Ermittlung des Ortes des Risikos im Falle der Krankenversicherung kann ein heikles Thema sein, aber es ist auch entscheidend, es richtig zu machen. Ein Versäumnis könnte dazu führen, dass die Steuerverbindlichkeiten in einem bestimmten Gebiet zu niedrig deklariert werden und dass Strafen verhängt werden, sobald diese Defizite festgestellt und verspätet beglichen werden. Wir untersuchen die Situation aus einer europäischen Perspektive.
RECHTLICHER HINTERGRUND
Der Ausgangspunkt in diesem Bereich ist die Solvabilität-II-Richtlinie (Richtlinie 138/2009/EG). In Artikel 13 Absatz 13 werden die verschiedenen Kategorien von Versicherungsrisiken aufgeführt, die zur Bestimmung der Risikostandorte herangezogen werden. Da die Krankenversicherung nicht unter die spezifischen Bestimmungen für Sach-, Fahrzeug- und Reiserisiken fällt, wird sie durch die Auffangbestimmung in Artikel 13(13)(d) behandelt.
Dieser Artikel bezieht sich auf den "gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers" oder, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, "die Niederlassung dieses Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag bezieht". Aufgrund der Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen werden wir diese Szenarien getrennt betrachten.
Wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist
Für natürliche Personen ist die Situation im Allgemeinen einfach. Ausgehend von den obigen Ausführungen ist der Schlüsselfaktor der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers. Der ständige Wohnsitz des Versicherungsnehmers ist in der Regel relativ leicht zu bestätigen.
Schwierigere Fälle können sich ergeben, wenn jemand von einem Risikostandort in einen anderen umzieht. Wenn beispielsweise eine Person eine Versicherung in einem bestimmten Land abschließt, nachdem sie dort für einen längeren Zeitraum gelebt hat, bevor sie kurz darauf in ein anderes Land umzieht, ist der Risikostandort das ursprüngliche Land. Da die EU-Rechtsvorschriften in diesem Punkt nicht ins Detail gehen, werden Fälle, in denen kein offensichtlicher gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, von Fall zu Fall behandelt.
Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist
In diesem Szenario müssen wir in erster Linie die "Niederlassung des Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag bezieht", betrachten. Der Begriff "Niederlassung" wird recht weit gefasst, wie die Rechtssache des Europäischen Gerichtshofs Kvaerner plc gegen Staatssecretaris van Financiën (C-191/99) zeigt, die aus der Zeit vor Solvabilität II stammt.
Ungeachtet dessen sollte der gewöhnliche Wohnsitz des Versicherten unter bestimmten Umständen auch dann zur Bestimmung des Risikostandorts herangezogen werden, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte eine eigenständige Partei eines Versicherungsvertrags ist, so dass er das Recht hat, selbst einen Anspruch geltend zu machen und nicht über den Unternehmensversicherungsnehmer.
Diese Logik kann potenziell auch auf Angehörige des Versicherten ausgedehnt werden, die in die Police aufgenommen werden und ebenfalls eigenständige Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen können. Auch sie schaffen einen Risikostandort, obwohl dieser oft im selben Land wie die versicherte Person liegt. Letztendlich hängt die Vorgehensweise von der Gesamtkonzeption der Police ab.
Wenn Versicherer, die in Europa tätig sind, Fragen zu den Vorschriften über den Risikostandort haben, sei es in Bezug auf Krankenversicherungen oder andere Versicherungen, dann ist Sovos am besten in der Lage, sie zu beraten, um sicherzustellen, dass die Steuern korrekt erklärt werden.
Jetzt sind Sie dran
Wenden Sie sich an , wenn Sie Hilfe bei der Einhaltung der Risikostandortregeln der Krankenversicherung benötigen, oder laden Sie unser E-Book Risikostandortregeln für IPT herunter, um weitere Informationen zu erhalten.