Was ist Intrastat?
Intrastat ist ein Meldesystem für den innergemeinschaftlichen Handel mit Waren innerhalb der EU.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 müssen Steuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Verkäufe und Käufe von Waren tätigen, Intrastat-Meldungen ausfüllen, wenn die Meldeschwelle überschritten wird.
Intrastat-Meldungen müssen sowohl im Versandland (durch den Verkäufer) als auch im Empfangsland (durch den Käufer) ausgefüllt werden. Das Format und die Datenelemente der Intrastat-Meldungen variieren von Land zu Land, obwohl einige Datenelemente in allen Mitgliedstaaten erforderlich sind. Auch die Meldeschwellen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich.
Wie wird Intrastat modernisiert?
In dem Bemühen, die Datenerhebung zu verbessern und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, wurde 2017 ein Projekt zur "Intrastat-Modernisierung" gestartet. Als Ergebnis dieses Projekts wurde die Verordnung (EU) 2019/2152 (die Verordnung über europäische Unternehmensstatistiken) angenommen.
- Die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004, die am 1. Januar 2022 in Kraft tritt.
- Die Umsetzung eines neuen obligatorischen Datenaustauschprogramms zwischen den EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf innergemeinschaftliche Lieferungen.
- Der Austausch von Daten über innergemeinschaftliche Einreisen in die EU-Mitgliedstaaten ist fakultativ.
Die praktischen Auswirkungen dieser Änderungen sind zweifach:
- Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, im Rahmen der Intrastat-Versandberichte zusätzliche Daten zu erheben. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Lieferungen vornehmen, diese zusätzlichen Informationen aufzeichnen und melden müssen.
- Die Verordnung ebnet den Weg für die Mitgliedstaaten, die Intrastat-Ankunftsmeldungen möglicherweise schrittweise abzuschaffen, da der obligatorische Austausch von Versendungsdaten eine separate Ankunftsmeldung überflüssig macht. Die Meldeschwellen für Eingänge sind in der Regel niedriger als für Versendungen, und es wird erwartet, dass die Abschaffung der Notwendigkeit, Eingänge zu melden, letztendlich dazu führen wird, dass weniger Unternehmen an der Intrastat-Meldung teilnehmen müssen – es sei denn, die Meldeschwelle wird gesenkt. Außerdem werden Unternehmen, die sowohl an innergemeinschaftlichen Versendungen als auch an Eingängen beteiligt sind, ihre Meldepflicht halbieren.
- MwSt.-Nummer des Meldepflichtigen
- Der Bezugszeitraum
- Der Warenfluss (Ankunft, Versand)
- Die 8-stellige Warennummer (Kombinierte Nomenklatur)
- Der Mitgliedstaat, in den oder aus dem die Waren versandt werden
- Der Wert der Waren
- Die Menge der Waren
- Die Art der Transaktion
- Die Mehrwertsteuernummer des Empfängers der Waren
- Das Ursprungsland der versendeten Waren
- Die Identifizierung der Waren auf einer detaillierteren Ebene als in der Kombinierten Nomenklatur
- Das Herkunftsland, bei der Ankunft
- die Herkunftsregion bei der Versendung und die Bestimmungsregion bei der Ankunft
- Die Lieferbedingungen
- Das Verkehrsmittel
- Das statistische Verfahren
- Die Lieferbedingungen
- Das Verkehrsmittel
Welche Informationen müssen die Mitgliedstaaten derzeit im Rahmen von Intrastat erheben?
Derzeit müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen von Intrastat die folgenden Informationen erheben:
Welche zusätzlichen Informationen müssen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2022 von den innergemeinschaftlichen Ausführern einholen?
Welche zusätzlichen Informationen dürfen die Mitgliedstaaten derzeit im Rahmen von Intrastat erheben?
Welche fakultativen Angaben können die Mitgliedstaaten für den obligatorischen Austausch von Informationen über innergemeinschaftliche Ausfuhren machen?
Ausnahmen von den Intrastat-Anforderungen
Um den Aufwand für die Einhaltung der Vorschriften für kleine Unternehmen zu verringern, können die EU-Mitgliedstaaten Schwellenwerte festlegen, bei deren Unterschreitung die Unternehmen von ihrer Verpflichtung zur Ausfüllung von Intrastat befreit sind. Die Schwellenwerte werden jährlich von den Mitgliedstaaten festgelegt, wobei die Schwellenbeträge für Eingänge und Versendungen getrennt festgelegt werden.
Nach den derzeitigen Verordnungen können die Mitgliedstaaten keine Schwellenwerte festlegen, die dazu führen, dass weniger als 97 % der Versendungen aus dem Mitgliedstaat gemeldet werden, und keine Schwellenwerte festlegen, die dazu führen, dass weniger als 93 % der innergemeinschaftlichen Eingänge in den Mitgliedstaat gemeldet werden.
Nach den geltenden Vorschriften können die Mitgliedstaaten bestimmten Kleinunternehmen gestatten, vereinfachte Informationen zu melden, sofern der Wert des Handels, der der vereinfachten Meldung unterliegt, 6 % des gesamten Handels nicht übersteigt.
Nach der kommenden neuen Verordnung müssen die Mitgliedstaaten nur sicherstellen, dass 95 % der Versendungen gemeldet werden, und der Austausch von Daten über innergemeinschaftliche Einreisen zwischen den Mitgliedstaaten ist fakultativ.
Jetzt sind Sie dran
Müssen Sie sicherstellen, dass Sie die neuesten Intrastat-Anforderungen erfüllen? Nehmen Sie Kontakt mit unseren Steuerexperten auf.