Türkei erweitert den Anwendungsbereich von E-Dokumenten

Enis Gencer
Februar 2, 2022

Gegen Ende des Jahres 2021 veröffentlichte die türkische Steuerbehörde einen Entwurf für ein Kommuniqué, das den Anwendungsbereich von E-Dokumenten in der Türkei erweitert. Nach geringfügigen Überarbeitungen wurde der Entwurf des Kommuniqués verabschiedet und am 22. Januar 2022 im Staatsanzeiger veröffentlicht.

Werfen wir einen genaueren Blick auf die Änderungen im Anwendungsbereich der türkischen E-Dokumente.

Umfang von e-fatura erweitert

  • Der Schwellenwert für den Bruttoumsatz wird gesenkt. Der Schwellenwert wurde für die Finanzperiode 2021 von 5 Mio. TRY auf 4 Mio. TRY und mehr gesenkt. Für 2022 und die folgenden Geschäftsjahre gilt ein niedrigerer Schwellenwert von 3 Millionen TRY und mehr.
  • Die Verwendung der E-Fatura ist nun für Steuerzahler im E-Commerce-Sektor obligatorisch, wenn sie einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Mit dem Kommuniqué wurde ein Schwellenwert für den Bruttoumsatz von 1 Mio. TRY und mehr für die Finanzperioden 2020 und 2021 eingeführt, und 500.000 TRY für 2022 und alle folgenden Finanzperioden.
  • Steuerpflichtige, die ein Unternehmen im Immobilien- und/oder Kfz-Sektor betreiben, indem sie Bau-, Herstellungs-, Kauf-, Verkaufs- und Vermietungsgeschäfte tätigen, sowie Steuerpflichtige, die bei diesen Geschäften als Vermittler auftreten, müssen die e-fatura-Anwendung verwenden, wenn ihre Bruttoumsatzerlöse für die Finanzzeiträume 2020 und 2021 1 Million TRY und mehr und für 2022 und alle folgenden Finanzzeiträume 500.000 TRY übersteigen.
  • Steuerpflichtige, die Beherbergungsleistungen erbringen und dafür Investitions- und/oder Betriebsbescheinigungen des Ministeriums für Kultur und Tourismus und der Gemeinden erhalten haben, müssen die e-fatura-Anwendung verwenden.

Steuerpflichtige, die diese Schwellenwerte und Kriterien erfüllen, müssen die Anwendung e-fatura ab dem Beginn des siebten Monats nach dem betreffenden Abrechnungszeitraum nutzen.

Für Anbieter von Beherbergungsdienstleistungen gilt, dass sie, wenn sie ab dem Veröffentlichungsdatum dieses Kommuniqués Dienstleistungen erbringen, die Anwendung e-fatura ab dem 1. Juli 2022 nutzen müssen.

Für alle Geschäftstätigkeiten, die nach dem Veröffentlichungsdatum des Kommuniqués beginnen, muss e-fatura ab dem Beginn des vierten Monats nach dem Monat, in dem die Geschäftstätigkeiten begonnen haben, verwendet werden.

E-arsiv Rechnungsumfang erweitert

Steuerzahler, die nicht in den Anwendungsbereich der e-arşiv-Rechnungen fallen, sind seit dem 1. Januar 2020 verpflichtet, e-arşiv-Rechnungen auszustellen, wenn der Gesamtbetrag der auszustellenden Rechnungen TRY 30.000 einschließlich Steuern übersteigt (bei Rechnungen an nicht registrierte Steuerzahler übersteigt der Gesamtbetrag einschließlich Steuern TRY 5.000).

Mit dem geänderten Kommuniqué hat die türkische Steuerverwaltung (TRA) den Gesamtbetrag der Rechnungsschwelle auf TRY 5.000 gesenkt, so dass mehr Steuerzahler die e-arsiv Anwendung nutzen müssen. Die neue e-arsiv-Rechnungsschwelle gilt ab dem 1. März 2022.

Geltungsbereich des E-Lieferscheins erweitert

Eine weitere Änderung, die durch das Kommuniqué eingeführt wurde, ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs der elektronischen Lieferscheine. Der Schwellenwert für den Bruttoumsatz, ab dem elektronische Lieferscheine verpflichtend sind, wurde mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2021 auf 10 Millionen TRY angehoben. Darüber hinaus sind Steuerpflichtige, die Eisen und Stahl (GTIP 72) und Eisen- oder Stahlwaren (GTIP 73) herstellen, importieren oder exportieren, verpflichtet, die E-Lieferscheinanwendung zu nutzen. Für diese Steuerpflichtigen ist die Registrierung der E-Lieferscheinanwendung nicht anwendbar.

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Author

Enis Gencer

Enis Gencer is Regulatory Counsel at Sovos and is based in Istanbul, Turkey. With experience in compliance and legal consultancy he currently undertakes the legal monitoring and analysis of the regulations regarding electronic documents. Enis graduated from Istanbul University Faculty of Law.
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