Saudi-Arabien – Elektronische Rechnungsstellung

Saudi-Arabien ebnet den Weg für kontinuierliche Transaktionsüberwachung (CTC) in der Golfregion

Elektronische Rechnungsstellung in Saudi-Arabien ab Dezember 2021

Ab Dezember 2021 wird Saudi-Arabien schrittweise ein elektronisches Rechnungsstellungssystem einführen. Das Land, in dem erst am 1. Januar 2018 die Mehrwertsteuer eingeführt wurde, gilt im Hinblick auf die Digitalisierung der Steuerkonformität als Vorreiter in der Golfregion.

Laut den von der saudi-arabischen Steuerbehörde ZATCA (Zakat, Tax and Customs Authority) veröffentlichten endgültigen Vorschriften soll die zweite Phase ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Neben weiteren Anforderungen wird in der zweiten Phase auch die Integration mit einer digitalen ZATCA-Plattform für Continuous Transaction Controls (CTCs) eingeführt, wobei Rechnungen von steuerpflichtigen Unternehmen vor der Übermittlung an Käufer zunächst freigegeben werden müssen.

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Faktencheck zur Vorschrift

Phase 1 – Verpflichtende elektronische Rechnungserstellung mit nachträglichen Auditkontrollen: Ab dem 4. Dezember 2021

  • Gilt für alle in Saudi-Arabien ansässigen Steuerzahler.
  • Verpflichtet alle Steuerzahler dazu, elektronische Rechnungen und elektronische Notizen (Gut- und Lastschriften) für Transaktionen im B2B-, B2C- und B2G-Bereich (einschließlich Exporte) zu erstellen, zu ändern und zu speichern.
  • Elektronische Rechnungen und die dazugehörigen Notizen müssen von Unternehmen in einem strukturierten elektronischen Format erstellt werden.
  • Elektronische Rechnungen und Notizen müssen alle erforderlichen Informationen enthalten.
  • Sämtliche strukturierten elektronischen Formate sind zulässig.
  • B2C-Rechnungen müssen einen QR-Code enthalten.
  • Alle Rechnungen müssen einen Zeitstempel aufweisen.
  • Die Integrität elektronischer Rechnungen muss ausdrücklich gewährleistet sein.
  • Die Aufbewahrungsanforderungen sind in Phase 1 und 2 gleich (die Archivierung muss in einem im Hoheitsgebiet von Saudi-Arabien angesiedelten System oder auf einem dort befindlichen Server erfolgen. Sofern bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind, können Steuerpflichtige, die über eine Tochtergesellschaft in Saudi-Arabien verfügen, ihre zentralen Computersysteme außerhalb Saudi-Arabiens betreiben).
  • Lieferanten müssen elektronische Rechnungen in einem strukturierten Format speichern, unabhängig davon, in welcher Form der Austausch mit dem Käufer erfolgt.
  • Bestimmte Funktionalitäten für Lösungen zur elektronischen Rechnungsstellung sind verboten.

Phase 2 – CTC-Regelungen: Treten am 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichten Steuerzahler dazu, elektronische Rechnungen zusammen mit elektronischen Notizen an die Steuerbehörde ZATCA zur Freigage zu übermitteln.

  • Eine stufenweise Einführung für verschiedene Steuerzahler ist vorgesehen.
  • B2B-Rechnungen unterliegen einem Freigabesystem, während B2C-Rechnungen innerhalb von 24 Stunden nach Ausstellung an die ZATCA-Plattform übermittelt werden müssen.
  • Alle elektronischen Rechnungen müssen im vorgeschriebenen XML-Format ausgestellt werden.
  • Steuerrechnungen können den Käufern im XML- oder PDF-/A3-Format (mit eingebettetem XML) übermittelt werden. B2C-Rechnungen müssen in Papierform vorgelegt werden. In gegenseitigem Einvernehmen der Parteien können B2C-Rechnungen jedoch auch elektronisch oder in einer anderen für den Käufer lesbaren Form übermittelt werden.
  • Eine konforme Lösung zur elektronischen Rechnungsstellung muss die folgenden Merkmale aufweisen:
    • Generierung eines Universally Unique Identifier (UUID) zusätzlich zur fortlaufenden Rechnungsnummer.
    • Manipulationssicherer Rechnungszähler.
    • Möglichkeit zur Speicherung und Archivierung elektronischer Rechnungen und elektronischer Notizen.
    • Erzeugung eines kryptografischen Stempels (digitale Signatur) für B2C-Rechnungen, eines Hash-Werts und eines QR-Codes für jede einzelne elektronische Rechnung und elektronische Notiz.

Wichtige Termine

Phase 1: 4. Dezember 2021 – alle in Saudi-Arabien ansässigen Steuerzahler sind dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen und elektronische Notizen (Gut- und Lastschriften) zu erstellen, zu ändern und zu speichern.

Phase 2: 1. Januar 2023 – Steuerzahler sind ab diesem Zeitpunkt auch dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen sowie elektronische Notizen an die ZATCA zu übermitteln. Die Einführung erfolgt stufenweise, wobei zunächst nur größere Unternehmen die Vorschriften befolgen müssen. Nach und nach gelten die Regelungen jedoch auch für weitere Unternehmen. Unternehmen können damit rechnen, dass sie sechs Monate vor dem Stichtag, an dem sie der Verpflichtung nachkommen müssen, benachrichtigt werden.

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