Update: 8 March 2023 by Kelly Muniz
Spain launches public consultation for B2B mandatory e-invoicing
The Ministry of Economic Affairs and Digital Transformation (Ministerio de Asuntos Económicos y Transformación Digital) has launched a public consultation on the upcoming B2B e-invoicing mandate.
The mandate will enable citizens to participate in elaborating norms before its development. This public consultation is carried out through the web portal of the competent department and all interested parties have until 22 March 2023 to send feedback.
Based on the feedback received, the government will develop and approve the regulatory framework that is needed according to the law adopting mandatory B2B e-invoicing which was published on 29 September 2022.
The public consultation consists of 32 specific questions on seven different areas that the regulatory framework will address. These areas are:
- Scope of application
- Architecture
- Interoperability of formats
- Platform Interconnection
- e-Invoice statuses
- Submission of information to Public Administrations
- Adaptation for smaller companies and the self-employed
You can find the official text of the public consultation here.
Looking for more information on e-invoicing in Spain? Speak to a member of our expert team.
Update: 16 September 2022 by Victor Duarte
Spanish Congress Approves Mandatory B2B e-Invoicing
Der Kongress von Spanien hat das Gesetz zur Gründung und zum Wachstum von Unternehmen verabschiedet und es wird erwartet, dass es in den darauffolgenden Tagen im Amtsblatt (BOE) veröffentlicht wird.
Dieses Gesetz ändert auch das Gesetz 56/2007 über Maßnahmen zur Informationsförderung, um die obligatorische elektronische Rechnungsausstellungspflicht für alle Unternehmer und Berufstätigen in ihren Geschäftsbeziehungen zu übernehmen.
Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung in Spanien für den privaten Sektor
Gemäß diesem Gesetz müssen alle Unternehmer und Berufstätigen in ihren Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmern und Fachleuten elektronische Rechnungen ausstellen, senden und empfangen. Zusätzlich müssen der Empfänger und der Absender elektronischer Rechnungen Informationen über den Status der Rechnungen bereitstellen.
Die wichtigsten Regeln des Gesetzes im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung legen fest, dass:
- Technologische Lösungen und Plattformen für die elektronische Rechnungsstellung, die Dienstleistungsunternehmen Unternehmern und Fachleuten anbieten, müssen deren freie Zusammenschaltung und Interoperabilität garantieren.
- Die Empfänger können eine Kopie einer elektronischen Rechnung für einen Zeitraum von vier Jahren ab Ausstellungsdatum anfordern, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen.
- Die Empfänger können den Rechnungsaussteller nicht zwingen, eine Lösung zu verwenden, einen Standarddienstleister oder eine Plattform für elektronische Rechnungsstellung.
- Elektronische Rechnungen müssen den Bestimmungen der Rechnungsstellungsbestimmungen entsprechen.
Das Verfahren für die Akkreditierung der Zusammenschaltung und Interoperabilität der Plattformen wird zu einem späteren Zeitpunkt durch die Vorschriften festgelegt.
Zusätzliche elektronische Rechnungsstellungspflichten für bestimmte Sektoren
Das Gesetz schreibt vor, dass Unternehmen, die bestimmte Dienstleistungen für Endverbraucher erbringen, in ihren Beziehungen mit Personen, die sich bereit erklären, sie zu erhalten, elektronische Rechnungen ausstellen und versenden müssen, oder die sie ausdrücklich angefordert haben. Diese Verpflichtung betrifft Unternehmen, die Telekommunikations-, Finanzdienstleistungen-, Wasser-, Gas- und Stromdienstleistungen sowie andere Sektoren und Tätigkeiten erbringen, die in Artikel 2.2 des Gesetzes 56/2007 vorgeschrieben sind.
Diese Unternehmen müssen Zugang zu den erforderlichen Programmen bieten, damit Benutzer die elektronische Rechnung kostenlos lesen, kopieren, herunterladen und ausdrucken können, ohne andere Quellen aufsuchen zu müssen, um die erforderlichen Anträge zu erhalten. Sie müssen außerdem einfache und kostenlose Verfahren ermöglichen, sodass Benutzer die erteilte Zustimmung zum Erhalt elektronischer Rechnungen jederzeit widerrufen können.
Unternehmen innerhalb des Geltungsbereichs, die es unterlassen, Benutzern die Möglichkeit zu bieten, elektronische Rechnungen zu erhalten, werden mit einer Verwarnung oder einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro bestraft.
Nächster Schritt: regulatorischer Rahmen
Die Regierung wird Bestimmungen dieses Gesetzes in Übereinstimmung mit den Vorschriften und im Rahmen ihrer Befugnisse entwickeln. Deshalb werden die Ministerien für Wirtschaft und digitale Transformation sowie Finanzen und öffentliche Verwaltung die Informationen und technischen Anforderungen festlegen, die in der elektronischen Rechnung enthalten sein müssen, um die Zahlungstermine zu überprüfen und die Zahlungsfristen zu ermitteln.
Es ist auch notwendig, die Mindestanforderungen an die Interoperabilität zwischen den Anbietern elektronischer Rechnungstechnologielösungen sowie die Sicherheits-, Kontroll- und Normungsanforderungen der Geräte und Computersysteme festzulegen, die die Dokumente generieren.
Die Regierung hat ab der Veröffentlichung dieses Gesetzes im Amtsblatt 6 Monate Zeit, um den regulatorischen Rahmen zu genehmigen.
Inkrafttreten der obligatorischen elektronischen B2B-Rechnungsstellung in Spanien
Die Bestimmungen über die obligatorische elektronische B2B-Rechnungsstellung gelten entsprechend ihrem Jahresumsatz:
- Unternehmer und Berufstätige, deren Jahresumsatz über 8 Millionen € liegt, haben ein Jahr Zeit, nachdem der Rechtsrahmen genehmigt wurde.
- Für die übrigen Unternehmer und Fachleute wird die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung zwei Jahre nach Verabschiedung des Rechtsrahmens in Kraft treten.
Das bedeutet, dass die B2B-Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung für große Steuerpflichtige bis zum ersten Quartal 2024 in Kraft treten könnte.
Es ist wichtig zu betonen, dass das Inkrafttreten der B2B-Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung an die gemeinschaftliche Ausnahme von den Artikeln 218 und 232 der Mehrwertsteuerrichtlinie geknüpft ist. Es ist weniger schwierig, diese Ausnahme zu erhalten, da sie anderen Mitgliedstaaten wie Italien, Frankreich und Polen gewährt wurde, damit sie in ihren Ländern die obligatorische elektronische Rechnungsstellung einführen können.
Jetzt sind Sie dran
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