Der elektronische Handel wächst weiter, und die Steuerbehörden haben weltweit Mühe, damit Schritt zu halten. Die Steuerbehörden haben viele Mehrwertsteuersysteme vor dem Aufkommen des elektronischen Geschäftsverkehrs in seiner heutigen Form und der Entwicklung des Internets entwickelt. Dies hat weltweit zu Änderungen geführt, die sicherstellen sollen, dass die Besteuerung so erfolgt, wie es die Regierung wünscht, und Wettbewerbsverzerrungen zwischen einheimischen und nicht ansässigen Unternehmen beseitigt werden.
Die Europäische Kommission hat am 1. Juli 2021 mit dem E-Commerce-Mehrwertsteuerpaket Änderungen vorgenommen, die die Anwendung der Mehrwertsteuer auf E-Commerce-Verkäufe und die Erhebung der Mehrwertsteuer modernisiert haben. Da das vorherige System seit dem 1. Juli 1993 in Kraft war, war eine Änderung längst überfällig.
Besteuerung am Ort des Verbrauchs
Die Besteuerung des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Europäischen Union (EU) erfolgt grundsätzlich am Ort des Verbrauchs, d. h. normalerweise dort, wo der Endverbraucher die Waren und Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Bei Waren bedeutet dies den Ort, an den die Waren geliefert werden, und bei Dienstleistungen den Ort, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat – obwohl es einige Ausnahmen gibt.
Wird die Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat geschuldet als dem, in dem der Lieferant ansässig ist, muss der Lieferant die Mehrwertsteuer in einem anderen Land abrechnen. Kleinstunternehmen sind von der Pflicht befreit, die Mehrwertsteuer am Ort des Verbrauchs abzurechnen. Die meisten Unternehmen des elektronischen Geschäftsverkehrs, die in der gesamten EU verkaufen, müssen jedoch die Mehrwertsteuer in vielen anderen Mitgliedstaaten abrechnen, was mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Ausbau des One Stop Shop (OSS)
Um dieses Problem zu lösen, hat die Europäische Kommission beschlossen, den Mini One Stop Shop (MOSS), der bisher für B2C-Leistungen in den Bereichen Telekommunikation, Rundfunk und elektronisch erbrachte Dienstleistungen galt, erheblich auszuweiten. Drei neue Regelungen ermöglichen es Unternehmen, sich in einem einzigen Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen und diese OSS-Registrierung für die Abrechnung der MwSt in allen anderen Mitgliedstaaten zu nutzen, in denen MwSt geschuldet wird.
Der Unions-OSS ermöglicht es sowohl EU- als auch Nicht-EU-Unternehmen, die Mehrwertsteuer auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen abzurechnen. Außerdem können EU-Unternehmen die Mehrwertsteuer auf EU-interne B2C-Dienstleistungen abrechnen.
Der OSS für Nicht-EU-Unternehmen ermöglicht es Nicht-EU-Unternehmen, die Mehrwertsteuer auf alle B2C-Dienstleistungen abzurechnen, auf die in der EU Mehrwertsteuer geschuldet wird.
Der Import-OSS ermöglicht es sowohl EU- als auch Nicht-EU-Unternehmen, die Mehrwertsteuer auf Importe von Waren in Paketen mit einem inneren Wert von weniger als 150 € abzurechnen.
Derzeit ist keine der OSS-Regelungen obligatorisch, und die Unternehmen können sich für die Mehrwertsteuerregistrierung in dem Mitgliedstaat entscheiden, in dem die Mehrwertsteuer fällig ist. Die Europäische Kommission führt derzeit eine Konsultation über den Erfolg der OSS-Regelungen durch, und einer der Vorschläge sieht vor, dass die Verwendung des Import-OSS obligatorisch werden soll. Es stellt sich auch die Frage, ob der Schwellenwert angehoben werden sollte, obwohl dies Überlegungen über den Umgang mit Zöllen erfordern würde, da der Schwellenwert von 150 € der Punkt ist, an dem Zölle erhoben werden können.
Vorteile von OSS
Die Nutzung der OSS-Regelungen in der Union und außerhalb der Union kann eine wertvolle Alternative zur Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke in mehreren Mitgliedstaaten darstellen. Es kann jedoch auch andere Gründe geben, warum ein Unternehmen in anderen Ländern für die Mehrwertsteuer registriert bleiben muss. Die Unternehmen sollten eine vollständige Überprüfung der Lieferkette durchführen, um die Mehrwertsteuerpflichten zu ermitteln.
Die Nutzung des Import-OSS bietet viele Vorteile, darunter die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer auf zurückgegebene Waren zurückzuerhalten, und ein vereinfachtes Lieferverfahren sowohl für den Lieferanten als auch für den Kunden.
Unternehmen, die ein OSS-System nutzen, sollten die Anforderungen des Systems genau kennen. Die Nichteinhaltung kann zum Ausschluss von der Verpflichtung führen, sich in den Ländern, in denen die Mehrwertsteuer geschuldet wird, zu registrieren. Dadurch wird der Nutzen der OSS-Regelungen zunichte gemacht, und die Kosten und der Verwaltungsaufwand für das Unternehmen steigen.
Jetzt sind Sie dran
Nehmen Sie Kontakt mit unserem Team auf auf, um herauszufinden, wie wir Ihrem Unternehmen helfen können, die neuen OSS-Anforderungen zu verstehen.
Möchten Sie mehr über das EU-Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Handel und die einzige Anlaufstelle erfahren und darüber, wie es sich auf Ihr Unternehmen auswirken kann? Laden Sie unser E-Book herunter.