Der lang erwartete Vorschlag für eine Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA) wurde von den Wirtschafts- und Finanzministern der Mitgliedstaaten gebilligt. Am 5. November 2024 haben sich die Mitgliedstaaten auf der Tagung des Rates "Wirtschaft und Finanzen" (ECOFIN) einstimmig auf die Verabschiedung des ViDA-Pakets geeinigt. Diese Entscheidung ist ein wichtiger Meilenstein bei der Modernisierung der Mehrwertsteuerrichtlinie und schafft die Voraussetzungen für ein effizienteres und digitaleres Mehrwertsteuersystem in der gesamten Europäischen Union.
Bestimmte Änderungen werden sofort in Kraft treten, sobald das Paket in Kraft tritt, während andere in den kommenden Jahren schrittweise eingeführt werden.
Der Text wird vom Parlament förmlich gebilligt und kann anschließend offiziell angenommen werden.
In unserem Blog finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Änderungen, die sich auf die Verpflichtungen zur elektronischen Rechnungsstellung, die neue Digital Reporting Requirement (DRR) und den Zeitplan für diese Änderungen auswirken.
Der Rat der Europäischen Union hat einen neuen Vorschlag zur Reform der Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA) veröffentlicht.
Der Vorschlag zielt auf die Modernisierung und Straffung der Mehrwertsteuersysteme in der gesamten EU ab, insbesondere der elektronischen Rechnungsstellung und der fortlaufenden Transaktionskontrollen (CTC). Die Mitgliedstaaten werden sie am 5. November auf der nächsten ECOFIN-Tagung überprüfen.
Im Falle einer Verabschiedung wird es im Laufe der Zeit eine Reihe von Änderungen geben, von denen einige in Kraft treten werden, sobald die Richtlinie in Kraft tritt. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen, insbesondere in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung und die CTC-Anforderungen.
Was ist neu und warum die Verzögerung?
Mit dem neuen Vorschlag wird die vorherige Fassung nicht wesentlich geändert. Die wichtigste Änderung im neuen ViDA-Vorschlag betrifft die Zeitpunkte, zu denen die Maßnahmen in Kraft treten. Die Fristen wurden aufgrund der Rückschläge, die ViDA seit seinem ersten Entwurf erlitten hat, verschoben.
Der ViDA-Vorschlag hat sich aufgrund der Komplexität seiner Ziele, die hauptsächlich darin bestehen, die unterschiedlichen Mehrwertsteuersysteme innerhalb der EU zu harmonisieren, verzögert. Zusätzlich zu den umfangreichen Konsultationen, die während dieses Prozesses durchgeführt wurden, um die Interessen der verschiedenen Interessenträger auszugleichen, erfordert die Genehmigung von ViDA die Angleichung der Standpunkte und Prioritäten der Mitgliedstaaten.
Dies hat sich als erhebliche Hürde erwiesen, da die Mitgliedstaaten ihre Bedenken hinsichtlich verschiedener Aspekte des Vorschlags geäußert haben, wie z. B. der Umsetzungskosten und der Angleichung an die EU-Datenschutzvorschriften. ViDA muss auch die formellen Schritte zur Genehmigung durch das Europäische Parlament und den Rat der EU durchlaufen.
Diese Faktoren zusammen haben die Einführung von ViDA zu einem langwierigen Prozess gemacht, aber seine Umsetzung verspricht erhebliche Vorteile im öffentlichen und privaten Sektor in der gesamten EU.
Entzug der EU-Zulassung für die inländische elektronische Rechnungsstellung: Nach der geltenden Mehrwertsteuerrichtlinie ist eine EU-Genehmigung erforderlich, damit die Mitgliedstaaten eine obligatorische elektronische B2B-Rechnungsstellung im Inland einführen können. Länder wie Italien, Polen, Deutschland, Frankreich, Belgien und Rumänien haben Ausnahmeregelungen für die elektronische Rechnungsstellung beantragt. Mit ViDA können die Mitgliedstaaten die inländische elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, ohne dass eine EU-Genehmigung erforderlich ist, sofern sie nur für ansässige Steuerzahler gilt.
Die Annahme elektronischer Rechnungen durch den Käufer wurde eliminiert: Die aktuelle EU-Umsatzsteuerrichtlinie besagt, dass die Nutzung von E-Rechnungen der Zustimmung des Käufers unterliegt. Im Rahmen des ViDA werden Mitgliedstaaten, die eine verpflichtende inländische elektronische Rechnungsstellung eingeführt haben, keine Zustimmung des Käufers mehr verlangen.
Neudefinition der elektronischen Rechnungsstellung
ViDA definiert elektronische Rechnungen neu. Dem Vorschlag zufolge sind elektronische Rechnungen solche, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, das eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht. Das bedeutet, dass unstrukturierte Formate, wie z. B. reine PDFs oder JPEG-Bilder, nicht mehr als E-Rechnung gelten. Hybride Formate, wie z.B. ZUGFeRD und Factur-X, können aufgrund ihres strukturierten Anteils bestehen bleiben.
Grundsätzlich müssen elektronische Rechnungen der europäischen Norm und der Liste ihrer Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU (Format "EN") entsprechen. ViDA ermöglicht es den Mitgliedstaaten jedoch, andere Standards für inländische Transaktionen zu verwenden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Ab 2030 werden elektronische B2B-Rechnungen, die dem europäischen Standard entsprechen, der Standard sein und keine Zustimmung des Käufers mehr erfordern. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat jedoch für eine andere verbindliche nationale Norm, kann er entweder auf die Annahme elektronischer Rechnungen nach der europäischen Norm verzichten oder diese vom Käufer verlangen.
Digitale Meldepflichten (DRRs) für grenzüberschreitende Transaktionen
Eine der wirkungsvollsten Aktualisierungen in ViDA ist die Anforderung einer digitalen Berichterstattung über grenzüberschreitende Transaktionsdaten nahezu in Echtzeit.
Ab 2030 müssen Steuerpflichtige, die grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb der EU tätigen, Rechnungsdaten elektronisch im EN-Format melden. Eine solche DRR ist eine Voraussetzung für Steuerpflichtige, um bei einem grenzüberschreitenden Umsatz von der Mehrwertsteuer zu befreien oder Vorsteuer geltend zu machen. Jeder Mitgliedstaat wird elektronische Mechanismen für die Übermittlung dieser Daten bereitstellen.
Bei ViDA müssen grenzüberschreitende E-Rechnungen innerhalb der EU innerhalb von bis zu 10 Tagen nach dem Steuertatbestand ausgestellt werden. In diesen Fällen muss die DRR gleichzeitig mit der Ausstellung der E-Rechnung erfolgen oder hätte ausgestellt werden müssen.
Rechnungen, die vom Empfänger im Namen des Verkäufers ausgestellt werden (sog. Gutschriftsverfahren), und Rechnungen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Erwerben müssen spätestens fünf Tage nach Ausstellung der Rechnung gemeldet werden bzw. hätten ausgestellt bzw. empfangen werden müssen.
Erwartungsgemäß können DRRs von den Steuerpflichtigen selbst durchgeführt oder in deren Namen an einen Dritten ausgelagert werden.
Digitale Meldepflichten für inländische Transaktionen
ViDA räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, eine digitale Berichterstattung für inländische B2B/B2C-Verkäufe, Kaufdaten und Selbstlieferungen für umsatzsteuerlich registrierte Steuerpflichtige in ihrem Zuständigkeitsbereich vorzuschreiben. Die inländischen Meldepflichten müssen mit den grenzüberschreitenden DRR-Standards von ViDA übereinstimmen, und die Mitgliedstaaten müssen Einreichungen im europäischen Standardformat zulassen, obwohl auch andere interoperable Formate zugelassen sein können.
Mitgliedstaaten, die ab dem 1. Januar 2024 über inländische Echtzeit-Meldesysteme verfügen, müssen die ViDA-Standards bis 2035 einhalten. Andererseits wird in dem Vorschlag klargestellt, dass andere Meldepflichten wie SAF-T weiterhin bestehen können. Diese Angleichung wird die Kohärenz in der gesamten EU gewährleisten, um die vollständige Umsetzung von ViDA vorzubereiten.
Die Mitgliedstaaten haben bis zum 30. Juni 2030 Zeit, die Bestimmungen von ViDA über die elektronische Rechnungsstellung und die Katastrophenvorsorge in ihre nationalen Rechtsvorschriften zu übernehmen, so dass die Richtlinie bis zum 1. Juli 2030 in der gesamten EU in Kraft tritt.
Die Auswirkungen von ViDA auf Unternehmen
Der ViDA-Vorschlag stellt eine bedeutende Wende für Unternehmen dar, die in der EU tätig sind, und verspricht sowohl Chancen als auch Herausforderungen. Durch die Einführung von DRRs zielt ViDA darauf ab, veraltete Anforderungen zu ersetzen, den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Genauigkeit zu verbessern und Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen.
Der Übergang zu strukturierter elektronischer Rechnungsstellung und digitaler Berichterstattung nahezu in Echtzeit erfordert von Unternehmen, ihre Rechnungsstellungs- und Berichtssysteme zu aktualisieren, um die digitale Transformation in allen Sektoren voranzutreiben. Der Übergang kann zwar erste Anpassungen mit sich bringen, aber es wird erwartet, dass er die Effizienz steigert, gleiche Wettbewerbsbedingungen schafft und eine reibungslosere Interoperabilität zwischen Unternehmen ermöglicht, die unterschiedliche Systeme verwenden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Leitfaden zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter.
Die französische Steuerverwaltung hat gerade strukturelle Änderungen am französischen E-Invoicing-Mandat für 2026 angekündigt, die die Entwicklung des kostenlosen, staatlich betriebenen Rechnungsaustauschdienstes einstellen werden. Diese Entscheidung wird den Druck auf Steuerzahler und Softwareanbieter erhöhen, eine zertifizierte "PDP" zu wählen, um die durch diese Entscheidung entstandene Lücke zu füllen.
Als Frankreich in seinem Finanzgesetz von 2020 die obligatorische elektronische Rechnungsstellung zwischen Unternehmen einführte , führte die Steuerverwaltung eine breit angelegte vergleichende Studie durch, in der untersucht wurde, wie andere Länder ähnliche Verpflichtungen umgesetzt hatten. Frankreich wählte jedoch einen einzigartigen Ansatz und schuf das komplexe "Y-Modell", das Elemente aus den Systemen mehrerer Länder kombinierte. Wie beispielsweise in Italien wurde eine zentrale, staatlich betriebene Plattform (PPF) eingerichtet, die Unternehmen als kostenlosen Basisdienst für den Austausch und die Meldung elektronischer Rechnungen nutzen konnten.
Parallel zu der Fähigkeit des PPF, elektronische Rechnungen für französische Steuerzahler auszutauschen, hat die französische Steuerbehörde Kandidaten-PDPs gebeten, die gleiche Funktion für komplexere geschäftliche Anwendungsfälle zu übernehmen.
Diese Organisationen wurden registriert, strengen Tests unterzogen und einige wurden vorab genehmigt, bis die abschließenden Tests mit dem PPF abgeschlossen sind. PDPs sind so konzipiert, dass sie nahtlos Rechnungen miteinander austauschen und diese Transaktionen an den PPF melden müssen.
Und wie sich herausstellte, entschieden sich viele Unternehmen auf dem französischen Markt für den Einsatz eines PDP, um den Austausch von Rechnungsdaten mit Handelspartnern so zu organisieren, dass es ihren individuellen Geschäftsbedingungen entspricht. Andere französische Unternehmen setzten auf die Verfügbarkeit der kostenlosen PDP-Dienste, die von PPF erbracht werden sollten, anstatt sich für eine private PDP zu entscheiden.
Die Gesamtarchitektur des Datenflusses zwischen den öffentlichen und privaten Einrichtungen, die an der französischen Regelung beteiligt sind, führte zu einer noch nie dagewesenen Komplexität der von der öffentlichen Verwaltung veröffentlichten technischen Spezifikationen. Es ist seit einiger Zeit klar, dass diese Komplexität die Budgets und Fristen für die technische Entwicklung des PPF durch die französische öffentliche Verwaltung belastet.
Die französische Steuerverwaltung (DG-FIP) kündigte am 15. Oktober an, dass die Entwicklung des PPF zwar fortgesetzt wird, sich der Schwerpunkt jedoch auf die Bereitstellung von Verzeichnisdiensten für die Weiterleitung elektronischer Rechnungen verlagern wird, ohne PDP-Dienste anzubieten.
Infolgedessen stehen viele französische Unternehmen und Softwareanbieter nun vor der Herausforderung, sich die Dienste einer privaten PDP zu sichern. Obwohl das Go-Live-Datum des E-Invoicing-Mandats im September 2026 zunächst nur für die größten Unternehmen gilt, müssen sich mehr als vier Millionen Unternehmen auf PDP-fähige Buchhaltungssoftware verlassen, um diese Transaktionen unabhängig von ihrer Größe zu erhalten.
Sovos war eines der ersten PDPs, das von der französischen Steuerbehörde vorab genehmigt wurde, und verfügt über mehr als zwei Jahrzehnte Erfahrung in der Bereitstellung von Compliance-Technologie für Unternehmen in Frankreich. Sovos ist einzigartig positioniert, um die Bedürfnisse von Unternehmen zu erfüllen, die sich jetzt für einen zuverlässigen Anbieter entscheiden müssen.
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Die Regierung der Republik Slowenien hat einen Vorschlagsentwurf zur Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung und elektronischen Berichterstattung für B2B- und B2C-Transaktionen veröffentlicht. Diese Umsetzung würde eine bedeutende Veränderung in der E-Invoicing-Landschaft des Landes bedeuten.
Sollte der Vorschlag angenommen werden, unterliegen die Steuerpflichtigen einer doppelten Verpflichtung: Sie müssen B2B-Rechnungen elektronisch ausstellen und austauschen sowie B2B- und B2C-Transaktionsdaten an die Steuerbehörde melden. Obwohl bei der Ausstellung elektronischer Rechnungen keine Freigabe erforderlich ist, müssen Transaktionsdaten nahezu in Echtzeit an die Steuerbehörde gemeldet werden, was zeigt, dass Slowenien sich dem globalen Trend anschließt, dass Regierungen kontinuierliche Transaktionskontrollen (CTC) einführen.
Steuerpflichtige im Anwendungsbereich sind alle Unternehmen, die im slowenischen Unternehmensregister (PRS) eingetragen sind, einschließlich Unternehmen, Selbstständige und Verbände. Um sich im PRS registrieren zu können, müssen Unternehmen einen eingetragenen Sitz oder eine Adresse auf dem Gebiet der Republik Slowenien haben.
Mit diesem neuen System wird auch ein dezentrales Melde- und Austauschmodell eingeführt, das von registrierten Dienstleistern, den sogenannten E-Route-Anbietern, ermöglicht wird. Diese ähneln den Anforderungen an den Netzaustausch in Frankreich und den für Spanien geplanten Anforderungen.
Die vorgeschlagene obligatorische elektronische Rechnungsstellung und die elektronische Berichterstattung über den CTC werden ab dem 1. Juni 2026 eingeführt.
Das E-Invoicing-Mandat würde die Steuerzahler dazu verpflichten, elektronische Rechnungen und andere elektronische Dokumente für inländische B2B-Transaktionen auszustellen, zu senden und zu empfangen.
Nach dem slowenischen Vorschlag beziehen sich elektronische Rechnungen auf eine Rechnung oder ein ähnliches Buchhaltungsdokument, in dem Geschäftsvorgänge unabhängig von ihrer Bezeichnung erfasst werden. Dazu gehören Gutschriften, Lastschriften, Vorausrechnungen, Zahlungsaufforderungen etc.
Es gibt mehrere unterstützte Formate für den Austausch von E-Rechnungen:
Der Vorschlag erlaubt drei Methoden für die Ausstellung und den Austausch von elektronischen Rechnungen:
In Fällen, in denen der Aussteller und der Empfänger unterschiedliche Standards für E-Rechnungen verwenden, muss der Anbieter des Empfängers bei Verwendung von E-Route-Anbietern die E-Rechnung in die vom Empfänger akzeptierte Syntax konvertieren.
Bei B2C-Transaktionen haben Verbraucher die Möglichkeit, entweder E-Rechnungen oder Papierrechnungen zu erhalten. Dies muss von den Parteien vereinbart werden. Im Falle der Ausstellung einer E-Rechnung sind die Lieferanten verpflichtet, eine visualisierte Inhaltsversion (z.B. PDF) zur Verfügung zu stellen.
Der Vorschlag sieht vor, dass Steuerpflichtige B2B- und B2C-Transaktionsdaten, einschließlich grenzüberschreitender Transaktionen, innerhalb von acht Tagen nach Ausstellung oder Eingang der Rechnung elektronisch an die Finanzverwaltung der Republik Slowenien (FURS) melden müssen. Die Berichterstattung muss ausschließlich im e-SLOG-Standard erfolgen.
Die Meldepflicht erstreckt sich auf B2C- und grenzüberschreitende Transaktionen, unabhängig davon, ob eine Rechnung elektronisch ausgestellt wurde. Dadurch wird sichergestellt, dass Transaktionen wie diese, für die die elektronische Rechnungsstellung nicht obligatorisch ist, an die FURS gemeldet werden, was eine umfassende Erfassung der Transaktionsdaten der Steuerzahler ermöglicht.
Die gewählte Methode für den elektronischen Rechnungsaustausch wirkt sich auf die elektronische Berichterstattung von Transaktionsdaten aus. Wenn die Parteien E-Route-Provider verwenden, müssen sowohl der Provider des Ausstellers als auch der Provider des Empfängers die E-Rechnung an FURS senden. Für den direkten Austausch müssen beide Parteien ihre Transaktionen separat an FURS melden.
Der Entwurf legt Verpflichtungen und bestimmte technische Anforderungen fest, die für Anbieter von E-Routen gelten. Nach Angaben der slowenischen Regierung sind die Voraussetzungen, um Anbieter von E-Routen zu werden, vergleichbar mit denen in Frankreich, jedoch ohne dass eine Zertifizierung erforderlich ist
Die Behörden werden jedoch eine Liste der registrierten Anbieter von E-Streckendiensten führen, die bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, von denen einige bereits im Gesetzentwurf aufgeführt sind. Der Vorschlag enthält keine ausdrücklichen lokalen Registrierungs-/Einrichtungsregeln für Anbieter von E-Strecken. Die Regierung wird weitere Vorschriften veröffentlichen, in denen das Antragsverfahren und andere geltende Anforderungen detailliert beschrieben werden.
Die Regierung muss bestimmte entscheidende Schritte unternehmen, bevor sie das Mandat durchsetzt. Das Parlament muss den Gesetzentwurf offiziell genehmigen, bevor die Anforderungen bestätigt werden.
Darüber hinaus wird die Veröffentlichung der technischen Spezifikationen und weiterer Vorschriften erwartet, einschließlich Einzelheiten zu den Methoden der Datenübermittlung an die Steuerbehörde. Slowenien muss bei der EU-Kommission eine Ausnahme von der Mehrwertsteuerrichtlinie beantragen, um die obligatorische elektronische B2B-Rechnungsstellung vor der Einführung von ViDA (Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter) durchzusetzen.
Für Unternehmen, die in Slowenien tätig sind, bedeutet dies bis zum 1. Juni 2026 weitreichende Änderungen ihrer Outbound- und Inbound-Prozesse. Dazu gehören die Anschaffung von Software oder die Aktualisierung ihrer Systeme zur Erstellung, zum Senden und Empfangen von E-Rechnungen, die Anpassung an die zulässigen E-Invoicing-Formate und die Verbindung mit dem FURS oder die Inanspruchnahme der Dienste von E-Route-Anbietern zur elektronischen Meldung ihrer Daten.
Haben Sie Fragen dazu, wie sich diese Änderungen auf Ihren Betrieb auswirken könnten? Fragen Sie unser Expertenteam.
Während der jüngsten ECOFIN-Sitzung am 21. Juni diskutierten die Mitgliedstaaten, ob sie eine Einigung zur Umsetzung der Vorschläge zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA) erzielen könnten. Auf der ECOFIN-Tagung im Mai erhob Estland Einspruch gegen die vorgeschlagenen Plattformregeln und beantragte stattdessen, die neuen Regeln für den fingierten Lieferanten optional zu machen (ein Opt-in), sodass die Mitgliedstaaten entscheiden könnten, ob sie diese in ihre nationale Mehrwertsteuergesetzgebung aufnehmen oder nicht.
In der heutigen Sitzung wurde ein neuer Kompromisstext vorgeschlagen. Der Kompromisstext sah eine Opt-in-Möglichkeit für die neuen Regelungen zur Lieferantenfeststellung vor, allerdings für KMU. Während sich die 26 Mitgliedstaaten und die Kommission darauf einigten, konnte Estland den neuen Kompromiss nicht unterstützen, da es seit dem letzten Treffen keine wesentlichen Änderungen gab und die Einwände weiterhin blieben. Es liegt nun an der ungarischen Präsidentschaft, im zweiten Halbjahr 2024 eine Einigung über die Vorschläge anzustreben.
Zur Erinnerung daran, was passieren wird und wann die Umsetzung erfolgen soll, lesen Sie bitte unseren vorherigen Blogbeitrag „ Wie geht es weiter mit der Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA)?“.
Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich bei ViDA um einen Vorschlag, der es den EU-Ländern ermöglichen soll, mithilfe von Technologie das aktuelle Mehrwertsteuersystem zu verbessern und Betrug besser vorzubeugen. Zu den Neuerungen gehören die Erleichterung der elektronischen Rechnungsstellung, die Einführung verpflichtender digitaler Meldepflichten für grenzübergreifende Transaktionen und rechtliche Mechanismen zur Erleichterung grenzübergreifender Geschäfte und der Einhaltung von Vorschriften. Wenn dies in Kraft tritt, bedeutet dies erhebliche Änderungen für Ihre Geschäftstätigkeit in diesen Ländern.
Wie erwartet werfen Änderungen dieser Größenordnung und Tragweite bei in der EU tätigen Unternehmen zahlreiche Fragen auf. Sobald mehr Informationen zu ViDA verfügbar werden, wird alles von den Prozesskosten bis zum Technologiebedarf ausgewertet.
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Als die Finanzminister der EU letzte Woche zusammenkamen, wurde allgemein erwartet, dass es eine politische Einigung zum Vorschlag für eine Mehrwertsteuerregelung im digitalen Zeitalter (ViDA) geben würde. Aufgrund der Einwände eines Mitgliedstaates gegen die Plattformregeln ist es hierzu leider nicht gekommen. Nun wurde der offizielle Termin für die Fortführung von ViDA auf Eis gelegt, während diese Bedenken unter den Mitgliedern geklärt werden. Die belgische Präsidentschaft bekräftigte jedoch ihre Entschlossenheit, den Vorschlag als einheitliches Paket beizubehalten, und strebt eine Einigung vor dem Ende ihrer Präsidentschaft im Juni 2024 an. In diesem Fall würden die Zeitvorgaben des Vorschlags weiterhin eingehalten.
Die Gesetzgebung verläuft nicht linear und ist auch nie so sauber, wie viele von uns das gerne hätten. Aber lassen Sie sich nicht täuschen. VIDA kommt und wird die EU-Mehrwertsteuerlandschaft für immer verändern. Ein positives Indiz dafür war die einstimmige Annahme zweier der drei Säulen von ViDA. Da die einstimmige Zustimmung aller Teile erforderlich ist, kann keiner der Vorschläge weiterverfolgt werden, solange keine Kompromisslösung gefunden ist. Ich habe jedoch keinen Zweifel daran, dass wir diesen Punkt in naher Zukunft erreichen werden.
ViDA ist gut für alle. Trotz einiger geringfügiger Einwände hier und da und einiger Positionierungen mancher EU-Mitglieder ist ihnen klar, dass ViDA ein entscheidendes Instrument zur Schaffung von Skaleneffekten im Mehrwertsteuersystem der EU ist. Um sich besser auf die moderne Wirtschaft vorzubereiten, ist es die Aufgabe der Regierungen, die Komplexität für Unternehmen zu verringern und den grenzüberschreitenden Handel in der gesamten EU zu fördern.
Der Grund für die Einführung von ViDA bestand darin, eine stärker kollaborative Unternehmenskultur zu fördern und der EU die korrekte Erfassung der Steuereinnahmen zu gewährleisten, die ihren Mitgliedern gesetzlich zustehen. Der Vorschlag bestand aus drei Teilen, die den Mehrwertsteuerbetrug bekämpfen, Unternehmen unterstützen und die Digitalisierung fördern. Alle diese Elemente sind nach wie vor wesentliche Bedürfnisse der EU-Gemeinschaft und deshalb bin ich davon überzeugt, dass bald eine praktikable Lösung vereinbart wird. Zum jetzigen Zeitpunkt bin ich zuversichtlich, dass die vorgeschlagenen Zieltermine noch eingehalten werden können.
Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich bei ViDA um einen Vorschlag, der es den EU-Ländern ermöglichen soll, mithilfe von Technologie das aktuelle Mehrwertsteuersystem zu verbessern und Betrug besser vorzubeugen. Zu den Neuerungen gehören die Erleichterung der elektronischen Rechnungsstellung, die Einführung verpflichtender digitaler Meldepflichten für grenzübergreifende Transaktionen und rechtliche Mechanismen zur Erleichterung grenzübergreifender Geschäfte und der Einhaltung von Vorschriften. Wenn dies in Kraft tritt, bedeutet dies erhebliche Änderungen für Ihre Geschäftstätigkeit in diesen Ländern.
Wie erwartet werfen Änderungen dieser Größenordnung und Tragweite bei in der EU tätigen Unternehmen zahlreiche Fragen auf. Sobald mehr Informationen zu ViDA verfügbar werden, wird alles von den Prozesskosten bis zum Technologiebedarf ausgewertet.
Meine Kollegen und ich haben ausführlich über die Vorteile von ViDA geschrieben und darüber, was der Vorschlag sowohl für die EU als auch für die jeweiligen Geschäftsgemeinschaften bedeutet. Ich empfehle Ihnen, sich regelmäßig über die neuesten Entwicklungen bei unseren Experten zu informieren, da sich die Aktualität oft ohne Vorwarnung ändern kann.
F: Wann werden Unternehmen voraussichtlich die ersten Auswirkungen von ViDA spüren?
A: Der von der Europäischen Kommission veröffentlichte Vorschlag zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter umfasst mehrere Bereiche des Mehrwertsteuerrechts. Genau genommen werden die konkreten Auswirkungen von ViDA unterschiedliche Unternehmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwischen 2024 und 2030 treffen. Letzteres Datum gilt für die ViDA-Vorschläge zur obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung und digitalen Berichterstattung für sogenannte innergemeinschaftliche Transaktionen, die weniger als 20 % aller EU-Transaktionen ausmachen. Viel wichtiger ist jedoch, dass ViDA vorschlägt, die derzeitigen Beschränkungen für EU-Länder bei der Einführung einer verpflichtenden nationalen elektronischen Rechnungsstellung aufzuheben, sobald das ViDA-Paket verabschiedet wird, was durchaus noch in diesem Jahr der Fall sein könnte. Dies bedeutet, dass die EU-Länder, in denen es noch keine derartigen Systeme gibt, die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung und der Echtzeitberichterstattung höchstwahrscheinlich bereits in den nächsten Jahren beschleunigen werden. Bedenkt man, dass viele EU-Länder bereits Initiativen in dieser Richtung angekündigt oder sogar mit deren Umsetzung begonnen haben, ist leicht zu erkennen, dass der Nettoeffekt dieser Bestimmung eine Verschärfung der derzeitigen Welle neuer CTC-Mandate sein wird, auf die man sich kurzfristig vorbereiten muss.
Die beiden anderen Säulen von ViDA, die sich hauptsächlich auf die Mehrwertsteuervorschriften für Plattformbetreiber beziehen, die kurzfristige Unterkunftsvermietungen und Personenbeförderungsdienste anbieten, sowie auf die Vereinfachung der Mehrwertsteuerregistrierung in der EU, werden beide ab dem 1. Juli 2027 in Kraft treten.
F: Wird es für die Unternehmen wahrscheinlich eine Schonfrist geben, um sich anzupassen und die Vorschriften einzuhalten?
A: Der ViDA-Vorschlag zielt auf einen vernünftigen Ansatz ab, der es Unternehmen ermöglicht, ihre Systeme und Prozesse auf die Auswirkungen von ViDA vorzubereiten. Tatsache bleibt jedoch, dass die Mitgliedstaaten, sobald das Paket in Kraft tritt, die obligatorische elektronische Rechnungsstellung einführen können, ohne dass eine abweichende Genehmigung der EU erforderlich ist. Auch wenn die Mitgliedsstaaten den Ehrgeiz haben, ihre Mandate auf verantwortungsvolle Weise umzusetzen, wissen Unternehmen wie Sovos, die seit fast zwei Jahrzehnten in vielen Ländern auf der ganzen Welt CTC-Mandate miterleben, dass keine Schonfrist jemals lang genug ist, um einem Unternehmen eine entspannte Haltung zu ermöglichen. Viele Unternehmen unterschätzen den Aufwand, der zur Sicherstellung der Datenqualität erforderlich ist, und die langen Anpassungszyklen ihrer verschiedenen Geschäftsanwendungen, um die für Echtzeitberichte und elektronische Rechnungsstellung erforderlichen Daten- und Prozessänderungen zu integrieren, erheblich. Und die Einführung von Änderungen dieser Größenordnung in Geschäfts- und Verwaltungsabläufen ist auf beiden Seiten immer mit Herausforderungen verbunden: Unternehmen machen Fehler, deren Behebung einige Zeit in Anspruch nimmt, und das Ganze wird noch schwieriger, wenn die Regierungen unter dem Druck politischer Fristen parallel dazu dieselben Schritte unternehmen.
F: Mit welchen neuen Technologieanforderungen müssen wir für Unternehmen rechnen?
A: Während den Berichtsprozessen, die eingerichtet werden müssen, um bestimmte Übertragungsprotokolle, Authentifizierungen und die Orchestrierung des Dokumentenaustauschs zu erfüllen, oft große Aufmerksamkeit gewidmet wird, sollten Unternehmen gleichermaßen auf die Auswirkungen der von ViDA generierten oder geänderten CTC-Mandate auf ihre vorgelagerten Prozesse und Daten achten. Viele Unternehmen verfügen über mehrere ERP-Systeme, mehrere Abrechnungssysteme, Kreditorenbuchhaltungssysteme usw. für unterschiedliche Sparten oder Geschäfts- bzw. Handelspartnerkategorien. Die meisten dieser Systeme verarbeiten Rechnungsdaten auf Papier- oder PDF-Rechnungen nach geltendem Recht auf umständliche manuelle oder halbautomatische Weise und können nicht einfach „aktualisiert“ werden, um den Anforderungen an Datenvollständigkeit und -qualität eines strengen E-Rechnungs- und E-Reporting-Systems gerecht zu werden. Über die Schlagzeilen zur verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung und Echtzeitberichterstattung hinaus wird das Kleingedruckte des Vorschlags zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter eine Reihe potenziell herausfordernder Änderungen an Geschäftsprozessen nach sich ziehen. Dazu gehört auch die eigentliche Definition dessen, was eine Rechnung ausmacht, was die Konvertierung von Milliarden von PDF-Rechnungen in der Europäischen Union in maschinenlesbare Formate erforderlich machen wird. Erschwerend kommt hinzu, dass die CTC-Initiativen und ViDA nur einen Teil der Geschichte erzählen: EU-Unternehmen müssen auch eine wachsende Zahl von Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich erfüllen und viele Regierungen planen, die Anforderungen für die Rechnungsstellung an Kunden des öffentlichen Sektors auf den B2B-Bereich auszuweiten. Dies bedeutet, dass Unternehmen zunehmend auf Software und Dienstanbieter zurückgreifen müssen, die die Einhaltung von Rahmenbedingungen und Gesetzen gewährleisten können. Insgesamt ist für die meisten Unternehmen eine völlige Neugestaltung ihrer Rechnungsprozesse und -systeme erforderlich.
F: Welche Geschäftsprozesse werden voraussichtlich von den neuen Vorschriften betroffen sein?
A: Die gesamte Rechnungsstellung und alle damit verbundenen Prozesse werden davon betroffen sein. Dies umfasst sämtliche Kreditoren- und Debitorenprozesse und die zugehörigen Informationssysteme, die sie unterstützen. All diese Prozesse müssen vor diesem Hintergrund überprüft und auf den Paradigmenwechsel in der Digitalisierung vorbereitet werden, der mit ViDA einhergehen wird.
F: Können Unternehmen davon ausgehen, dass ihre aktuellen Technologiepartnerschaften auch mit den neuen Standards funktionieren?
A: Unternehmen, die derzeit EDI-Systeme, Procure-to-Pay- oder Kreditorenbuchhaltungssoftware von SaaS-Diensten, Kundenkommunikationsmanagement, Order-to-Cash, elektronische Rechnungsstellung und Zahlungslösungen usw. verwenden, müssen sich fragen, wie diese Plattformen mit den neuen Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung und das elektronische Reporting im Rahmen von ViDA und den damit verbundenen regulatorischen Initiativen umgehen werden. Diese auf Geschäftsprozessoptimierung spezialisierten Anbieter verfügen in der Regel über wenig Erfahrung in diesem spezifischen Compliance-Bereich. Die meisten von ihnen sind nicht darauf vorbereitet, die Dutzenden oder Hunderten von Änderungen, die typischerweise mit der erstmaligen Einführung eines CTC-Regimes in einem Rechtsraum einhergehen, vorherzusehen und rechtzeitig zu berücksichtigen. Wir raten Unternehmen, sich bereits jetzt an ihre Anbieter von Unternehmenssoftware und Dienstanbieter zu wenden und diese Fragen zu stellen: Sind sie sich dieser Änderungen bewusst und welche Pläne verfolgen sie, um die Konformität sicherzustellen?
F: Welche Auswirkungen werden auf grenzüberschreitende Transaktionen haben?
A: Für grenzüberschreitende Transaktionen zwischen EU-Ländern gilt künftig ein neues Echtzeit-Meldeverfahren, das die derzeitige Anforderung einer zusammenfassenden Meldung ersetzt. Die eigentliche Berichterstattung erfolgt auf Transaktionsbasis an die einzelnen Mitgliedstaaten, und die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen an eine zentrale Datenbank der Europäischen Kommission. Neben diesen Abschnitten des ViDA zur digitalen Berichterstattung sind grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb der EU auch auf andere Weise von anderen Teilen des Vorschlags betroffen. So sind etwa weitreichende Änderungen vorgesehen, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, die ihre Warenbestände zwischen EU-Ländern bewegen. Darüber hinaus wird der sogenannte Import One Stop Shop (I-OSS) für grenzüberschreitende Fernverkäufe von Waren mit geringem Wert an EU-Verbraucher verpflichtend, was Auswirkungen auf E-Commerce-Verkäufer und -Plattformen beispielsweise in den USA und China haben wird.
Bleiben Sie mit Sovos über alles rund um ViDA auf dem Laufenden.
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Nach einem Webinar, in dem neben den wichtigsten Punkten des Prozesses der Umsatzsteuerrückerstattung auch regulatorische Aktualisierungen behandelt wurden, zielt dieser Blog darauf ab, die entscheidenden Aspekte der Mehrwertsteuerrückerstattung zu beleuchten – insbesondere die sich schnell nähernden Fristen.
Das Verständnis der Feinheiten von Mehrwertsteuerrückerstattungsanträgen ist für Unternehmen, die ihre Betriebskosten optimieren möchten, indem sie die in einem anderen Land angefallene Mehrwertsteuer zurückfordern, von entscheidender Bedeutung. Lassen Sie uns die grundlegenden Aspekte des Prozesses der Mehrwertsteuerrückerstattung untersuchen.
Unternehmen können die während ihrer Geschäftstätigkeit angefallene Mehrwertsteuer durch Umsatzsteuererklärungen zurückfordern, wenn sie in dem Land registriert sind, in dem Kosten anfallen. Für diejenigen, die nicht registriert sind und nicht dazu verpflichtet sind, stehen jedoch alternative Wege zur Verfügung, wie z. B. der EU-Erstattungsantrag oder das Verfahren der 13. Richtlinie – sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Bevor Unternehmen einen Antrag auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer stellen, müssen sie ihre steuerpflichtigen Tätigkeiten sorgfältig prüfen. Wenn die steuerpflichtige Tätigkeit im betreffenden Land nicht identifiziert wird, kann dies zur Ablehnung des Antrags auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer führen. In solchen Fällen ist die Registrierung für die Mehrwertsteuer unerlässlich, um die Rückerstattung der Vorsteuer durch Umsatzsteuererklärungen zu erleichtern, vorbehaltlich der Vorschriften des jeweiligen Landes für die rückwirkende Mehrwertsteuerregistrierung.
Die Bandbreite der erstattungsfähigen Ausgaben variiert von Land zu Land und umfasst Ausrüstung, Werkzeuge, Veranstaltungskosten, Honorare, Unterkunft und so weiter. Aufgrund unterschiedlicher Vorschriften ist es jedoch von entscheidender Bedeutung, vor der Antragstellung eine umfassende Bewertung der Erstattungsfähigkeit auf der Grundlage der Umsatzsteuergesetzgebung des jeweiligen Landes durchzuführen.
Die Einhaltung von Fristen ist entscheidend für eine erfolgreiche Umsatzsteuerrückerstattung.
EU-Unternehmen, die Mehrwertsteuererstattungen aus anderen Mitgliedstaaten beantragen möchten, müssen bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahres einen Antrag auf EU-Erstattungsrichtlinie stellen. Nicht-EU-Unternehmen, die die in den EU-Mitgliedstaaten angefallene Mehrwertsteuer zurückfordern möchten, sollten bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Antrag auf 13. Richtlinie stellen.
In einigen Ländern gilt zwar die gemeinsame Frist bis zum 30. September, aber das Versäumen von Fristen kann die Erstattungsanträge einschränken. Auch wenn diese Fristen in den meisten Fällen nicht verlängert werden können, gibt es Länder wie die Niederlande, in denen Erstattungsanträge bis zu fünf Jahre zurück bei den Steuerbehörden eingereicht werden können und nicht nur für das vorangegangene Steuerjahr.
Gegenseitigkeitsabkommen sind für die Geltendmachung von Mehrwertsteuererstattungen von entscheidender Bedeutung, wobei die meisten EU-Mitgliedstaaten die Gegenseitigkeit vorschreiben. Das Verständnis dieser Gesetze ist unerlässlich, um fehlgeschlagene Versuche zu vermeiden, die Mehrwertsteuer in nicht gegenseitigen Ländern zurückzufordern.
Zu den jüngsten Aktualisierungen gehört das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und Italien im Rahmen der 13. Mehrwertsteuerrichtlinie, das die Anträge auf Mehrwertsteuererstattung für britische Unternehmen vereinfacht. Bemerkenswert ist, dass die Frist für einen Antrag auf 13. Richtlinie in Italien der 30. September 2024 ist, und zwar für alle Kosten, die im Jahr 2023 angefallen sind (d. h. Eingangsrechnungen aus dem Jahr 2023). Dies stellt einen bedeutenden Fortschritt hin zu optimierten grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerrückerstattungsprozessen für britische Unternehmen dar. Darüber hinaus kann es für Unternehmen von Vorteil sein, bereits in Italien eingereichte Anträge der 13. Richtlinie erneut zu prüfen, die zuvor aufgrund mangelnder Gegenseitigkeit auf Eis gelegt worden waren.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beherrschung der Feinheiten der Mehrwertsteuerrückerstattung Unternehmen in die Lage versetzt, die finanzielle Effizienz zu steigern und die Kosten effektiv zu senken. Durch die Beherrschung der oben beschriebenen Grundlagen können sich Unternehmen auf den Weg machen, um ihr volles Potenzial zur Mehrwertsteuerrückerstattung auszuschöpfen.
Möchten Sie mehr über den Prozess der Umsatzsteuerrückerstattung erfahren? Unser Expertenteam kann Ihnen helfen.
Am 24. Oktober 2023 veröffentlichte das polnische Finanzministerium einen Gesetzentwurf zur Änderung der Verordnung über den Umfang der in der Umsatzsteuererklärung (JPK_VAT) des Landes enthaltenen Daten und eröffnete eine öffentliche Konsultation in Bezug auf den Gesetzentwurf.
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Umsatzsteuererklärung an die obligatorische elektronische Rechnungsstellung über KSeF anzupassen und werden daher voraussichtlich ab dem 1. Juli 2024 parallel zur E-Rechnungsstellung in Kraft treten.
Die wichtigsten Punkte des Vorschlags sind:
Der Verordnungsentwurf ist unter diesem Link verfügbar.
Die öffentliche Konsultation zu dem Gesetzesentwurf läuft bis zum 14. November dieses Jahres.
Es wird erwartet, dass das Finanzministerium in den kommenden Tagen das JPK_VAT Schema veröffentlicht, das die vorgeschlagenen Änderungen zur Diskussion stellt.
Wie können sich Hersteller in der sich ständig weiterentwickelnden und immer komplexer werdenden Welt der Mehrwertsteuer (MwSt.) zurechtfinden? Es gibt mehrere wichtige Möglichkeiten, Ihren aktuellen und zukünftigen Ansatz zur Mehrwertsteuer zu bewerten und dabei die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.
Viel zu oft haben wir gesehen, dass IT-zentrierte Prozesse wichtige Compliance-Anforderungen und -Anforderungen übersehen (oder zumindest missverstanden) haben, und steuerzentrierte Prozesse die praktischen Aspekte der Automatisierung nicht berücksichtigen. Sowohl die Steuer- als auch die IT-Abteilung müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie sich gegenseitig für laufende Wartungs- und Lösungserweiterungsinitiativen benötigen.
Unternehmen wären gut beraten, wenn sie eine solide Dokumentation rund um ihre Compliance-Protokolle erstellen und austauschen und regelmäßige Überprüfungen durchführen würden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin das Notwendige tun, um das Auditrisiko zu minimieren und die Sicherheit ihres Unternehmens zu gewährleisten.
Hier sind sowohl taktische als auch strategische Fragen im Spiel, und die Hersteller müssen durchdachte Geschäftsentscheidungen darüber treffen, wie sie mit den Anforderungen an die Einhaltung der Mehrwertsteuer umgehen, die ihr Betrieb erfordert. Das zunehmende Prüfungsvolumen steht bevor, so dass sich die Branche dazu verpflichten muss, die ständig wachsenden Compliance-Verpflichtungen der elektronischen Rechnungsstellung und der periodischen Berichterstattung effektiv und effizient zu erfüllen.
Auch wenn Sie möglicherweise über eine Strategie für indirekte Steuern verfügen, sollten Sie prüfen, wie effektiv Ihre aktuelle Strategie ist, zumal sich die Anforderungen in so vielen Rechtsordnungen erheblich ändern. Ist Ihre Strategie auf dem neuesten Stand, um sicherzustellen, dass sie aktuelle und zukünftige Compliance-Verpflichtungen effizient und genau erfüllt und skalierbar ist, um die sich schnell ändernden Anforderungen von morgen nahtlos zu erfüllen.
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Der Ministerrat, die höchste Exekutivbehörde auf Bundesebene, hat heute einen Gesetzesvorentwurf verabschiedet , der die obligatorische elektronische B2B-Rechnungsstellung im Land einführt.
Der Entwurf führt Änderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches ein, um die Ausstellung strukturierter elektronischer Rechnungen zwischen Steuerpflichtigen vorzuschreiben. Die Anforderung umfasst die Erstellung, den Versand, den Empfang und die Verarbeitung einer Rechnung unter Verwendung eines maschinenlesbaren strukturierten elektronischen Formats, das eine automatische und digitale Verarbeitung durch den Empfänger ermöglicht. Das Peppol-Netzwerk ist als Zustellungsmechanismus der E-Rechnung an den Käufer vorgesehen.
Die Verpflichtung zum elektronischen Rechnungsaustausch zwischen B2B-Handelspartnern ist der erste Schritt zur Umsetzung eines CTC-Berichtsmandats für diese Ströme an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen.
Das voraussichtliche Go-Live-Datum des B2B-E-Invoicing-Mandats ist Januar 2026.
Update: 25. Juni 2024 von Dilara İnal
Das deutsche Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13. Juni 2024 einen Richtlinienentwurf veröffentlicht , in dem die kommende B2B-E-Rechnungspflicht detailliert beschrieben wird, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird.
Obwohl das geltende Gesetz Steuerzahler nur dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen für inländische B2B-Transaktionen auszustellen und zu erhalten, plant das Finanzministerium zu einem späteren Zeitpunkt, ohne festes Datum, die Einführung eines elektronischen Meldesystems für Rechnungsdetails.
Die wichtigsten Punkte der Leitlinien sind:
Die endgültige Version der Richtlinie wird bis zum vierten Quartal 2024 erwartet.
Update: 26. März 2024 von Dilara İnal
Der Deutsche Bundestag bestanden Das Wachstumschancengesetz (das Gesetz) wird am 22. März 2024 in Kraft treten und verschiedene Steuerangelegenheiten betreffen, darunter auch die deutsche Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich.
Über das Gesetz sollte ursprünglich Ende 2023 abgestimmt werden, die Umsetzung soll im Januar 2024 erfolgen. Allerdings verzögerte sich die Verabschiedung des Gesetzes aufgrund mangelnder Einigkeit zwischen Bundestag und Bundesrat in verschiedenen Bestimmungen des Gesetzes.
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat schloss seine Verhandlungen über das Gesetz am 21. Februar 2024 ab, der Bundestag stimmte dem geänderten Text am 23. Februar zu. Mit der Abstimmung im Bundesrat am 22. März wurde das parlamentarische Verfahren abgeschlossen.
Der Zeitplan für die Umsetzung dieses Mandats wurde wie folgt bestätigt:
Für alle Unternehmen wird der Erhalt elektronischer Rechnungen für inländische B2B-Transaktionen verpflichtend. Darüber hinaus haben Unternehmen die Möglichkeit, freiwillig und ohne Zustimmung des Käufers E-Rechnungen auszustellen, die den genehmigten Syntaxen auf Grundlage von CEN 16931 entsprechen.
Nach der parlamentarischen Zustimmung wird das Gesetz vom Präsidenten unterzeichnet und anschließend im Amtsblatt veröffentlicht.
Inländische B2B-Rechnungen | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 |
Papierrechnungen |
Erlaubt |
Verboten für große Steuerzahler |
Verboten für alle |
||
E-Rechnungen im EN 16931-Format |
Erlaubt mit Zustimmung des Käufers |
Erlaubt |
Obligatorisch für große Steuerzahler |
Obligatorisch für alle |
|
EDI-Rechnung nicht im EN 16931-Format |
Erlaubt mit Zustimmung des Käufers |
Erlaubt, wenn sie mit dem CEN interoperabel sind, wenn die erforderlichen Informationen in das CEN extrahiert werden können | |||
Andere Rechnungen in elektronischer Form (z. B. PDF, JPEG) |
Erlaubt mit Zustimmung des Käufers |
Erlaubt, wenn sie mit dem CEN interoperabel sind, wenn die erforderlichen Informationen in das CEN extrahiert werden können |
Ist Ihre Organisation auf das bevorstehende Mandat nicht vorbereitet? Unser Expertenteam kann helfen.
Update: 6. November 2023 von Dilara İnal
Im Oktober 2023 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (MoF) zusätzliche Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung, einer der vorgeschlagenen Steuermaßnahmen im Wachstumschancengesetz.
Wenn der Vorschlag des Finanzministeriums mit den in den vorangegangenen Updates bereitgestellten Einzelheiten zum Gesetz wird, gilt Folgendes:
Neben den Erläuterungen des Finanzministeriums befasste sich auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 20. Oktober mit dem Gesetz. Der Bundesrat unterstützt zwar die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung, hat jedoch eine Verzögerung um zwei Jahre vorgeschlagen, so dass der verpflichtende Empfang elektronischer Rechnungen erst am 1. Januar 2027 beginnt.
Im nächsten Schritt des Prozesses wird der Bundestag voraussichtlich Mitte November über das Wachstumschancengesetz abstimmen. Die Abstimmung im Oberhaus soll Mitte Dezember stattfinden.
Suchen Sie nach weiteren Informationen zur weltweiten Einführung der elektronischen Rechnungsstellung? Lesen Sie unseren umfassenden Leitfaden zur elektronischen Rechnungsstellung.
Update: 20. September 2023 von Dilara İnal
Am 30. August hat die Bundesregierung dem Gesetzentwurf zum „ Wachstumschancengesetz“ zugestimmt. Das Gesetz umfasst mehrere Bestimmungen zu unterschiedlichen Steuerfragen, darunter die Einführung einer bundesweiten Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich.
Zu den wichtigsten Terminen für die Umsetzung des Mandats gehören:
Der von der Regierung beschlossene Gesetzesentwurf ändert die bislang kommunizierten Rahmenbedingungen nicht, verlängert allerdings die Freiwilligkeitsphase um ein Jahr. Für kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens 800.000 Euro im Jahr 2025 dauert die freiwillige Phase bis Januar 2027 .
Bundesparlament und Bundesrat werden dieser Reform voraussichtlich bis Ende 2023 zustimmen.
Benötigen Sie weitere Beratung zur Rechnungsstellung in Deutschland? Sprechen Sie mit unserem Expertenteam.
Update: 4. August 2023 von Dilara İnal
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 14. Juli 2023 den Entwurf eines „Wachstumschancengesetzes“ wichtigen deutschen Wirtschaftsverbänden vorgelegt. Dieses Gesetz führt neben anderen nationalen und internationalen steuerbezogenen Vorschlägen Änderungen des Mehrwertsteuerrechts ein, um die obligatorische elektronische Rechnungsstellung einzuführen.
Derzeit erfordert die Ausstellung einer elektronischen Rechnung die Zustimmung des Käufers. Die vorgeschlagenen Änderungen werden dies ändern, indem Rechnungen für Transaktionen zwischen in Deutschland ansässigen Steuerzahlern – sogenannte inländische B2B-Transaktionen – elektronisch erfolgen müssen.
Das Gesetz führt außerdem eine neue Definition für E-Rechnungen ein. Eine elektronische Rechnung ist definiert als eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine E-Rechnung muss außerdem dem E-Invoicing-Standard des Europäischen Komitees für Normung (CEN), EN 16931, entsprechen.
Das Ministerium teilte zuvor seinen Plan mit, die obligatorische elektronische Rechnungsstellung ab Januar 2025 einzuführen. Dieses Datum bleibt in den Änderungsvorschlägen gleich, mit Übergangsmaßnahmen, die den Steuerzahlern etwas Zeit und Flexibilität geben, um die neuen Anforderungen zu erfüllen:
Auch wenn dieses Gesetz keine Bestimmungen für ein transaktionsbasiertes Meldesystem enthält, wird darauf hingewiesen, dass ein solches Meldesystem für B2B-Verkäufe später eingeführt wird.
Mit Beschluss vom 25. Juli 2023 hat der Europäische Rat Deutschland ermächtigt, besondere Maßnahmen hinsichtlich der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung einzuführen.
Deutschland erhielt die Ausnahmeregelung von der Mehrwertsteuerrichtlinie vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 oder – falls eine EU-Richtlinie früher als geplant verabschiedet wird – bis zur nationalen Umsetzung der Richtlinie „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ (ViDA) in deutsches Recht.
Benötigen Sie weitere Beratung zur Rechnungsstellung in Deutschland? Sprechen Sie mit unserem Expertenteam.
Update: 21. April 2023 von Anna Norden
Das Bundesfinanzministerium hat am 17. April einen Diskussionsvorschlag zur Einführung der verpflichtenden B2B-E-Rechnung in Deutschland an bedeutende deutsche Wirtschaftsverbände verschickt.
Die Wirtschaftsverbände werden gebeten, bis zum 8. Mai unter anderem zu folgenden Themen Stellung zu nehmen:
Die vorgeschlagene elektronische Rechnungsstellungspflicht ist ein Schritt hin zur Umsetzung eines transaktionsbasierten Echtzeit-Berichtssystems für die Erstellung, Überprüfung und Weiterleitung elektronischer Rechnungen. Dieses System ist nicht Teil des aktuellen Vorschlags, aber da es in direktem Zusammenhang mit der Pflicht zur elektronischen Rechnung steht, werden die Ideen für ein solches System auf hoher Ebene vom Finanzministerium dargelegt.
Das endgültige Ziel besteht in der Bereitstellung eines einheitlichen elektronischen transaktionsbasierten Meldesystems für nationale und grenzüberschreitende B2B-Transaktionen. Der Rechnungsaustausch würde über eine zentrale oder private Plattform erfolgen.
Es erfolgt keine Prüfung des gesamten Rechnungsinhalts und auch keine Unterbrechung der Rechnungsweiterleitung – allerdings werden auf der Plattform des Ausstellers Plausibilitätsprüfungen durchgeführt, ob alle Pflichtfelder vorhanden sind, Aufbau und Syntax EN-konform sind usw.
Die Meldung der Rechnung würde in Echtzeit gleichzeitig mit dem Versand der Rechnung erfolgen, sodass der Lieferant nicht zwei Transaktionen initiieren müsste.
Das Finanzministerium gibt an, dass das Ziel darin bestehe, das neue System an ViDA anzugleichen. Allerdings rechne Deutschland damit, eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie nutzen zu müssen, um die E-Rechnungspflicht einzuführen, sollte ViDA nicht rechtzeitig angenommen werden.
Während viele darüber spekuliert haben, dass Deutschland dem Beispiel des italienischen E-Invoicing-Systems folgen könnte, scheint die Botschaft des Finanzministeriums eher zu sein, dass man sich am französischen System orientiert und dabei eine zentrale Plattform nutzt, die durch private Dienstleister ergänzt wird, die die Rechnungsabwicklung übernehmen.
Möchten Sie besprechen, wie sich der deutsche Vorschlag zur Einführung kontinuierlicher Transaktionskontrollen auf Ihr Unternehmen auswirken könnte? Sprechen Sie mit unseren Steuerexperten.
Update: 3. November 2021 von Joanna Hysi
In verschiedenen Institutionen wird zunehmend über die Einführung kontinuierlicher Transaktionskontrollen (Continuous Transaction Controls, CTCs) in Deutschland diskutiert , um Steuerbetrug zu bekämpfen und die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Marktes in Europa zu stärken.
Zu den Befürwortern der Einführung von CTCs in Deutschland zählen unter anderem: die Bundestagsfraktion der wirtschaftsfreundlichen Freien Demokratischen Partei (FDP), der Verein für elektronische Rechnung (VeR) und ein unabhängiges Justizorgan, der Bundesrechnungshof ).
Zuletzt tauchte dieses Thema in den steuerpolitischen Verhandlungen der Koalitionspartner der jüngsten Bundestagswahl (SPD, FDP und Grüne) auf.
Während die Diskussionen auf konzeptioneller Ebene bleiben, zeigen die neuen potenziellen Koalitionsparteien politischen Reformwillen in diesem Bereich.
Konkret schlug der Bundesrechnungshof dem Finanzministerium ein Echtzeit-Berichtssystem vor, das die Blockchain-Technologie als effizientes System zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug nutzt. Ihr Vorschlag wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass eine Kosten-Nutzen-Analyse erforderlich sei, bevor solche Maßnahmen vorgeschlagen und umgesetzt werden.
Im Rahmen eines parlamentarischen Prozesses forderte die FDP , „schnellstmöglich landesweit ein dem italienischen SDI vergleichbares elektronisches Meldesystem für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen einzuführen“. Der führende deutsche Industrieverband, der VeR, begrüßte diesen Vorschlag und erkannte die zahlreichen Vorteile für Unternehmen und die deutsche Wirtschaft an.
Eine VeR- Studie darüber, ob das italienische Modell als Blaupause für Europa dienen kann, erklärt, dass es zwar offenbar nicht wesentlich zur Verringerung der Mehrwertsteuerlücke in Italien beigetragen hat, die Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung für Unternehmen und die italienische Wirtschaft jedoch überzeugend sind. Es kommt zu dem Schluss, dass das italienische Clearingsystem als Modell für die Digitalisierung der Mehrwertsteuer in Deutschland, wenn nicht sogar in Europa, dienen kann. Darüber hinaus stellen die VeR-Experten ihr Wissen zur Verfügung, um ein solches CTC-System in Deutschland zu entwickeln.
Es scheint, dass die Idee, ein CTC-System in Deutschland einzuführen – in die Fußstapfen anderer Mitgliedstaaten wie Italien, Frankreich und Polen zu treten – an Zugkraft gewinnt und möglicherweise nicht mehr weit von der Realität entfernt ist, wenn es den Koalitionspartnern tatsächlich gelingt, eine Koalitionsvereinbarung zu erzielen Nachfolger der derzeit regierenden Partei werden.
Um mehr darüber zu erfahren, was die Zukunft unserer Meinung nach bringt, laden Sie „Mehrwertsteuer-Trends: Hin zu kontinuierlichen Transaktionskontrollen“ herunter. Folgen Sie uns auf LinkedIn und Twitter , um über regulatorische Neuigkeiten und Updates auf dem Laufenden zu bleiben.
Der Vorschlag der Europäischen Kommission für die Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA) wird mit den jüngsten Details, die am 8. Dezember 2022 veröffentlicht wurden, weiter vorangetrieben. Infolgedessen verstärken viele EU-Länder ihre Anstrengungen zur Digitalisierung der Steuerkontrollen – einschließlich der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung.
Während wir in Nordeuropa unterschiedliche Ansätze sehen, um diesen Übergang einzuleiten, hat sich der Trend zu kontinuierlichen Transaktionskontrollen (CTCs) und E-Invoicing-Mandaten beschleunigt.
Jüngste Aussagen deuten darauf hin, dass Deutschland Schritte in Richtung eines B2B-E-Invoicing-Mandats unternimmt, allerdings ohne ein zentrales Melde- oder Clearingelement – zumindest vorerst. Im Rahmen einer Umsatzsteuerkonferenz am 10. März kündigte das Bundesministerium der Finanzen an, dass in wenigen Wochen ein Entwurf für die Einführung des E-Invoicing-Mandats veröffentlicht wird.
Es ist erwähnenswert, dass Deutschland zuvor bei der Europäischen Kommission eine abweichende Entscheidung zur Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung beantragt hatte, wie das Finanzministerium im November 2022 bekannt gab.
Schweden ist ein weiteres Land, in dem es nicht überraschend wäre, wenn eine E-Invoicing-Pflicht eingeführt würde. Die schwedische Agentur für digitale Verwaltung (DIGG) hat den Wunsch geäußert, die obligatorische elektronische Rechnungsstellung im Land einzuführen.
Gemeinsam mit der schwedischen Steuerbehörde und dem schwedischen Handelsregisteramt hat DIGG die Regierung aufgefordert, die Bedingungen für die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung in B2B- und G2B-Strömen zu untersuchen, die dem aktuellen B2G-E-Invoicing-Mandat hinzugefügt würden.
Die Begründung für diese Forderung ist, dass die Annahme des ViDA-Vorschlags der Europäischen Kommission zu einer obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung bei grenzüberschreitenden Warenströmen führen wird. Daher sollte das nationale System aus Gründen der Effizienz angeglichen werden. Das DIGG geht nicht davon aus, dass die Angleichung freiwillig erfolgen wird, aber ein Mandat wird notwendig sein.
In Finnland gibt es keine obligatorische B2B-E-Invoicing-Vorschrift. Einkäufer können jedoch auf Wunsch eine strukturierte elektronische Rechnung von ihren Lieferanten erhalten. Diese Regelung gilt seit April 2020 für alle finnischen Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10.000 €.
Darüber hinaus hat die finnische Regierung kürzlich ihre Unterstützung für die elektronische Rechnungsstellung unter Beweis gestellt, indem sie einen Brief an das Parlament geschickt hat, in dem sie die Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung darlegt. Die Regierung sieht in der elektronischen Rechnungsstellung ein Mittel, um die Effizienz der Unternehmen zu steigern und den Mehrwertsteuerbetrug durch das ViDA-Paket zu bekämpfen.
Litauen legt den Grundstein für die breitere Nutzung elektronischer Rechnungen. Sie hat Pläne angekündigt, eine technologische Lösung zu entwickeln, die dem europäischen Standard für die Übermittlung elektronischer Rechnungen entspricht.
Die Plattform soll Unternehmen mindestens fünf Jahre lang kostenlos zur Verfügung stehen und bis September 2023 fertig sein. Darüber hinaus wird die Plattform die Anforderungen von Peppol Network erfüllen und Peppol BIS 3.0 erfüllen.
Dänemark hat auch an der Digitalisierung der Geschäftsprozesse gearbeitet, indem es ein neues Buchhaltungsgesetz eingeführt hat. Die dänische Wirtschaftsbehörde hat mit der Umsetzung der Bestimmungen des Gesetzes über die digitale Buchhaltung begonnen, indem sie Entwürfe für Durchführungsverordnungen für standardmäßige digitale Buchhaltungssysteme und deren Registrierung verabschiedet hat.
Dies hat zur Folge, dass Anbieter von gängigen digitalen Buchhaltungssystemen ihre Systeme bis spätestens 31. Oktober 2023 an die neuen Anforderungen anpassen müssen. Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass herkömmliche digitale Buchhaltungssysteme das automatische Senden und Empfangen von elektronischen Rechnungen im OIOUBL- und PEPPOL BIS-Format unterstützen müssen.
Dänemark hat zwar die endgültigen Termine nicht bekannt gegeben, erwartet aber, dass sich die Steuerzahler zwischen 2024 und 2026 an die Regeln für die digitale Buchhaltung halten.
Sprechen Sie mit einem Mitglied unseres Teams , wenn Sie weitere Fragen zum Thema E-Invoicing haben.
Update: 4. Oktober 2022 von Enis Gencer
Der jüngste Bericht der EU-Kommission zur Umsatzsteuer im digitalen Zeitalter deutet darauf hin, dass sich kontinuierliche Transaktionskontrollen (CTCs) in ganz Europa immer mehr durchsetzen werden. Im Abschlussbericht wird die Einführung eines EU-weiten CTC-Systems für die elektronische Rechnungsstellung vorgeschlagen, das sowohl Intra-EU- als auch Inlandstransaktionen abdeckt, als beste politische Option. Während die osteuropäischen Länder bei der lokalen Umsetzung an vorderster Front standen und schnell gehandelt und CTCs eingeführt haben, lohnt es sich auch, einige der Entwicklungen in Nordeuropa im Auge zu behalten.
Nach der Bundestagswahl 2021 hat die neue Koalitionsregierung in Deutschland den Mehrwertsteuerbetrug als politische Frage identifiziert . Sie kündigte an, so bald wie möglich ein bundesweites elektronisches Meldesystem einführen zu wollen, das für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen genutzt werden soll. Obwohl es keine Details über die Art des Systems gibt, laufen Gespräche mit Interessenvertretern aus dem Privatsektor, die sich hauptsächlich auf den Zeitplan für die Umsetzung und die Rolle der Regierung in einem solchen System konzentrieren.
Seit 2020 ist die B2G-E-Rechnung für Rechnungen an die Bundesverwaltung obligatorisch. Ab dem 1. Januar 2022 wurde der Geltungsbereich auf Landeskörperschaften in Baden-Württemberg, Hamburg und dem Saarland ausgeweitet, die nächsten Bundesländer kommen 2023 und 2024 hinzu. Darüber hinaus hat der IT-Planungsrat, die zentrale Stelle für die Digitalisierung der Verwaltung in Deutschland, den Beschluss 2022/31 erlassen, der allen öffentlichen Auftraggebern empfiehlt, bis zum 1. Oktober 2023 elektronische Rechnungen über das PEPPOL-Netz zu akzeptieren, um den gesamten öffentlichen Raum einheitlich zu verbinden.
Auch Dänemark strebt die Einführung neuer Anforderungen an, um die Geschäftsprozesse dänischer Unternehmen zu digitalisieren. Am 19. Mai 2022 verabschiedete das dänische Parlament ein neues Rechnungslegungsgesetz, das Steuerzahler verpflichtet, ihre Buchungen elektronisch über ein digitales Buchhaltungssystem vorzunehmen. Das Mandat wird je nach Unternehmensform und Umsatz schrittweise zwischen 2024 und 2026 in Kraft treten.
Das neue Rechnungslegungsgesetz führt zwar keine verpflichtenden E-Invoicing- oder CTC-Verpflichtungen ein, aber es ist vorgesehen, dass die digitalen Buchhaltungssysteme die kontinuierliche Registrierung der Transaktionen des Unternehmens und die Automatisierung der Verwaltungsprozesse, einschließlich der automatischen Übermittlung und des Empfangs von E-Rechnungen, unterstützen müssen. Das Finanzministerium wurde ermächtigt, Vorschriften zu erlassen, die Unternehmen dazu verpflichten, Kauf- und Verkaufstransaktionen mit elektronischen Rechnungen als Dokumentation der Transaktionen zu registrieren, was in der Praxis einem Mandat für die elektronische Rechnungsstellung gleichkommen würde.
Die dänische Wirtschaftsbehörde Erhvervsstyrelsen hat Entwürfe für drei Durchführungsverordnungen zu den neuen Anforderungen an die digitale Buchhaltung erstellt. Nach dem Verordnungsentwurf sind digitale Buchhaltungssysteme erforderlich, um das automatische Senden und Empfangen von elektronischen Rechnungen im OIOUBL- und PEPPOL BIS-Format zu unterstützen. Diese Systeme müssen in der Lage sein, die Buchhaltungsdaten des Unternehmens auszutauschen, indem sie eine Standarddatei generieren, bei der es sich um den dänischen SAF-T-Standard handelt, der kürzlich von Erhvervsstyrelsen veröffentlicht wurde.
Die Verordnungsentwürfe liegen bis zum 27. Oktober zur öffentlichen Konsultation vor, und die Anforderungen werden voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Bis zum 1. Oktober 2023 wird es eine Umstellungsfrist für digitale Buchhaltungssysteme geben, um den Anforderungen gerecht zu werden.
Schweden ist ein weiteres Land, das die Einführung digitaler Meldepflichten erwägt. Die schwedische Steuerverwaltung Skatteverket prüft verschiedene Möglichkeiten, um die korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten und gleichzeitig nützliche Wirtschaftsdaten von Unternehmen zu erhalten. Das Projekt befindet sich noch in einer frühen Phase, und obwohl solche Anforderungen die Einführung von SAF-T-Anforderungen (Standard Tax Audit File) oder eine Art von CTC, E-Reporting oder E-Invoicing bedeuten könnten, würden die Steuerbehörden dennoch bestrebt sein, ein reibungsloses System für Unternehmen zu implementieren.
Das lettische Finanzministerium arbeitet seit einiger Zeit an der Digitalisierung der Rechnungsprozesse. Sie führten eine öffentliche Konsultation durch und berücksichtigten die Meinungen von Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen, um die Bereitschaft zur Einführung elektronischer Rechnungen in Lettland zu ermitteln.
Daraufhin hat das Finanzministerium einen Bericht erstellt, in dem die aktuelle Situation und die Einführung von E-Rechnungen sowie mögliche technologische Lösungen erörtert werden. Der Bericht konzentriert sich auf verschiedene E-Invoicing-Systeme, wie z. B. die elektronische Rechnungsstellung nach Audit, die zentralisierte elektronische Rechnungsstellung und die dezentrale elektronische Rechnungsstellung, und vergleicht die Vor- und Nachteile solcher Systeme.
Der Bericht befürwortet den PEPPOL BIS-Standard für die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung bei B2B- und B2G-Transaktionen und schlägt vor, dass die Verwendung von elektronischen Rechnungen in den lettischen Vorschriften als Verpflichtung definiert werden muss, wobei eine verbindliche Anforderung für die Verwendung von elektronischen Rechnungen festgelegt wird, die spätestens 2025 beginnen soll.
Die lettische Regierung hat den Bericht und die erforderlichen Rechtsakte gebilligt, so dass die Umsetzung der technologischen Lösungen zu gegebener Zeit Gestalt annehmen dürfte.
Es ist klar, dass CTC-Initiativen bei Regierungen und Steuerbehörden in Europa immer beliebter werden, wobei die nordeuropäischen Länder diesem Trend zu folgen beginnen, auch wenn sie vorsichtiger zu agieren scheinen. Es wird sehr interessant sein zu sehen, wie und wann diese CTC-Projekte Gestalt annehmen und von den bevorstehenden Ergebnissen der EU-Kommission zum Projekt VAT in the Digital Age beeinflusst werden.
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Es ist wichtig, den Überblick über die Mehrwertsteueranforderungen Ihres Unternehmens zu behalten. Dies erfordert eine fundierte Kenntnis der Regeln und der Erwartungen der Behörden an die Unternehmen. Dies gilt auch für den Umgang mit Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die außerhalb der normalen Mehrwertsteuerpflichten liegen.
Nicht für jedes Produkt oder jede Dienstleistung fällt Mehrwertsteuer an. Dies ist eine Mehrwertsteuerbefreiung.
Einige Waren und Dienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit. Dies hängt von der Branche und dem Land ab, in dem Sie verkaufen.
Weitere Informationen zur Einhaltung der europäischen Mehrwertsteuer finden Sie in unserem kostenlosen E-Book oder in unserem umfassenden Leitfaden zum EU-Mehrwertsteuer-E-Commerce-Paket.
Wenn eine Lieferung von der Mehrwertsteuer befreit ist, kann dies daran liegen, dass die EU die Gegenstände oder Dienstleistungen als wesentlich ansieht. Zu den umsatzsteuerbefreiten Leistungen gehören:
Wenn Ihr Unternehmen nur umsatzsteuerbefreite Produkte oder Dienstleistungen verkauft, funktioniert Ihr Unternehmen anders. Es handelt sich um ein mehrwertsteuerbefreites Unternehmen und:
Wenn ein Unternehmen beispielsweise ausschließlich Bildungs- und Ausbildungsdienstleistungen im Vereinigten Königreich anbietet, würde die Regierung es als befreites Unternehmen betrachten. Es gelten die oben genannten Regeln.
Unter bestimmten Umständen kann ein Unternehmen teilweise von der Mehrwertsteuer befreit sein. Die teilweise Mehrwertsteuerbefreiung gilt für umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen, die sowohl steuerpflichtige als auch mehrwertsteuerbefreite Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen erbringen.
Wenn Ihr Unternehmen teilweise von der Mehrwertsteuer befreit ist, können Sie dennoch die Mehrwertsteuer zurückfordern, die bei der Herstellung oder dem Erwerb von nicht mehrwertsteuerbefreiten Waren oder Dienstleistungen anfällt, die Sie an Kunden verkaufen.
Darüber hinaus müssen teilweise befreite Unternehmen separate Aufzeichnungen führen. Diese Aufzeichnungen sollten umsatzsteuerbefreite Verkäufe abdecken und Einzelheiten darüber enthalten, wie die Mehrwertsteuer für Reklamationen berechnet wurde.
Die Befreiung von der Mehrwertsteuer ist nicht dasselbe wie die Mehrwertsteuer von 0 %. Auf den ursprünglichen Verkaufspreis werden keine zusätzlichen Kosten für steuerfreie oder mehrwertsteuerbefreite Lieferungen erhoben, aber es gibt einige wesentliche Unterschiede.
Im Gegensatz zu umsatzsteuerbefreiten Lieferungen sind steuerfreie Gegenstände und Dienstleistungen Teil Ihres steuerpflichtigen Umsatzes. Lieferungen ohne Steuersatz sollten in Ihren Umsatzsteuerkonten erfasst werden – während Unternehmen in einigen Ländern möglicherweise nur nicht steuerpflichtige Verkäufe in regulären Unternehmenskonten erfassen.
Darüber hinaus können Sie im Gegensatz zur Mehrwertsteuerbefreiung die Mehrwertsteuer auf alle Käufe für Waren oder Dienstleistungen mit Nullsatz zurückfordern.
Die Mehrwertsteuersätze und -befreiungen variieren auf der ganzen Welt, daher werden wir das Vereinigte Königreich als Beispiel verwenden, um das Konzept zu veranschaulichen.
Im Vereinigten Königreich unterliegen die meisten Waren und Dienstleistungen einem Standard-Mehrwertsteuersatz von 20 %. Einige unterliegen jedoch einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % oder 0 %.
Zu den Waren und Lieferungen mit einem Mehrwertsteuersatz von 5 % gehören:
Zu den Waren und Lieferungen mit einem Mehrwertsteuersatz von 0 % gehören:
Diese ermäßigten Steuersätze gelten möglicherweise nur unter bestimmten Bedingungen oder unter besonderen Umständen, die von Folgendem abhängen:
Um mit unserem Beispiel aus dem Vereinigten Königreich fortzufahren: Wenn Sie Waren aus dem Vereinigten Königreich verkaufen, versenden oder transferieren, ist die britische Mehrwertsteuer oft nicht enthalten, da sie als Export gelten.
Sie können die meisten Exporte mit einem Nullsatz an einen Bestimmungsort außerhalb des Vereinigten Königreichs senden, wenn Sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen:
Die Mehrwertsteuerbefreiungen ändern sich ständig. Lassen Sie sich nicht erwischen. Wenden Sie sich an unser Team , um sich beraten zu lassen, wie Ihr Unternehmen seine Umsatzsteuerpflichten erfüllen sollte, wenn es von der Mehrwertsteuer befreit ist.
Die Vorschläge der EU-Kommission für die Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter beinhalten eine einheitliche Mehrwertsteuerregistrierung, um den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern.
Der Vorschlag, der am 1. Juli 2028 in Kraft treten soll (1. Januar 2027 für Strom, Gas, Heizung und Kälteversorgung), ist Teil der Initiative der Kommission zur Modernisierung der Mehrwertsteuer in der EU. Der Vorschlag für eine einheitliche Mehrwertsteuerregistrierung würde bedeuten, dass sich die Mehrwertsteuerregistrierung in der EU nur einmal im Rahmen einer größeren Anzahl von in den Geltungsbereich fallenden Transaktionen registrieren müsste, wodurch die Kosten und der Zeitaufwand für die Mehrwertsteuerverwaltung reduziert würden.
Der One Stop Shop (OSS) ist eine EU-weite einheitliche Umsatzsteuerregistrierung. Sie ist zwar fakultativ, kann aber für die Meldung und Zahlung der Mehrwertsteuer verwendet werden, die auf Fernverkäufe von Waren zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) und innergemeinschaftliche B2C-Dienstleistungen in allen EU-Mitgliedstaaten fällig ist.
Das Programm wurde von vielen Unternehmen gut angenommen und umgesetzt. Es wird diskutiert, die Regelung auszuweiten, um die Mehrwertsteuer in der Region weiter zu vereinfachen.
Um das Mehrwertsteuersystem der EU weiter zu modernisieren, hat die Kommission vorgeschlagen, das OSS-System für den elektronischen Handel auf folgende Bereiche auszuweiten:
Trotz Gerüchten über eine Änderung der IOSS-Schwelle (Import One Stop Shop) wird die derzeitige Sendungsschwelle von 150 EUR für importierte B2C-Verkäufe auf absehbare Zeit bestehen bleiben. Die Regelung wird auch für Unternehmen fakultativ bleiben.
Im Bereich Business-to-Business (B2B)-Lieferungen will die EU-Kommission die Anwendung der erweiterten Reverse-Charge-Regelung in Artikel 194 der EU-Umsatzsteuerrichtlinie harmonisieren. Bei Umsetzung in einem EU-Mitgliedstaat gilt es für gebietsfremde Lieferanten und reduziert deren Verpflichtung, sich im Ausland umsatzsteuerlich zu registrieren.
Derzeit haben einige der 27 EU-Mitgliedstaaten den oben genannten Artikel umgesetzt – und nicht alle auf die gleiche Weise.
Die Einführung der neuen obligatorischen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im B2B-Bereich gilt für bestimmte Verkäufe von Waren und Dienstleistungen, wenn die Transaktionen die folgenden Bedingungen erfüllen:
Obwohl das Reverse-Charge-Verfahren in bestimmten Fällen obligatorisch sein wird, können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, es für nicht ansässige Steuerpflichtige universell anzuwenden.
Schließlich wird die EU ab dem 1. Juli 2028 die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie über Konsignationslager abschaffen. Nach Ablauf dieses Datums können neue Bestandsübertragungen im Rahmen dieser Regelung nicht betroffen werden, da die Vereinfachung nicht erforderlich sein wird.
Waren, die im Rahmen bereits bestehender Vereinbarungen geliefert werden, können jedoch bis zum 30. Juni 2029 unter der Regelung bleiben.
Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um fachkundige Hilfe bei der Entlastung Ihres Unternehmens bei der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften zu erhalten, die Zuordnung Ihrer Steuergesetzgebung zu überprüfen und zu überprüfen, wie Sie Ihren Cashflow verbessern können. Wenn Sie mehr über die Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter erfahren möchten, werfen Sie einen Blick auf Was ist die Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter? E-Book oder in diesem Blog über die Plattformökonomie und die Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter.