In der Europäischen Union sind die Mehrwertsteuervorschriften für die Lieferung von Gegenständen und für die “traditionelle” Erbringung von Dienstleistungen zwischen zwei Parteien genau definiert und festgelegt. Peer-to-Peer-Dienstleistungen, die über eine Plattform erbracht werden, lassen sich jedoch nicht immer eindeutig in die in der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates) festgelegten Kategorien einordnen. Sowohl die Art der vom Plattformbetreiber erbrachten Dienstleistung als auch der steuerliche Status des einzelnen Dienstleistungserbringers (z. B. eines Fahrers für einen Mitfahrdienst oder einer Privatperson, die ihre Immobilie auf einem Online-Marktplatz zur Miete anbietet) sind unklar. Dies stellt die Entscheidungsträger im Bereich der Mehrwertsteuer vor eine besondere Herausforderung.
Die EU-Kommission hat vor kurzem eine öffentliche Konsultation über die Mehrwertsteuer und die Plattformökonomie eröffnet, um diese Fragen zu klären. Wir haben bereits andere von der Kommission vorgeschlagene Initiativen erörtert, darunter eine einheitliche EU-Mehrwertsteuerregistrierung und MwSt.-Meldung und elektronische Rechnungsstellung. In diesem Blog werden die grundlegenden Herausforderungen, vor denen die politischen Entscheidungsträger stehen, und die spezifischen Vorschläge der Konsultation erörtert, die erhebliche Auswirkungen auf die Betreiber und Nutzer digitaler Plattformen haben könnten.
Digitale Plattformen und geltendes Mehrwertsteuerrecht
Eine Schwellenfrage für die mehrwertsteuerliche Behandlung digitaler Plattformen ist, ob die Plattform lediglich einzelne Verkäufer mit einzelnen Kunden verbindet – d. h. als Vermittler fungiert – oder ob sie aktiv eine separate Dienstleistung für den Kunden erbringt. Diese Frage ist von Bedeutung, da Dienstleistungen, die ein Vermittler an einen Nichtsteuerpflichtigen erbringt, gemäß Artikel 46 der MwSt-Richtlinie an dem Ort erbracht werden, an dem die zugrunde liegende Transaktion stattfindet.
Im Gegensatz dazu werden Dienstleistungen, die unter dem Namen eines Steuerpflichtigen an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht werden, entweder am Ort des Dienstleistungserbringers oder, unter bestimmten Umständen, am Ort des Kunden erbracht. Ob eine bestimmte Plattform als Vermittler agiert, kann sehr faktenspezifisch sein und zum Beispiel davon abhängen, inwieweit die Plattform die Preisgestaltung oder das Verhalten der Nutzer kontrolliert.
Um die Sache weiter zu verkomplizieren, gibt es potenzielle Unklarheiten bei der Mehrwertsteuer:
- ob Plattformbetreiber als offenkundige oder nicht offenkundige Vertreter einzelner Verkäufer handeln, oder
- ob Dienstleistungen von Plattformbetreibern, soweit es sich nicht um Vermittlungsleistungen handelt, elektronisch erbracht werden und damit an den Standort des Kunden geliefert werden.
Eine letzte Quelle der Unklarheit ist die Frage, ob ein einzelner Dienstleistungserbringer als Steuerpflichtiger gilt, wenn er nur gelegentliche Leistungen erbringt; dies könnte die Frage aufwerfen, ob diese Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen.
Diese Unklarheiten stellen eine offensichtliche Herausforderung für die einheitliche mehrwertsteuerliche Behandlung von Plattformen in den Mitgliedstaaten dar.
Vorgeschlagene Lösungen
Im Rahmen ihrer öffentlichen Konsultation zu “VAT in the Digital Age” hat die EU-Kommission mehrere Lösungen für die oben genannten Herausforderungen vorgeschlagen. Drei dieser Vorschläge befassen sich direkt mit der zweideutigen Natur von Dienstleistungen, die über Plattformen erbracht werden:
- Eine EU-weite “Klärung” der Art der von den Plattformbetreibern erbrachten Dienstleistungen
- Eine widerlegbare Vermutung für den Status von Dienstleistern, die Plattformen nutzen
- Eine “deemed supplier”-Regelung für digitale Plattformen – ähnlich wie sie jetzt für Plattformen besteht, die die Lieferung von Waren erleichtern
Mit diesen Vorschlägen sollen den Mitgliedstaaten klare Leitlinien an die Hand gegeben werden, wie Plattformdienste zu kategorisieren sind und welche MwSt-Vorschriften daher im Rahmen der Richtlinie gelten sollten. Der vielleicht direkteste Vorschlag ist der “deemed supplier”-Vorschlag, der die Mehrwertsteuerpflicht für Plattformbetreiber unter bestimmten Umständen vorsieht.
Für Plattformen, die den Verkauf von geringwertigen Gütern in der EU erleichtern, gibt es bereits eine “deemed supplier”-Regelung, so dass es wahrscheinlich ist, dass die Kommission diese Option ernsthaft in Betracht ziehen wird. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation wurden Kommentare zu drei verschiedenen Varianten einer solchen Regelung eingeholt, die sich lediglich im Umfang der abgedeckten Dienstleistungen unterscheiden.
Unabhängig davon, in welche Richtung sich die EU letztlich bewegt, ist klar, dass sich für digitale Plattformen ein bedeutender Wandel ankündigt. Plattformbetreiber und Plattformnutzer sollten diese laufenden Konsultationen in den kommenden Monaten aufmerksam verfolgen.
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