Die Reform des Versicherungssteuergesetzes in Deutschland, die am 10. Dezember 2020 in Kraft tritt, sorgt weiterhin für Unsicherheit auf dem Versicherungsmarkt.
Das Hauptproblem betrifft den Ort des Risikos für die Zwecke der Versicherungsprämiensteuer (IPT). Die Reform kann sich auf eine Police auswirken, die bei einem EWR- oder Nicht-EWR-Versicherer abgeschlossen wurde, wenn der Versicherungsnehmer in Deutschland ansässig ist, d. h. ein deutsches Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine entsprechende Einrichtung, oder eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, wenn die Police Risiken außerhalb des EWR abdeckt.
Diese Änderungen betreffen alle Versicherungszweige und sind unabhängig vom physischen Standort eines versicherten Risikos.
Doppelbesteuerung bei Policen, die von EWR-Versicherern abgeschlossen wurden
Wenn ein Vertrag für den deutschen Versicherungsnehmer Nicht-EWR-Länder einschließt, dann ist die deutsche IPT nicht nur auf die auf Deutschland entfallende Prämie, sondern auch auf die auf die Nicht-EWR-Länder entfallende Prämie zu zahlen. Dies könnte zusätzlich zu den in den Nicht-EWR-Ländern fälligen Prämiensteuern geschehen.
Daher ist eine Doppelbesteuerung möglich. Schließt der Vertrag jedoch andere EWR-Länder ein, so kann die deutsche IPT nicht auf die in diesen EWR-Ländern gezahlten Prämien erhoben werden.
Doppelbesteuerung bei Policen, die von Nicht-EWR-Versicherern abgeschlossen wurden
Wenn ein Vertrag für den deutschen Versicherungsnehmer sowohl andere EWR- als auch Nicht-EWR-Länder einschließt, dann ist die deutsche IPT nicht nur auf die auf Deutschland entfallende Prämie, sondern auch auf 100 % der auf alle anderen Länder entfallenden Prämien fällig. Dies könnte zusätzlich zu den in all diesen Ländern fälligen Prämiensteuern erfolgen. Daher besteht auch hier die Möglichkeit einer Doppelbesteuerung.
Was ist eine "Betriebsstätte" oder "entsprechende Einrichtung" im Sinne der deutschen IPT?
In den Gesetzesreformen wurde nicht klargestellt, was als "Betriebsstätte" oder "entsprechende Einrichtung" gilt, die ein Nicht-EWR-Risiko in den Anwendungsbereich der deutschen IPT bringen würde.
Ein am 4. März 2021 veröffentlichter Leitfaden des Bundesfinanzministeriums (BMF) bestätigt zwar, dass eine Nicht-EWR-Zweigstelle eines deutschen Versicherungsnehmers als Betriebsstätte gilt. Ob dies auch für eine Nicht-EWR-Tochtergesellschaft gilt, wurde jedoch nicht erläutert.
In diesem Leitfaden waren auch mehrere Szenarien enthalten, die Versicherern und Maklern bei der korrekten Besteuerung von Policen helfen sollten, aber leider gab es keines für dieses Nebenszenario. Das BMF hat am 20. Juli 2021 eine neue Fassung seines allgemeinen Merkblatts zur Versicherungs- und Feuerschutzsteuer für EU/EWR-Versicherer herausgegeben. Darin ist ein Flussdiagramm enthalten, das die Änderungen der Steuerbarkeit von Policen infolge der Reform des IPT-Gesetzes aufzeigt, aber die Frage der Nicht-EWR-Tochtergesellschaft wird hier nicht speziell beantwortet.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat am 28. April 2021 ein Dokument mit häufig gestellten Fragen (FAQs) herausgegeben, das den Versicherern helfen soll, die Reformen in verschiedenen Bereichen zu verstehen, einschließlich der Beantwortung einiger Fragen zur Behandlung von Nicht-EWR-Tochtergesellschaften.
Während die Antworten Hoffnung zu machen scheinen, dass diese Tochtergesellschaften keine Betriebsstätte darstellen, gibt es zu Beginn des FAQ-Dokuments einen Vorbehalt: Es heißt, dass es unverbindlich ist und jeder Versicherer die gesetzlichen Bestimmungen (und das dazugehörige BMF-Schreiben vom 4. März 2021) nach eigenem Ermessen auslegen und anwenden kann.
Das bedeutet, dass Versicherer, die ihre Nicht-EWR-Tochtergesellschaften nicht auf der Grundlage dieses Leitfadens besteuern, später mit Steuerbescheiden konfrontiert werden könnten, wenn die deutsche IPT nicht erhoben wurde. Das FAQ-Dokument wird weiterhin aktualisiert, so dass es interessant sein wird, zu sehen, ob es in Zukunft weitere Klarheit in diesem Punkt geben wird.
Anhaltende Unsicherheit bei der Doppelbesteuerung
Angesichts dieser anhaltenden Unsicherheit haben sich die Versicherer an die Steuerbehörden gewandt, um Klarheit zu erhalten. Aus den Antworten geht hervor, dass Nicht-EWR-Tochtergesellschaften nicht in den Anwendungsbereich der Reformen fallen, so dass es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommen sollte.
Eine solche direkte Bestätigung der Steuerbehörden in dieser Angelegenheit wird diese Versicherer vor künftigen Veranlagungen schützen. Sie bietet auch die Möglichkeit, Rückerstattungen der IPT zu beantragen, wenn diese auf Policen erhoben wurde, die von vornherein nicht hätten besteuert werden dürfen.
Bis zu einer öffentlichen Klärung dieser Angelegenheit, zu der auch eine weitere Mitteilung des BMF gehört, ist jedoch davon auszugehen, dass die Versicherer und Makler in diesem Szenario weiterhin die derzeitige, vorsichtige Vorgehensweise anwenden und die deutsche IPT berechnen werden. Dies bedeutet, dass es weiterhin zu einer Doppelbesteuerung von Policen kommen wird.
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