Zu den Vorschlägen der EU-Kommission unter dem Titel Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter gehört auch eine einzige Umsatzsteuerregistrierung, die darauf abzielt, den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern.
Die Vorschläge, die zum 1. Januar 2025 in Kraft treten sollen, sind Teil einer Initiative der Kommission zur Vereinfachung der Umsatzsteuer in der EU. Die vorgeschlagene einheitliche Umsatzsteuerregistrierung würde bedeuten, dass man sich in der gesamten EU für eine größere Anzahl von Transaktionen nur einmal umsatzsteuerlich registrieren muss, was die Kosten und den Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Abwicklung von umsatzsteuerlichen Punkten verringern würde.
Auswirkungen der einheitlichen Umsatzsteuerregistrierung auf das B2C-Geschäft
Der One Stop Shop (OSS) ist eine EU-einheitliche Umsatzsteuerregistrierung. Der OSS ist zwar fakultativ, ist aber eine nützliche Option, um die für Fernverkäufe von Waren von Unternehmen an Verbraucher („B2C“) sowie für die Erbringungen von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen von Unternehmen im B2C-Bereich in allen EU-Mitgliedstaaten fällige Umsatzsteuer zu melden und zu entrichten.
Das Verfahren ist auf positive Resonanz gestoßen und wird von vielen Unternehmen genutzt. Eine Ausweitung des Systems ist im Gespräch, um die Umsatzsteuer in der Region weiter zu vereinfachen.
Um das Umsatzsteuersystem der EU weiter zu modernisieren, hat die EU-Kommission eine Erweiterung der OSS-Regelung für den E-Commerce vorgeschlagen. Dabei sollen folgende Punkte ebenfalls berücksichtigt werden:
- Inlandsverkäufe von Waren in den EU-Mitgliedstaaten im B2C-Bereich
- Bereitstellung von Gegenständen zur Installation oder Montage an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Zügen im B2C-Bereich
- Versorgung mit Gas, Strom, Heiz- und Kühlmitteln im B2C-Bereich
- Bereitstellung von Gebrauchtgegenständen im Rahmen der Sonderregelungen, Kunstgegenständen, Sammlerstücken und Antiquitäten im B2C-Bereich
- Warenverkehr eigener Waren innerhalb der EU, unter der Voraussetzung, dass der Endabnehmer eine Privatperson ist
Implikationen für Online-Plattformen, die in die EU verkaufen
Trotz Gerüchten über eine Änderung des Schwellenwerts für das Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) bleibt der derzeitige Schwellenwert von 150 EUR als Sachwert für im Rahmen von B2C-Verkäufen importierte Waren auf absehbare Zeit bestehen. Für Unternehmen bleibt das Verfahren zudem weiter optional.
Für Plattformen wird IOSS jedoch obligatorisch, wodurch der Fernabsatz von Waren bis zu einem Wert von 150 EUR, die per Sendung aus einem Drittland importiert werden, erleichtert wird. Die EU wird die Sicherheit von IOSS erhöhen, indem sie den EU-Zollbehörden Zugriff auf Informationen zu Unternehmen gewährt, die für IOSS registriert sind.
B2B-Implikationen der einheitlichen Umsatzsteuerregistrierung
Bei Lieferungen von Unternehmen an Unternehmen (B2B) will die EU-Kommission die Anwendung der erweiterten Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Artikel 194 der EU-Richtlinie zur Mehrwertsteuer harmonisieren . Wenn diese Richtlinie im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat umgesetzt wird, gilt sie für Leistungserbringer, die nicht im jeweiligen Mitgliedsstaat der Steuerbarkeit ansässig sind, und reduziert deren Verpflichtung, sich im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren.
Derzeit wenden nur 15 EU-Mitgliedstaaten den oben genannten Artikel an – und nicht alle in gleicher Weise.
Die Einführung des neuen Reverse-Charge-Verfahrens im B2B-Bereich bezieht sich auf den Verkauf bestimmter Waren und Dienstleistungen, wenn die jeweiligen Transaktionen folgende Bedingungen erfüllen:
- Der Leistungserbringer ist nicht in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem die Umsatzsteuer geschuldet wird.
- Der Käufer/Leistungsempfänger ist in dem EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerlich registriert, in dem die Umsatzsteuer fällig wird.
- Die Leistungserbringungen fallen nicht unter eine Sonderbesteuerung.
Und zu guter Letzt wird die EU die Konsignationslagerregelung (Call of Stock) als Teil der Mehrwertsteuerrichtlinie ab dem 31. Dezember 2024 abschaffen. Nach diesem Datum sind neue Bestandsumlagerungen im Rahmen dieser Regelungen nicht mehr betroffen, da die Vereinfachung nicht mehr erforderlich ist. Für Waren, die im Rahmen bereits bestehender Vereinbarungen geliefert wurden, kann die Regelung jedoch bis zum 31. Dezember 2025 fortgeführt werden.
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