Am 30. September 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission die “Explanatory Notes on VAT E-Commerce Rules“, um praktische und informelle Hinweise zu den kommenden E-Commerce-Regelungen vom Juli 2021 zu geben. Dieses “EU-Mehrwertsteuer-E-Commerce-Paket” wurde ursprünglich (unter der Richtlinie 2017/2455 und der Richtlinie 2019/1995) verabschiedet und sollte am 1. Januar 2021 umgesetzt werden, wurde aber inzwischen auf den 1. Juli 2021 verschoben.
Die Erläuterungen sollen die praktischen Aspekte der bevorstehenden Änderungen der Vorschriften zum Ort der Lieferung und der Meldepflichten für bestimmte Online-Lieferungen in Europa erläutern: insbesondere B2C-Fernverkäufe von aus Drittländern importierten Waren, innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren und grenzüberschreitende Lieferungen von Dienstleistungen. Die Erläuterungen enthalten weitere Hinweise zur Anwendung der neuen One-Stop-Shop- (“OSS”) und Import-One-Stop-Shop-Regelungen (“iOSS”), einschließlich Szenarien, in denen elektronische Schnittstellen (wie z. B. Marktplätze) für die Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer in Bezug auf zugrunde liegende Lieferanten, die auf ihren Plattformen Transaktionen durchführen, als verantwortlich gelten.
Das OSS-Schema:
Für EU-EU-Warenlieferungen sind Lieferanten nicht mehr gezwungen, sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem die Schwellenwerte für Fernverkäufe überschritten werden, zu registrieren und Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Stattdessen gilt ein neuer EU-weiter Schwellenwert von 10.000 €, ab dem die Umsatzsteuer je nach Bestimmungsort der Waren erhoben und abgeführt werden muss. Im Rahmen des OSS können sich Lieferanten (oder vermeintliche Lieferanten) einmalig in dem Mitgliedstaat, in dem sie identifiziert werden, registrieren lassen und eine einzige, vereinfachte OSS-Erklärung für alle ihre EU-Fernverkäufe einreichen. Ein ähnliches System, bekannt als Mini One Stop Shop (“MOSS”), existiert bereits für elektronisch erbrachte Dienstleistungen von EU- und Nicht-EU-Lieferanten. Ihr Anwendungsbereich wird erweitert, so dass sie alle B2C-Dienstleistungen umfasst, bei denen die Mehrwertsteuer in einem Land geschuldet wird, in dem der Lieferant nicht ansässig ist.
B2C-Lieferanten, die sich für die Teilnahme am OSS entscheiden, müssen diesen für alle Lieferungen nutzen, die unter das System fallen. Dies sollte jedoch nicht als Nachteil angesehen werden, da das OSS-System darauf ausgelegt ist, den Verwaltungsaufwand überall dort zu reduzieren, wo es angewendet wird. Neben der Vereinfachung der Registrierungsanforderungen sieht der OSS zum Beispiel keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Mehrwertsteuerrechnung für B2C-Lieferungen vor. (Ein EU-Mitgliedsstaat kann sich dafür entscheiden, Rechnungsanforderungen nur für Dienstleistungsrechnungen, nicht aber für Waren aufzuerlegen).
Das iOSS-Schema:
Fernverkäufe von aus Drittländern importierten Waren mit einem inneren Wert von nicht mehr als 150 € können der neuen iOSS-Vereinfachungsregelung unterliegen, die eine reibungslose und einfache Erhebung der Mehrwertsteuer auf B2C-Importe von außerhalb der EU erleichtern soll. Mit der gleichzeitigen Aufhebung der Erleichterung für Sendungen mit geringem Wert im Wert von 22 € (und dem Fehlen eines alternativen Schwellenwerts oder de-minimus) ist dies eine attraktive Option für Lieferanten, die den Verwaltungs- und Befolgungsaufwand reduzieren möchten. Im Rahmen dieses Mechanismus kann sich ein Lieferant (oder ein fiktiver Lieferant) dafür entscheiden, sich – über einen Vermittler für Nicht-EU-Lieferanten – für iOSS in einem einzigen Mitgliedstaat zu registrieren und die Mehrwertsteuer im jeweiligen EU-Bestimmungsland zu erheben und dafür monatliche iOSS-Mehrwertsteuererklärungen abzugeben.
Die Erläuterungen zu den neuen E-Commerce-Regeln betonen das übergeordnete Ziel, die Mehrwertsteuererhebung effektiver zu gestalten, Mehrwertsteuerbetrug zu reduzieren und die Mehrwertsteuerverwaltung zu vereinfachen. Nichtsdestotrotz sind die neuen Regeln massiv in ihrem Umfang und Unternehmen müssen darauf achten, dass ihre internen Systeme vor Inkrafttreten der Änderungen richtig konfiguriert sind.
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