Die Transportversicherung ist in der Solvency II-Richtlinie 2009/138/EG (25. November 2009) im Anhang I der Schadenversicherungszweige unter Zweig 7 definiert. Sie umfasst Waren, Reisegepäck und alle anderen Güter und die Versicherung bezieht sich auf alle Schäden oder Verluste von Transportwaren oder Reisegepäck, unabhängig von der Transportart.
Dabei handelt es sich um eine recht weit gefasste Definition, die den Transport über Land auf der Straße oder der Schiene sowie auf dem Luft- oder Seeweg abdeckt. Im letzteren Fall spricht man von Luft- oder Seefracht.
Gefahrenort für Transportgüter
In den meisten Fällen liegt der Gefahrenort im Sinne der Versicherungssteuer (IPT) dort, wo sich die Waren befinden. Im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist dies jedoch nicht der Fall.
Artikel 157 (Steuern auf Prämien) der Solvabilität-II-Richtlinie stellt klar, dass bewegliche Sachen, die sich in einem Gebäude befinden, das sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, als ein in diesem Mitgliedstaat belegenes Risiko gelten, selbst wenn das Gebäude und sein Inhalt nicht durch dieselbe Versicherungspolice abgedeckt sind, es sei denn,es handelt sich bei den beweglichen Sachen um Waren im gewerblichen Transit.
In diesen Fällen richtet sich die Risikobesteuerung nach den allgemeinen Risikobesteuerungsregeln des Artikels 13 (13) d) der Solvency II-Richtlinie und wird in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem der Versicherungsnehmer ansässig ist. Dies bedeutet, dass, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, dies der Ort ist, an dem diese ihren Sitz hat und an dem sowohl aus steuerlicher als auch aus regulatorischer Sicht das Risiko lokalisiert ist.
Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Waren im nationalen oder internationalen Transit befinden. Waren gelten als im internationalen Transit befindlich, wenn ihre Bewegung außerhalb des Gebiets beginnt oder endet. In manchen Fällen kann es notwendig sein, die Prämien aufzuteilen, wenn eine Police sowohl Waren im Inlands- als auch im Auslandstransport abdeckt, da der internationale Transportschutz in vielen Gebieten üblicherweise von der IPT befreit ist, während der Inlandstransport der IPT unterliegt.
Es ist jedoch auch möglich, dass in einigen Nicht-EWR-Ländern der Ort der Niederlassung oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherungsnehmers einen Risikoort darstellt, unabhängig davon, wo sich die Waren physisch befinden. Befindet sich das bewegliche Vermögen in einem anderen Gebiet als der Niederlassung oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers, ist es daher möglich, dass aus regulatorischen oder steuerlichen Gründen zwei Risikoorte vorliegen.
Überlegungen zum Standort der Lagerversicherung
Die Bestimmung des Gefahrenortes kann schwierig sein, wenn unklar ist, wie lange das bewegliche Eigentum in einem Gebiet verbleibt.
In der Regel ist in der Transportversicherung auch eine Lagerversicherung enthalten, die sämtliche physischen Schäden an beweglichem Eigentum abdeckt. Diese wird im Regelfall erst nach einer Lagerzeit von mehr als 60 Tagen wirksam. Diese Frist entspricht der Marktpraxis und bestimmt, wann kein Warentransportrisiko mehr vorliegt, sondern ein Sachrisiko der Versicherungszweige 8 (Feuer und Elementargewalt) und 9 (sonstige Sachschäden).
Dies kann innerhalb des EWR zu Abweichungen hinsichtlich der Risikolokalisierung führen. Aus regulatorischer Sicht bleibt der Risikoort dort, wo der Versicherungsnehmer seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, während aus steuerlicher Sicht gemäß Artikel 157 der Solvency II-Richtlinie nun der Risikoort dort ist, wo die beweglichen Sachen belegen sind.
Dies bedeutet in der Praxis, dass ein Versicherer beim Abschluss einer Police mit Transport- und Lagerungsschutz wissen muss, wo die beweglichen Güter gelagert werden (auch, ob dies in Lagern Dritter geschieht) und idealerweise wie lange sie dort verbleiben, um sicherzustellen, dass die Police im Hinblick auf die IPT korrekt besteuert wird.
In Fällen, in denen die Aufbewahrungsdauer in einem Land ungewiss ist, greifen Versicherer standardmäßig auf das Land zurück, in dem der Versicherungsnehmer seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die beweglichen Güter länger als 60 Tage in einem Gebiet eingelagert waren, sollte eine Anpassung zur Halbzeit vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die IPT in den betreffenden Gebieten korrekt gezahlt wird.
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