Slowenien schlägt verpflichtende elektronische B2B-Rechnungsstellung und CTC-E-Berichterstattung vor

Marta Sowińska
August 9, 2024

Die Regierung der Republik Slowenien hat einen Vorschlagsentwurf zur Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung und elektronischen Berichterstattung für B2B- und B2C-Transaktionen veröffentlicht. Diese Umsetzung würde eine bedeutende Veränderung in der E-Invoicing-Landschaft des Landes bedeuten.

Sollte der Vorschlag angenommen werden, unterliegen die Steuerpflichtigen einer doppelten Verpflichtung: Sie müssen B2B-Rechnungen elektronisch ausstellen und austauschen sowie B2B- und B2C-Transaktionsdaten an die Steuerbehörde melden. Obwohl bei der Ausstellung elektronischer Rechnungen keine Freigabe erforderlich ist, müssen Transaktionsdaten nahezu in Echtzeit an die Steuerbehörde gemeldet werden, was zeigt, dass Slowenien sich dem globalen Trend anschließt, dass Regierungen kontinuierliche Transaktionskontrollen (CTC) einführen.

Steuerpflichtige im Anwendungsbereich sind alle Unternehmen, die im slowenischen Unternehmensregister (PRS) eingetragen sind, einschließlich Unternehmen, Selbstständige und Verbände. Um sich im PRS registrieren zu können, müssen Unternehmen einen eingetragenen Sitz oder eine Adresse auf dem Gebiet der Republik Slowenien haben.

Mit diesem neuen System wird auch ein dezentrales Melde- und Austauschmodell eingeführt, das von registrierten Dienstleistern, den sogenannten E-Route-Anbietern, ermöglicht wird. Diese ähneln den Anforderungen an den Netzaustausch in Frankreich und den für Spanien geplanten Anforderungen.

Die vorgeschlagene obligatorische elektronische Rechnungsstellung und die elektronische Berichterstattung über den CTC werden ab dem 1. Juni 2026 eingeführt.

Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung

Das E-Invoicing-Mandat würde die Steuerzahler dazu verpflichten, elektronische Rechnungen und andere elektronische Dokumente für inländische B2B-Transaktionen auszustellen, zu senden und zu empfangen.

Nach dem slowenischen Vorschlag beziehen sich elektronische Rechnungen auf eine Rechnung oder ein ähnliches Buchhaltungsdokument, in dem Geschäftsvorgänge unabhängig von ihrer Bezeichnung erfasst werden. Dazu gehören Gutschriften, Lastschriften, Vorausrechnungen, Zahlungsaufforderungen etc.

Es gibt mehrere unterstützte Formate für den Austausch von E-Rechnungen:

  1. e-SLOG-Standard, der von der slowenischen Handelskammer entwickelt wurde, mit EN16931 kompatibel ist und bereits im B2G-Bereich verwendet wird
  2. Europäische Norm EN 16931 für elektronische Rechnungen gemäß Richtlinie 2014/55/EU
  3. Weitere international anerkannte Standards, die von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart wurden

Der Vorschlag erlaubt drei Methoden für die Ausstellung und den Austausch von elektronischen Rechnungen:

  1. E-Route-Anbieter, bei denen es sich um registrierte Dienstleister handelt, die die Ausstellung und den Austausch von elektronischen Rechnungen und elektronischen Dokumenten erleichtern.
  2. Direkter Austausch zwischen dem Informationssystem des Ausstellers und des Empfängers (ausgenommen E-Mail-Übertragung)
  3. Die kostenlose Anwendung der Behörde für Steuerpflichtige mit einem geringeren Geschäftsvolumen

In Fällen, in denen der Aussteller und der Empfänger unterschiedliche Standards für E-Rechnungen verwenden, muss der Anbieter des Empfängers bei Verwendung von E-Route-Anbietern die E-Rechnung in die vom Empfänger akzeptierte Syntax konvertieren.

Bei B2C-Transaktionen haben Verbraucher die Möglichkeit, entweder E-Rechnungen oder Papierrechnungen zu erhalten. Dies muss von den Parteien vereinbart werden. Im Falle der Ausstellung einer E-Rechnung sind die Lieferanten verpflichtet, eine visualisierte Inhaltsversion (z.B. PDF) zur Verfügung zu stellen.

CTC-Anforderungen an die elektronische Berichterstattung

Der Vorschlag sieht vor, dass Steuerpflichtige B2B- und B2C-Transaktionsdaten, einschließlich grenzüberschreitender Transaktionen, innerhalb von acht Tagen nach Ausstellung oder Eingang der Rechnung elektronisch an die Finanzverwaltung der Republik Slowenien (FURS) melden müssen. Die Berichterstattung muss ausschließlich im e-SLOG-Standard erfolgen.

Die Meldepflicht erstreckt sich auf B2C- und grenzüberschreitende Transaktionen, unabhängig davon, ob eine Rechnung elektronisch ausgestellt wurde. Dadurch wird sichergestellt, dass Transaktionen wie diese, für die die elektronische Rechnungsstellung nicht obligatorisch ist, an die FURS gemeldet werden, was eine umfassende Erfassung der Transaktionsdaten der Steuerzahler ermöglicht.

Die gewählte Methode für den elektronischen Rechnungsaustausch wirkt sich auf die elektronische Berichterstattung von Transaktionsdaten aus. Wenn die Parteien E-Route-Provider verwenden, müssen sowohl der Provider des Ausstellers als auch der Provider des Empfängers die E-Rechnung an FURS senden. Für den direkten Austausch müssen beide Parteien ihre Transaktionen separat an FURS melden.

Anforderungen an E-Routenanbieter

Der Entwurf legt Verpflichtungen und bestimmte technische Anforderungen fest, die für Anbieter von E-Routen gelten. Nach Angaben der slowenischen Regierung sind die Voraussetzungen, um Anbieter von E-Routen zu werden, vergleichbar mit denen in Frankreich, jedoch ohne dass eine Zertifizierung erforderlich ist

Die Behörden werden jedoch eine Liste der registrierten Anbieter von E-Streckendiensten führen, die bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, von denen einige bereits im Gesetzentwurf aufgeführt sind. Der Vorschlag enthält keine ausdrücklichen lokalen Registrierungs-/Einrichtungsregeln für Anbieter von E-Strecken. Die Regierung wird weitere Vorschriften veröffentlichen, in denen das Antragsverfahren und andere geltende Anforderungen detailliert beschrieben werden.

Nächste Schritte

Die Regierung muss bestimmte entscheidende Schritte unternehmen, bevor sie das Mandat durchsetzt. Das Parlament muss den Gesetzentwurf offiziell genehmigen, bevor die Anforderungen bestätigt werden.

Darüber hinaus wird die Veröffentlichung der technischen Spezifikationen und weiterer Vorschriften erwartet, einschließlich Einzelheiten zu den Methoden der Datenübermittlung an die Steuerbehörde. Slowenien muss bei der EU-Kommission eine Ausnahme von der Mehrwertsteuerrichtlinie beantragen, um die obligatorische elektronische B2B-Rechnungsstellung vor der Einführung von ViDA (Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter) durchzusetzen.

Für Unternehmen, die in Slowenien tätig sind, bedeutet dies bis zum 1. Juni 2026 weitreichende Änderungen ihrer Outbound- und Inbound-Prozesse. Dazu gehören die Anschaffung von Software oder die Aktualisierung ihrer Systeme zur Erstellung, zum Senden und Empfangen von E-Rechnungen, die Anpassung an die zulässigen E-Invoicing-Formate und die Verbindung mit dem FURS oder die Inanspruchnahme der Dienste von E-Route-Anbietern zur elektronischen Meldung ihrer Daten.

Haben Sie Fragen dazu, wie sich diese Änderungen auf Ihren Betrieb auswirken könnten? Fragen Sie unser Expertenteam.

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Author

Marta Sowińska

Marta Sowińska is a Junior Regulatory Counsel at Sovos. Based in Lisbon and originally from Poland, Marta earned a Bachelor’s degree in International and European Law from the Hague University of Applied Sciences in the Netherlands and has studied at the Beijing Normal University in China.
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