Anhang zur elektronischen Rechnung (CFDI) des Transfers (CFDI de Traslado) oder zur CFDI der Einnahmen (CFDI de Ingresos), die für Transportdienstleistungen ausgestellt werden, hinzugefügt werden sollte.

Diese Ergänzung basiert auf den Bestimmungen der Artikel 29 und 29-A der Abgabenordnung Mexikos und der Regel 2.7.1.9 der Diversen Steuerresolution. Die Artikel der Abgabenordnung geben der Steuerverwaltung die Befugnis, die Dokumente, die zum Nachweis des legalen Transports von Waren innerhalb des Landes zu verwenden sind, durch spezifische Regeln zu definieren. Die erwähnte Vorschrift beschreibt die spezifischen Anforderungen an die Ergänzung der Carta Porte.

Warum hat Mexiko den Zusatz “Carta Porte” eingeführt?

Die lateinamerikanischen Länder haben ein ernstes Problem mit Steuerhinterziehung, die in der Regel durch den Schmuggel von Waren ohne Zahlung der entsprechenden Steuern ermöglicht wird. Nach Angaben der SAT haben 60 % der in Mexiko transportierten Waren einen illegalen Ursprung.

Daher besteht der Zweck der Durchsetzung der Verwendung des Zusatzes “Carta Porte”, sei es als Anhang zur CFDI der Transfers oder der CFDI der Einnahmen, darin, die Rückverfolgbarkeit der innerhalb des mexikanischen Hoheitsgebiets beförderten Produkte zu gewährleisten, indem die Bereitstellung zusätzlicher Informationen über den Ursprung, den Standort, den genauen Bestimmungsort und die Transportwege der auf der Straße, der Schiene, dem Wasser oder dem Luftweg in Mexiko beförderten Produkte verlangt wird.

Sobald diese Änderung in Kraft tritt, müssen Transporteure von Gütern auf der Straße, auf der Schiene, auf dem Wasser oder in der Luft eine Kopie des Beiblatts von Carta Porte im Fahrzeug mitführen, das die rechtmäßige Einhaltung dieses Mandats belegt.

Wer ist verpflichtet, die Carta Porte-Beilage auszustellen?

Wann wird der Nachtrag verpflichtend und wann sollte er ausgegeben werden?

Die Carta Porte als Ergänzung der CFDI of Transfers oder der CFDI of Revenues

Wie wir wissen, verlangen die neuen Vorschriften, dass der Zuschlag für die Carta Porte zur CFDI der Transfers oder zur CFDI der Revenues addiert wird, je nachdem, wer die Waren transportiert.

Der Zusatz “Carta Porte” wird der CFDI von Transfers hinzugefügt, wenn der Transport von Waren durch den Eigentümer erfolgt (d.h. interne Verteilungen zwischen Lagern und Geschäften, Konsignation, usw.) oder wenn der Verkäufer den Versand der Produkte an den Käufer übernimmt.

Der Carta Porte-Zusatz wird auch zur CFDI von Transfers hinzugefügt, wenn der Versand der Waren durch einen Vermittler oder einen Transportagenten erfolgt, wie zuvor erläutert. In solchen Fällen sehen die aktuellen Vorschriften vor, dass die CFDI als Wert der Produkte Null haben sollte und der zu verwendende RFC-Schlüssel ist der generische Schlüssel, der für Transaktionen mit der Öffentlichkeit festgelegt wurde. Im Feld für die Beschreibung sollte der Gegenstand der Übertragung angegeben werden.

Wenn die Ergänzung “Carta Porte” als Teil der CFDI der Einnahmen (CFDI de Ingresos) ausgestellt wird, weil die Waren von einem Transportunternehmen transportiert werden, sollte das Transportunternehmen die CFDI der Einnahmen mit der Ergänzung “Carta Porte” ausstellen. Anders als im vorherigen Fall, in dem die CFDI einen Wert von Null hatte, ist der Wert, der in der CFDI der Einnahmen enthalten sein muss, der Preis der Transportdienstleistungen, den das Transportunternehmen dem Kunden in Rechnung stellt.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Carta Porte-Ergänzung keine anderen Dokumente ersetzt, die zum Nachweis der rechtmäßigen Herkunft oder des Eigentums an Produkten erforderlich sind. Zu diesem Zweck werden andere zusätzliche Dokumente benötigt.

Begleitdokumente zur Carta Porte Ergänzung

Während die Carta Porte-Ergänzung klare Informationen über den Transport von Waren liefert, die übertragen werden, beweist dieses Dokument allein nicht den rechtmäßigen Status der transportierten Waren. Dieser Status sollte von demjenigen nachgewiesen werden, der den Transport durchführt, mit den entsprechenden Dokumenten, die die Herkunft der beförderten Produkte belegen, wie z. B. Einfuhrdokumente, CFDI von Pagos, Registrierungen und Lizenzen usw.

Im Falle des Transports von Erdölprodukten wird der rechtmäßige Status des Produkts mit der gedruckten Darstellung des für diese Art von Produkten erstellten Zusatzes nachgewiesen (das Complemento de Hidrocarburos y Petroliferos).

Aufbau der Carta Porte-Beilage

Laut der technischen Dokumentation, die von der SAT herausgegeben wurde, werden die Informationen, die über den Zusatz Carta Porte bereitgestellt werden, über eine Reihe von Feldern (ca. 215) übermittelt, die optionale und obligatorische Informationen über das zu transportierende Produkt, die Art der verwendeten Verpackung, das Gewicht, die Menge, die Versicherung, die Transportgenehmigung, die dem Transportunternehmen vom Sekretariat für öffentliches Transportwesen erteilt wurde, das Kennzeichen und die Zulassung des verwendeten Kraftfahrzeugs, den Fahrer sowie Informationen über den Empfänger der zu transportierenden Produkte innerhalb Mexikos enthalten.

Die Informationen in diesen Feldern werden durch direkte Eingabe durch die Steuerzahler oder in einigen Fällen durch die spezifischen Auswahlmöglichkeiten in einer Reihe von Katalogen, die von der SAT erstellt wurden, ausgefüllt.

Solche Kataloge können wie folgt gruppiert werden:

Transportkatalog: Enthält die Schlüssel für die Auswahl der Transportmittel, mit denen die Waren bewegt werden (01 Landtransport, 02 Seetransport, usw.)

Katalog der Station: Beschreibt den Ort, von dem aus die Ware versandt wurde

Katalog der Wasserstraßenhäfen, Flughäfen und Bahnhöfe: Listet alle Häfen, Flughäfen und Bahnhöfe in ganz Mexiko auf

Katalog der Maßeinheiten und Verpackungen: Informiert über die Auswahl des Containertyps und der Maße in Bezug auf die zu transportierende Ware.

Produkt- und Leistungskatalog: Gibt die verschiedenen Codes an, die zur Identifizierung der transportierten Produkte verwendet werden.

Gefahrgutkatalog: Listet die Optionen zur Beschreibung und Identifizierung der Produkte auf, die als gefährlich gelten, wenn sie transportiert werden.

Andere Kataloge, die in dieser Ergänzung enthalten sind, beziehen sich unter anderem auf die Art des Transports und der Anhänger, die für den Transport der Produkte auf dem Landweg verwendet werden, die Verpackung, die Arten der Genehmigungen, die Gemeinden, Stadtteile und Standorte.

Strafen und Sanktionen

Sobald die Verwendung des Carta Porte-Zusatzes verpflichtend wird, hat die Nichteinhaltung dieser Anforderung mehrere unmittelbare Konsequenzen für die Zuwiderhandelnden.

Zusätzliche Klarstellungen zum Umfang der Carta Porte Ergänzung:

Als die SAT den neuen “Miscellaneous Fiscal Resolution” für 2021 veröffentlichte, gab es einige Zweifel über den Umfang dieses Mandats. Dies lag daran, dass für den Fall des Landtransports festgelegt wurde, dass die Verwendung des Zuschlags nur erforderlich ist, wenn die Güter über Bundesstraßen transportiert werden. In der ursprünglichen Veröffentlichung der Miscellaneous Fiscal Resolution wurde auch festgelegt, dass die Einhaltung dieses Mandats für Eigentümer von nationalen Gütern, die Teil ihres Vermögens sind, erforderlich ist, wenn sie diese Güter in Mexiko transportieren.

Um diese Missverständnisse und Einschränkungen zu beseitigen, hat die SAT vor kurzem eine neue Änderung veröffentlicht, in der festgelegt wird, dass das Mandat für alle Warenbewegungen erforderlich ist, unabhängig von der verwendeten Straße. In der neuen Entschließung wurde auch der Verweis auf “nationale Güter, die Teil ihres Vermögens sind, ausgeschlossen”, so dass nun klar ist, dass es für alle Güter gilt, die übertragen werden, unabhängig von ihrer Herkunft.

Jetzt sind Sie dran

Kontaktieren Sie uns , um Ihre Anforderungen an die Einhaltung der Mehrwertsteuer in LATAM zu besprechen. Bleiben Sie auf dem Laufenden über die sich verändernde Umsatzsteuer-Compliance-Landschaft, indem Sie VAT Trends herunterladen: Hin zu kontinuierlichen Transaktionskontrollen.

Die General Authority of Zakat and Tax’s (GAZT) zuvor veröffentlichten Regelentwürfe zu “Kontrollen, Anforderungen, technischen Spezifikationen und Verfahrensregeln für die Umsetzung der Bestimmungen der E-Invoicing-Verordnung” zielten darauf ab, technische und verfahrenstechnische Anforderungen und Kontrollen für das kommende E-Invoicing-Mandat zu definieren. Die GAZT hat kürzlich den Entwurf der E-Invoicing-Regeln in Saudi-Arabien fertiggestellt und veröffentlicht.

Inzwischen hat sich der Name der Steuerbehörde durch die Zusammenlegung der General Authority of Zakat and Tax (GAZT) und der General Authority of Customs zur Zakat, Tax and Customs Authority (ZATCA) geändert.

Die finalisierten Regeln beinhalten eine Änderung des Go-Live-Datums der zweiten Phase vom 1. Juni 2022 auf den 1. Januar 2023. Sie enthüllten die Frist für die Meldung von B2C-Rechnungen (vereinfacht) auf der Plattform der Steuerbehörde für die zweite Phase.

Gemäß den endgültigen Regeln wird das saudi-arabische E-Invoicing-System zwei Hauptphasen haben.

Saudi-Arabien E-Invoicing System: Die erste Phase

Die erste Phase von beginnt am 4. Dezember 2021 und verpflichtet alle ansässigen Steuerzahler, elektronische Rechnungen und elektronische Rechnungen (Gutschriften und Lastschriften) zu erstellen, zu ändern und zu speichern.

Die endgültigen Regeln besagen, dass Unternehmen E-Rechnungen und die dazugehörigen Notizen in einem strukturierten elektronischen Format erstellen müssen. Daten im PDF- oder Word-Format sind daher keine E-Rechnungen. In der ersten Phase ist kein bestimmtes elektronisches Format vorgeschrieben. Allerdings müssen solche Rechnungen und Notizen alle notwendigen Informationen enthalten. In der ersten Phase müssen B2C-Rechnungen einen QR-Code enthalten.

Es gibt eine Reihe von verbotenen Funktionalitäten für E-Invoicing-Lösungen für die erste Phase:

Saudi-Arabien E-Invoicing System: Die zweite Phase

Die zweite Phase wird die zusätzliche Anforderung an die Steuerpflichtigen bringen, neben elektronischen Rechnungen auch elektronische Notizen an das ZATCA zu übermitteln.

Die endgültigen Regeln besagen, dass die zweite Phase am 1. Januar 2023 beginnt und in verschiedenen Stufen ausgerollt werden soll. Für B2B-Rechnungen ist eine Abrechnungsregelung vorgeschrieben, während B2C-Rechnungen innerhalb von 24 Stunden nach Ausstellung an die Plattform der Steuerbehörde gemeldet werden müssen.

Infolge der Anforderungen der zweiten Phase wird das saudische E-Invoicing-System ab dem 1. Januar 2023 als CTC-E-Invoicing-System eingestuft. Alle E-Invoices müssen im UBL-basierten XML-Format ausgestellt werden. Steuerrechnungen können im XML- oder PDF/A-3-Format (mit eingebettetem XML) verteilt werden. Steuerzahler müssen vereinfachte Rechnungen (d.h. B2C) in Papierform verteilen.

In der zweiten Phase muss eine konforme E-Invoicing-Lösung die folgenden Merkmale aufweisen:

Die zweite Phase wird zusätzlich zu den in der ersten Phase genannten Anforderungen weitere verbotene Funktionalitäten für E-Invoicing-Lösungen bringen:

Wie geht es weiter mit dem E-Invoicing-System in Saudi-Arabien?

Nach der Veröffentlichung der endgültigen Regeln organisiert die ZATCA Workshops, um die relevanten Stakeholder der Branche zu informieren.

Einige Details sind zu diesem Zeitpunkt noch unklar, jedoch haben die saudischen Behörden sehr erfolgreich die langfristigen Ziele der Implementierung ihres E-Invoicing-Systems kommuniziert sowie klare Unterlagen zur Verfügung gestellt und Möglichkeiten für Feedback zu den für jede Phase veröffentlichten Unterlagen geboten. Wir erwarten die Bereitstellung der notwendigen Anleitung in naher Zukunft.

Jetzt sind Sie dran

Kontaktieren Sie uns , um Ihre Anforderungen an die Mehrwertsteuer in Saudi-Arabien zu besprechen. Um mehr darüber zu erfahren, was wir glauben, was die Zukunft bringt, laden Sie VAT Trends herunter: Hin zu kontinuierlichen Transaktionskontrollen.