Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter: umsatzsteuerliche Behandlung der Plattformökonomie

Luca Clivati
Dezember 21, 2022

Der Vorschlag der Europäischen Kommission "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter" bringt erhebliche Änderungen an der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Plattformwirtschaft in Bezug auf die Betreiber von Kurzzeitbeherbergungs- (max. 45 Tage) und Personenbeförderungsdienstleistungen mit sich.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Plattformwirtschaft

Es ist erwähnenswert, dass sich die "mehrwertsteuerliche Behandlung der Plattformwirtschaft" nur auf die Erbringung bestimmter Dienstleistungen über eine Plattform bezieht. Es gibt auch eine Reihe von Vorschriften für den elektronischen Handel in Bezug auf die Lieferung von Waren über Plattformen.

Das Aufkommen des Geschäftsmodells der Plattformökonomie hat neue Herausforderungen für das Mehrwertsteuersystem mit sich gebracht. Nach Ansicht der EU-Kommission ist eines dieser Probleme die Mehrwertsteuerungleichheit, die sich zeigt, wenn wir uns Folgendes ansehen:

  • Beim Modell der Beherbergungsplattform, das aus Sicht der EU-Kommission im direkten Wettbewerb zum Vertriebsmodell der Hotelbranche steht
  • Beim Modell der Beförderungsplattformen, das aus Sicht der EU-Kommission im direkten Wettbewerb zu privaten Taxiunternehmen steht

Wir können die Sicht der EU auf die Wettbewerbsverzerrung besser verstehen, wenn wir uns den Bericht der Europäischen Kommission über die Folgenabschätzung ansehen. Der Bericht skizziert die wachsende Bedeutung der Plattformökonomie bei der Mehrwertsteuererhebung und erläutert die Studien, die durchgeführt wurden, um festzustellen, wo die EU-Kommission tätig werden muss.

In Zahlen ausgedrückt wird der Wert der Mehrwertsteuereinnahmen aus dem Ökosystem der digitalen Plattformen für die Mitgliedstaaten auf etwa 25,7 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt, was 2,6 Prozent der gesamten Mehrwertsteuereinnahmen entspricht.

Umfang der Geschäftstätigkeit der Plattformwirtschaft nach Branchen (EU27, Angaben in Milliarden Euro, 2019)

 

Branche Umsatz der digitalen Plattformen (EU27) Umsatz der digitalen Anbieter (EU27) Ökosystemwert (EU27)
Beherbergungsgewerbe 6,3 36,9 43,2
Transportwesen 7,2 31 38,2
E-Commerce 16,6 93,8 110,4

Quelle: Auszug aus dem Bericht über die Folgenabschätzung der Kommissionsdienststellen, S. 26

 

Der Gesamtwert der Mehrwertsteuereinnahmen umfasst 3,7 Mrd. EUR im Zusammenhang mit Beherbergungsdienstleistungen und 3,1 Mrd. EUR im Zusammenhang mit Beförderungsdienstleistungen.

In diesen beiden Sektoren können Privatpersonen und kleine Unternehmen (z. B.V.-Anbieter) können ihre umsatzsteuerfreien Dienstleistungen (d.h. sie führen keine Umsatzsteuer ab) über eine Plattform erbringen. Dank der Skaleneffekte und des Netzwerkeffekts können diese Unternehmen in direktem Wettbewerb mit traditionellen umsatzsteuerlich registrierten Lieferanten stehen.

Unter Berücksichtigung der unterstützenden Studie kann die Anzahl der zugrunde liegenden Lieferanten, die nicht für die Mehrwertsteuer registriert sind, je nach Art der Plattform bis zu 70 % betragen.

Im Beherbergungssektor greifen beispielsweise über 50 % der Nutzer einer bestimmten Unterkunftsplattform speziell auf das Angebot der Plattform über ein traditionelles Hotel zu.  In Europa können die Kosten für Unterkünfte, die über die Unterkunftsplattform angeboten werden, im Durchschnitt etwa 8 bis 17 % niedriger sein als der durchschnittliche Tagespreis eines regionalen Hotels.

Nach Auffassung der Europäischen Kommission bedeutet dies eine Wettbewerbsverzerrung zwischen denselben Diensten, die über verschiedene Kanäle angeboten werden.

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermittlungsleistung

Die Klärung der Art der von der Plattform erbrachten Dienstleistungen war die von den verschiedenen Interessengruppen am meisten unterstützte Maßnahme.

In einigen Mitgliedstaaten wird die Behandlung der von der Plattform in Rechnung gestellten Vermittlungsdienstleistung als elektronisch erbrachte Dienstleistung angesehen, während sie in anderen als Vermittlungsdienstleistung angesehen wird.

Dies ist relevant, da es zu unterschiedlichen Leistungsorten kommen kann, was zu einer Doppel- oder Nichtbesteuerung führen kann. Daher ist eine Klärung dieser Regeln erforderlich.

Dem Vorschlag zufolge sollte die von einer Plattform erbrachte Vermittlungsdienstleistung (wobei der Begriff "Erleichterung" auch kurzfristige Beherbergungs- und Personenbeförderungsdienstleistungen umfasst) als Vermittlungsdienst angesehen werden (Artikel 46a zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG). Dies ermöglicht eine einheitliche Anwendung der Regeln für den Ort der Dienstleistung für die Vermittlungsleistung.

Während dies keine Auswirkungen auf die bestehenden Regeln hat, wenn die Lieferung auf B2B-Basis erfolgt, gilt dies nicht für B2C-Lieferungen. In diesem Szenario ist der Ort der Leistung der Ort, an dem die zugrunde liegenden Transaktionen stattfinden.

Wie wird der Richtlinienvorschlag „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ den Status quo verändern?

Nach Angaben der Europäischen Kommission ist das Hauptproblem der Plattformwirtschaft die Unzulänglichkeit des derzeitigen Mehrwertsteuerrechtsrahmens, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für traditionelle Unternehmen zu gewährleisten, insbesondere im Verkehrs- und Beherbergungssektor.

Lieferungen, die von kleinen Anbietern über eine Plattform erbracht werden, werden nicht besteuert, und die von Plattformen erbrachten Vermittlungsdienstleistungen werden in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich besteuert. Dies führt zu Schwierigkeiten für die Plattformen, Lieferanten und Mitgliedstaaten.

Die Einführung eines fiktiven Lieferantenmodells wird diese Probleme lösen, bei dem Plattformen die Mehrwertsteuer auf die zugrunde liegende Lieferung abrechnen, wenn der Lieferant keine Mehrwertsteuer berechnet. Dieses Modell gewährleistet die Gleichbehandlung zwischen dem digitalen und dem Offline-Sektor der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und der Personenbeförderung.

Darüber hinaus wird die Behandlung des Vermittlungsdienstes präzisiert, um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über den Ort der Dienstleistung zu ermöglichen, und es werden Schritte unternommen, um die Übermittlung von Informationen von der Plattform an die Mitgliedstaaten zu harmonisieren.

Was den Zeitplan betrifft, so haben die EU-Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2030 Zeit, um die Bestimmung über den fiktiven Lieferanten umzusetzen (mit fakultativer Umsetzung ab dem 1. Juli 2028).

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Author

Luca Clivati

Luca joined Sovos in 2022 and is a senior manager of the consulting team within Compliance Services. He holds a Master’s degree in International Economics and has 13+ years of experience on cross-border transactions and international VAT and GST. Luca specializes in tax consulting advisory focusing on indirect taxes, diagnosis, solution, development and implementation of clients’ tax requirements, VAT compliance and tax due diligences within the EU and in jurisdictions outside of it (mostly Norway, Switzerland, New Zealand, Australia and Singapore).
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