Elektronische Rechnungsstellung in Liechtenstein

Obwohl Liechtenstein keine Mandate für elektronische Rechnungsstellung im Land eingeführt hat, gibt es Regeln, die für die freiwillige E-Rechnungsstellung zu befolgen sind.

Liechtenstein ist auf dem Weg zur obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung vielen Ländern voraus. Es gibt keine Mandate, keine offiziellen Plattformen und keine nationalen Standards.

Die einzige Regelung zur elektronischen Rechnungsstellung betrifft die Verpflichtung der öffentlichen Hand, elektronische Rechnungen gemäß EN 16931 für öffentliche Beschaffungsaufträge, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, zu empfangen und zu verarbeiten.

Diese Seite bietet einen idealen Überblick über die elektronische Rechnungsstellung in Liechtenstein. Setzen Sie ein Lesezeichen, um über regulatorische Änderungen auf dem Laufenden zu bleiben.

Elektronische B2B-Rechnungsstellung in Liechtenstein

In Liechtenstein besteht keine Pflicht zur Verwendung elektronischer Rechnungen bei Geschäftstransaktionen zwischen Unternehmen (B2B).

Lieferanten müssen die ausdrückliche Zustimmung des Käufers einholen, bevor sie freiwillig eine elektronische Rechnung für eine B2B-Transaktion ausstellen. E-Rechnungen müssen der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. Wenn sie sich dafür entscheiden, elektronische Rechnungen auszustellen, muss der Aussteller die Integrität des Inhalts und die Authentizität der Herkunft sicherstellen, indem er beispielsweise eine elektronische Signatur verwendet.

Elektronische B2G-Rechnungsstellung in Liechtenstein

Im November 2017 führte die Regierung das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ein. Dieses Gesetz schafft einen rechtlichen Rahmen für die Verwendung elektronischer Rechnungen im öffentlichen Beschaffungswesen. Es wurde zwar kein Mandat eingeführt, aber das Gesetz legte den Grundstein für den Ansatz des Landes zur elektronischen Rechnungsstellung.

Das Gesetz führte jedoch die Verpflichtung für öffentliche Stellen ein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten, die der europäischen Norm für elektronische Rechnungsstellung (EN 16931) entsprechen. Diese Regel tritt in Kraft, wenn „öffentliche Behörden Lieferanten für Waren oder Dienstleistungen bezahlen, die über formelle Beschaffungsverträge über den in den öffentlichen Beschaffungsrichtlinien vorgesehenen Schwellenwerten liegen“, wie es die Europäische Kommission mitteilt.

Zeitplan für die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung in Liechtenstein

Hier sehen Sie die wichtigsten Daten auf dem Weg von Liechtenstein zur elektronischen Rechnungsstellung.

  • 10. November 2017: Das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen etabliert einen rechtlichen Rahmen für die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Beschaffungswesen – und legt damit den Grundstein für ein mögliches zukünftiges Mandat.
  • Juni 2020: Das Liechtenstein E-Invoicing-Forum (LEIF) beendet seine Beobachterrolle im Europäischen Multi-Stakeholder-Forum für elektronische Rechnungsstellung (EMSFEI)
  • 1. Januar 2025: Unternehmen müssen das neue elektronische Umsatzsteuer-Portal für alle umsatzsteuerbezogenen Transaktionen nutzen

Einrichtung der elektronischen Rechnungsstellung in Liechtenstein mit Sovos

Liechtenstein hat derzeit zwar nur einen konkreten Anwendungsfall für die elektronische Rechnungsstellung, könnte aber in naher Zukunft anderen Ländern folgen und entsprechende Vorschriften einführen. Sie müssen flexibel sein und Ihre regulatorischen Anforderungen überall dort erfüllen, wo Sie Geschäfte tätigen – und dazu gehört auch die elektronische Rechnungsstellung.

In vielen Ländern ist es jetzt erforderlich, dass Unternehmen elektronische Rechnungen für B2B- und B2G-Transaktionen ausstellen. Ist Ihre Organisation darauf vorbereitet, diese Anforderungen zu erfüllen?

Mit Sovos haben Sie einen einzigen Partner für alle Ihre steuerlichen Compliance-Anforderungen, der Sie jetzt und in Zukunft bei der Weiterentwicklung von Regeln und Anforderungen unterstützt. Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf, um Zeit und Energie zu sparen.

Kontaktieren Sie uns

FAQ

Nein, es gibt in Liechtenstein kein Mandat für die elektronische B2G- oder B2G-Rechnungsstellung. Die einzige Vorschrift, die die elektronische Rechnungsstellung in dem Land regelt, bezieht sich auf das öffentliche Auftragswesen, wo die Behörden in der Lage sein müssen, elektronische Rechnungen, die der Europäischen Norm entsprechen, für Aufträge, die einen bestimmten Wert überschreiten, zu empfangen und zu verarbeiten.

Öffentliche Behörden in Liechtenstein sind verpflichtet, elektronische Rechnungen unter zwei Bedingungen empfangen und bearbeiten zu können:

  1. Die elektronischen Rechnungen entsprechen der europäischen Norm für elektronische Rechnungsstellung (EN 16931).
  2. Die E-Rechnung betrifft eine Transaktion, die den im nationalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom November 2017 festgelegten Wertschwellenbetrag überschreitet.

Derzeit gibt es in Liechtenstein kein Mandat für die E-Rechnungsstellung bei B2B-, B2G- und B2C-Transaktionen.

Die Nation hat 2017 einen rechtlichen Rahmen für die elektronische Rechnungsstellung eingerichtet, insbesondere für Transaktionen im öffentlichen Beschaffungswesen (B2G).

Das Ministerium für allgemeine Regierungsangelegenheiten und Finanzen ist die spezifische Regierungsabteilung, die für die Überwachung und Umsetzung von E-Rechnungsvorschriften in Liechtenstein verantwortlich ist. Allerdings hat sie noch keine Vorschriften, Plattformen oder Standards für die elektronische Rechnungsstellung eingeführt.

Elektronische Rechnungen, die im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens versendet werden, müssen der europäischen Norm (EN 16931) entsprechen, wobei das Finanzministerium Liechtensteins kein spezifisches Format für diese Dokumente festgelegt hat.

Elektronische Rechnungen für öffentliche Aufträge müssen im XML-Format an die liechtensteinische Landesverwaltung übermittelt werden.