Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten MwSt.-Erstattungsanträge, die andere Rechnungskennungen als fortlaufende Rechnungsnummern enthalten, als förmlich eingereicht akzeptieren müssen.
In der Rechtssache C-346/19 (Urteil vom 17. Dezember 2020) wurde der Antrag eines österreichischen Steuerpflichtigen auf Umsatzsteuererstattung vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den auf dem Antragsformular aufgeführten "Rechnungsnummern" um Referenznummern und nicht um fortlaufende Rechnungsnummern handelte.
Der österreichische Steuerzahler legte gegen den Bescheid Einspruch ein, aber das Finanzamt entschied, dass die Referenznummern nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen und der Steuerzahler es daher versäumt hatte, einen gültigen Erstattungsantrag innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist zu stellen.
Der EuGH war anderer Meinung und entschied, dass ein Erstattungsantrag unter diesen Umständen als gültig eingereicht anzusehen ist. Nach Ansicht des Gerichts waren die materiellen Anforderungen des Antrags erfüllt, da die vom Steuerpflichtigen angegebenen Referenznummern die Identifizierung der Rechnungen ermöglichten.
Das Gericht hielt es für besonders relevant, dass das Bundeszentralamt für Steuern die Möglichkeit hatte, weitere Informationen, einschließlich Kopien der Originalrechnungen, anzufordern, wenn es der Meinung war, dass die vom Steuerzahler bereitgestellten Informationen nicht ausreichten, um die Erstattung zu gewähren. Den Antrag für ungültig zu erklären, ohne weitere Informationen anzufordern, war eine unverhältnismäßige Strafe für die Nichteinhaltung einer rein formalen Anforderung.
Sicherstellung der Mehrwertsteuer-Neutralität in der EU
Dies ist nicht das erste Mal, dass der EuGH die Erstattungspraktiken der deutschen Steuerbehörden unter die Lupe nimmt. In der Rechtssache C-371/19 (Urteil vom 18. November 2020) stellte das Gericht fest, dass die deutschen Behörden gegen den Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität verstoßen haben, indem sie sich systematisch weigerten, Informationen anzufordern, die in Mehrwertsteuererstattungsanträgen fehlten, wie z. B. Kopien von Rechnungen oder Einfuhrdokumenten. Stattdessen würden die Behörden die Anträge sofort ablehnen, genau wie in C-346/19.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass eine Erstattung gewährt werden muss, wenn alle materiellen Voraussetzungen für die Erstattung erfüllt sind, und dass Antragstellern jede Möglichkeit gegeben werden muss, die zur Unterstützung eines materiellen Anspruchs erforderlichen Informationen zu liefern. Dies stellt sicher, dass das Recht eines Steuerzahlers auf eine Abrechnung der bereits gezahlten Umsatzsteuer so weit wie möglich geschützt wird.
Obwohl das Urteil des EuGH in beiden Fällen für die Steuerzahler günstig ausfiel, betonte das Gericht beide Male, dass die Nichteinhaltung einer formalen Anforderung sich immer noch als fatal für einen Antrag erweisen kann, wenn sie nicht korrigiert wird.
In der Rechtssache C346/19 stellte das Gericht beispielsweise fest, dass das Finanzamt offiziell fortlaufende Rechnungsnummern vom Steuerzahler anfordern und den Antrag ablehnen konnte, wenn diese Nummern nicht innerhalb eines Monats nach der Anforderung bereitgestellt wurden.
Unternehmen müssen die Vorschriften der Steuerbehörden verstehen und einhalten, auch wenn eine Anforderung eher formal als inhaltlich ist.
Jetzt sind Sie dran
Um über die sich verändernde Landschaft der Umsatzsteuer-Compliance auf dem Laufenden zu bleiben, laden Sie Trends herunter: Continuous Global VAT Compliance und folgen Sie uns auf LinkedIn und Twitter , um über regulatorische Neuigkeiten und andere Updates auf dem Laufenden zu bleiben.