Eine kurze Geschichte der Mehrwertsteuer-Digitalisierung und der Mehrwertsteuer-Lücke

Sovos
März 31, 2021

Die Mehrwertsteuer macht weltweit 15-40 % aller öffentlichen Einnahmen aus. Wir schätzen, dass die globale Mehrwertsteuerlücke – d. h. entgangene Mehrwertsteuereinnahmen aufgrund von Fehlern und Betrug – bis zu einer halben Billion Euro betragen könnte. Das BIP von Ländern wie Norwegen, Österreich oder Nigeria liegt auf einem ähnlichen Niveau und diese Mehrwertsteuerlücke ist groß genug, um die Wirtschaft vieler Länder erheblich zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund ergreifen die Steuerbehörden weltweit Maßnahmen, um die entgangenen Einnahmen durch die Digitalisierung der Mehrwertsteuer zu steigern.

Bis vor kurzem folgten die Mehrwertsteueranforderungen traditionell drei großen Kategorien.

1. Anforderungen an Rechnung und Lagerung

Auf einer hohen Ebene gliedern sich die Anforderungen, die bei der Verarbeitung von Geschäftsvorfällen gelten, in Anforderungen in Bezug auf:

  • Die Form der Rechnungen: Die meisten Länder haben solche Anforderungen nicht mehr, aber in einigen Fällen verwenden Unternehmen immer noch vorgedruckte Papierrechnungen von der Steuerbehörde. Dadurch hat die Steuerbehörde eine strenge Kontrolle über die Rechnungsnummerierung und -integrität.
  • Mindestanforderungen an den Inhalt: Die meisten Mehrwertsteuerländer erkennen eine Rechnung nur dann für Mehrwertsteuerzwecke an, wenn sie bestimmte Informationen enthält. Dazu gehören z. B. der Name des Lieferanten und des Käufers, die Art der Lieferung usw. Neben der Mehrwertsteuer und anderen indirekten Steuergesetzen können auch Handels- und andere Gesetze den Rechnungsinhalt vorschreiben.
  • Steuerermittlung: Für jede Rechnung muss der Lieferant das anwendbare Recht ermitteln und auf dieser Grundlage den anwendbaren Steuersatz festlegen. Die Anwendung bestimmter Steuersätze erfordert auch einen Verweis auf einen Artikel im Umsatzsteuergesetz, der auf der Rechnung anzugeben ist.
  • Timing: Der Zeitpunkt, zu dem eine Rechnung ausgestellt werden muss, ist oft durch das Umsatzsteuergesetz festgelegt.
  • Nachweisführung: Eine „Original“-Rechnung sollte von jedem Handelspartner archiviert werden. Damit wird die zugrunde liegende Lieferung nachgewiesen. Die Anforderungen an die Archivierung spezifizieren oft weiter, wie lange sie aufbewahrt werden soll, den Ort und bestimmte Merkmale – wie z. B. menschliche Lesbarkeit -, die vorhanden sein müssen, um die Prüfbarkeit zu gewährleisten.

2. Regelmäßige Berichtsanforderungen

Dabei handelt es sich um Berichte für Geschäftsvorgangsdaten in zusammengefasster oder aggregierter Form oder vollständige Daten aus einzelnen Rechnungen. Historisch gesehen sind solche Berichtsanforderungen oft monatlich, bei bestimmten, weniger gebräuchlichen Berichten vierteljährlich oder jährlich.

3. Audit-Anforderungen

Diese treten auf, wenn eine Steuerbehörde während der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und andere Aufzeichnungen und Bücher, die in der Regel sieben bis zehn Jahre beträgt, Einsicht in diese Unterlagen verlangt, um deren Übereinstimmung mit Berichten zu prüfen.

Der Trend zu kontinuierlichen Transaktionskontrollen (CTCs)

Die oben aufgeführten Anforderungsarten und ihre relative Bedeutung sowohl für Unternehmen als auch für Steuerbehörden haben sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Der allgemeine Trend geht eindeutig zu verschiedenen Formen von CTCs.

Diese radikal andere Art der Durchsetzung, bekannt als das „Clearing-Modell“, begann vor über 15 Jahren in Lateinamerika. Andere Schwellenländer, wie die Türkei, folgten ein Jahrzehnt später. Viele Länder in Lateinamerika haben nun stabile CTC-Systeme, bei denen ein Großteil der für die Durchsetzung der Mehrwertsteuer erforderlichen Daten auf Rechnungen basiert und andere Schlüsseldaten direkt zum Zeitpunkt der Transaktion erfasst (und oft vorab genehmigt) werden.

Europa und andere Länder durchliefen eine Phase, in der ursprüngliche Umsatzsteuerrechnungen elektronisch erstellt werden konnten, ohne die Grundlagen des Modells zur Durchsetzung des Umsatzsteuerrechts zu ändern. Diese Phase der freiwilligen elektronischen Rechnungsstellung ohne Prozessumstellung wird oft als „Post-Audit“-E-Invoicing bezeichnet. In einem Post-Audit-System hat die Steuerbehörde keine operative Rolle im Rechnungsstellungsprozess und verlässt sich weitgehend auf die vom Steuerzahler übermittelten regelmäßigen Berichte. Der Nachweis der Integrität und Authentizität von E-Rechnungen vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist ist für Handelspartner in Post-Audit-Systemen von zentraler Bedeutung.

Vor allem aufgrund der atemberaubenden Verbesserungen bei der Steuererhebung und der wirtschaftlichen Transparenz in Ländern mit bestehenden CTC-Systemen haben auch Länder in Europa, Asien und Afrika begonnen, ähnliche Systeme einzuführen. Die rasche Einführung von CTCs in vielen weiteren Ländern folgt nicht dem gleichen einfachen Weg der schnellen Migration der frühen Anwender. Vielmehr wird mit der weltweiten Ausbreitung des Trends immer deutlicher, dass es viele verschiedene Modelle geben wird, die die Komplexität und die Herausforderungen, mit denen multinationale Unternehmen heute konfrontiert sind, noch erhöhen.

Maßnahmen zur Mehrwertsteuer-Digitalisierung ergreifen

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